Artikel 63 VO (EU) 2016/1719

Überwachung

1. Der ENTSO (Strom) beobachtet die Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität und die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf

a)
die Fortschritte und potenziellen Probleme bei der Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich des fairen und transparenten Zugangs der Marktteilnehmer zu langfristigen Übertragungsrechten;
b)
die Effektivität der Methoden für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität gemäß Artikel 16;
c)
den Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe gemäß Artikel 26;
d)
die Effektivität der Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform.

2. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der ENTSO (Strom) der Agentur einen Überwachungsplan zur Stellungnahme vor, der die zu erstellenden Berichte und etwaige Aktualisierungen gemäß Absatz 1 einschließt.

3. Die Agentur erstellt zusammen mit dem ENTSO (Strom) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der jeweiligen Informationen, die der ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. Der ENTSO (Strom) führt ein umfassendes, digitales Datenarchiv in standardisiertem Format mit den von der Agentur verlangten Informationen. Alle ÜNB übermitteln dem ENTSO (Strom) die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 verlangten Informationen.

4. Die Marktteilnehmer und andere für die Vergabe langfristiger Kapazität wichtige Einrichtungen übermitteln dem ENTSO (Strom) auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO (Strom) die für die Überwachung erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 mit Ausnahme der Informationen, die die Regulierungsbehörden, die Agentur oder der ENTSO (Strom) im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Überwachung der Umsetzung bereits erhalten haben.

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