Artikel 2 VO (EU) 2016/1777

1. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

a)
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
b)
der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und
c)
eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

2. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.

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