Präambel VO (EU) 2016/172

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse.
(2)
Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse.
(3)
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen.
(4)
Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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