Artikel 3 VO (EU) 2016/1777
1. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1357 einzustellen.
2. Angaben über Waren, die binnen 90 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
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