Artikel 1 VO (EU) 2016/172

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen.

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