Präambel VO (EU) 2016/1777

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 13. Februar 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(2) (im Folgenden „Grundverordnung” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) von Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein.
(2)
Die Kommission hat eine Einleitungsbekanntmachung(3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Grobblechen entfiel.
(4)
Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(5)
Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag veröffentlichte die Kommission am 10. August 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357(4) zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China ab dem 11. August 2016 (im Folgenden „zollamtliche Erfassung” ).
1.3.
Interessierte Parteien
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Händler und Verbände gezielt über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(7)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(8)
Darüber hinaus unterrichtete sie Hersteller in Australien, Brasilien, Kanada, Indien, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, Russland, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der Ukraine und den Vereinigte Staaten von Amerika über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsdrittland (im Folgenden „Vergleichsland” ) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung in Betracht zieht.
(10)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Eignung des gewählten Vergleichslands Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stichprobenverfahren
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller, der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer in der Union bilden wird.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum.
(13)
Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Unionsherstellern aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen und machte mehr als 26 % der Gesamtverkäufe von Grobblechen durch die Unionshersteller aus, die sich gemeldet hatten. Die Kommission lud die interessierten Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
(14)
Der Antragsteller und das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen brachten vor, es sei nicht angezeigt, dass Metinvest Trametal Spa (im Folgenden „Trametal” ) in die Stichprobe einbezogen werde, da dieses Unternehmen kein integriertes Werk sei, sondern nur ein Reroller von Brammen, die es bei einem verbundenen Unternehmen in der Ukraine kauft, weshalb es für den Wirtschaftszweig der Union nicht repräsentativ sei.
(15)
Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus integrierten Werken und Rerollern zusammen und beide Typen von Unionsherstellern sind Teil des Antragstellers. Die große Mehrheit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Grobbleche wird jedoch in integrierten Werken produziert.
(16)
Ferner ergab die Untersuchung, dass Trametal Brammen, den wesentlichen Rohstoff, auf den typischerweise etwa 70 % der Gesamtkosten entfallen, bei seinem verbundenen Unternehmen in der Ukraine beschafft. Somit werden insbesondere auf Kosten und Rentabilität bezogene Indikatoren sowie die Leistung und die besondere Lage des verbundenen, die Brammen liefernden Unternehmens in der Ukraine direkt von dieser Beziehung beeinflusst.
(17)
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Lage beider Typen von Unionsherstellern, also der integrierten Werke und der Reroller, vollumfänglich von den in den Erwägungsgründen 105 bis 124 beschriebenen makroökonomischen Indikatoren wiedergegeben wird.
(18)
Aus den in den Erwägungsgründen 14 bis 16 dargelegten Gründen vertritt die Kommission jedoch vorläufig die Auffassung, dass die besondere Lage von Trametal nicht für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist und dass die in den Erwägungsgründen 125 bis 138 beschriebenen mikroökonomischen Indikatoren nicht davon beeinflusst werde sollten.
(19)
Die Kommission erachtete dieses Vorbringen für begründet und ersetzte nach Betrachtung der vorliegenden vorläufigen Informationen zur Schädigung Trametal in der Stichprobe durch die Ilsenburger Grobblech GmbH, dem zweitgrößten Unionshersteller anhand der Rangordnung nach Unionsverkaufsmengen im Untersuchungszeitraum im Sinne von Erwägungsgrund 28.
(20)
Am 7. März 2016 informierte die Kommission die interessierten Parteien schriftlich über die Gründe für die Änderungen der Stichprobe und führte die in die überarbeitete Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf. Zur endgültigen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(21)
Die Kommission bat unabhängige Einführer, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu liefern, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichproben bilden zu können.
(22)
Sechs Einführer lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen.
1.4.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(23)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(24)
Vierzehn ausführende Hersteller in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe aus drei Unternehmen aus, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde somit bestätigt.
1.5.
Individuelle Ermittlung
(25)
Sieben ausführende Hersteller in der VR China erklärten, dass sie eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen wollten. Allerdings beantwortete keiner den Fragebogen; damit ging kein Antrag auf individuelle Ermittlung ein.
1.6.
Fragebogenantworten
(26)
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen wurden von drei Unionsherstellern, sechs unabhängigen Einführern, zehn Verwendern, einer Gruppe von Stahlservicecentern, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China sowie zwei Herstellern in zwei verschiedenen Vergleichsländern beantwortet.
1.7.
Kontrollbesuche
(27)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(28)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ).
(29)
Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(30)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex72085120, ex72085191, ex72085198, ex72085291, ex72089020, ex72089080, 72254040, ex72254060 und ex72259900 eingereiht werden (im Folgenden „Grobbleche” ), mit Ursprung in der VR China.
(31)
Grobbleche werden verwendet bei der Herstellung von Bau-, Bergbau- und Holzgewinnungsgeräten, Druckkesseln und Öl- und Gasfernleitungen sowie von Schiffs- und Brückenbauern und dem Baugewerbe.
2.2.
Gleichartige Ware
(32)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(33)
Die Kommission hat daher vorläufig beschlossen, dass diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(34)
Eine interessierte Partei wandte ein, die Warendefinition sei zu weit gefasst. Insbesondere sollte sie auf die sogenannten „Standardgrobbleche” begrenzt werden, während die sogenannten „Sondergrobbleche” aus der Warendefinition ausgenommen werden sollten. Zur Untermauerung ihres Einwands brachte sie im Wesentlichen zwei Argumente vor.
(35)
Erstens, dass die im Antrag vorgebrachten Informationen in erster Linie „Standardgrobbleche” beträfen, die den Großteil der Ausfuhren aus der VR China ausmachten. Und zweitens, dass die Warendefinition weiter gefasst sei als die Definition von „gleichartiger Ware” in Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
(36)
Die Kommission weist darauf hin, dass in der Antragsphase nur hinreichende Nachweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorgebracht werden müssen. Es ist also nicht erforderlich, Informationen zur vollständigen Produktpalette in dieser Phase vorzulegen. Eine Begrenzung der Analyse auf die am häufigsten verkauften ausgeführten Warentypen bedeutet indes nicht, dass die Warendefinition auf diese Warentypen begrenzt sein muss.
(37)
Bezüglich des zweiten Arguments ist festzustellen, dass Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung vorsieht, dass die gleichartige Ware mit der untersuchten Ware identisch oder ihr sehr ähnlich sein muss. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Definition der untersuchten Ware als solcher. Die verschiedenen Typen der untersuchten Ware müssen nur dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, was der Fall ist (vgl. Erwägungsgrund 32).
(38)
Die Parameter, anhand derer angeblich zwischen „Standardgrobblech” und „Sondergrobbleche” unterschieden werden kann, sind die chemische Zusammensetzung, die mechanische/technische Zusammensetzung, die Lieferbedingungen, die Dicke sowie die Zertifizierung und Inspektion für Zwecke des Schiffbaus.
(39)
Mit Ausnahme der Dicke betrifft keiner dieser Parameter die grundlegenden Eigenschaften der Ware. Die Partei brachte vor, dass alle Waren mit einer Dicke über 50,8 mm aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Das einzige Argument zur Untermauerung dieses Vorbringens war, dass der Antrag angeblich nur auf Grobbleche mit einer Dicke unter 50,8 mm abzielte, da sich die Anscheinsbeweise in einem Anhang des Antrags, in dem es um die Dumpingberechnung geht, ausschließlich auf derartige Waren bezogen.
(40)
Es geht jedoch eindeutig aus der Warendefinition des Antrags hervor, dass diese auch Waren mit einer Dicke über 50,8 mm betrifft, da in der Warendefinition kein Höchstwert für die Dicke genannt wird. Wie bereits ausgeführt, bedeutet die einfache Tatsache, dass die Anscheinsbeweise zum Dumping nur die am häufigsten ausgeführten Warentypen abdecken, nicht, dass die Warendefinition auf diese Warentypen begrenzt ist.
(41)
Die Kommission beschließt somit vorläufig, dass die Warendefinition unverändert bestehen bleibt.
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
3.1.1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(42)
Wenn ein ausführender Hersteller in der VR China die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt und ihm deshalb die MWB gewährt wird, ermittelt die Kommission nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b den Normalwert für dieses Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6.
(43)
Die Kommission sandte allen ausführenden Hersteller der Stichprobe MWB-Antragsformulare, damit sie die MWB beantragen können. Keines der Unternehmen hat das Antragsformular zurückgesandt, weshalb keinem die MWB gewährt werden konnte.
3.1.2.
Vergleichsland
(44)
Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland ermittelt. Zu diesem Zweck musste ein Vergleichsland ausgewählt werden.
(45)
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland heranzuziehen, und die interessierten Parteien um Stellungnahme ersucht. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(46)
Fragebogen wurden an alle bekannten Hersteller von Grobblechen in den in Erwägungsgrund 8 genannten Ländern gesandt und zwei Antworten gingen ein, eine von einem Hersteller in Australien und eine von einem Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika.
(47)
Die Antwort des Herstellers in den Vereinigten Staaten von Amerika enthielt Belege für die Herstellung und die Verkäufe auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt.
(48)
Der US-amerikanische Hersteller informierte die Kommission in seiner Antwort, dass die normalen US-amerikanischen Einfuhrzölle auf Grobbleche 0 % betragen. Antidumpingzölle würden für die Einfuhren aus der VR China gelten, und auf die Einfuhren aus Indien, Indonesien und die Republik Korea würden Antidumping und Ausgleichszölle erhoben.
(49)
Auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt seien 7 US-amerikanische Hersteller tätig und Einfuhren kämen aus der Republik Korea, Deutschland, Frankreich und Kanada, die einen Marktanteil von 20 % ausmachten.
(50)
Die Antwort des australischen Herstellers enthielt Belege für die Herstellung und die Verkäufen auf dem australischen Inlandsmarkt und einen Beleg dafür, dass er der einzige Hersteller in Australien ist. Die Einfuhren nach Australien besetzen einen Marktanteil von 35 %. Antidumpingzölle gelten für die Einfuhren aus der VR China, Indonesien, Japan, die Republik Korea und Taiwan, jedoch sind diese Zölle niedrig und betragen für einige Unternehmen 0 %.
(51)
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem australischen Inlandsmarkt stärker ist, da die Einfuhren einen höheren Marktanteil halten und die Einfuhrzölle niedriger sind.
(52)
Die Kommission gelangte in diesem Stadium zu dem Schluss, dass Australien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a ist.
3.1.3.
Normalwert
(53)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wurden die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen.
(54)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers nach Artikel 2 Absatz 2 repräsentativ waren.
(55)
Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des Vergleichslandherstellers an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union eines jeden der ausführenden Hersteller der VR China der Stichprobe im Untersuchungszeitraum entsprach.
(56)
Auf dieser Grundlage war die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers repräsentativ.
(57)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den von den ausführenden Herstellern der Stichprobe zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(58)
Als nächstes untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers für jeden Warentyp, die mit einem von einem jeden der ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, nach Artikel 2 Absatz 2 repräsentativ waren.
(59)
Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der von einem jeden der ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.
(60)
Die Kommission stellte fest, dass einige Warentypen auf dieser Grundlage repräsentativ waren, andere jedoch nicht und zwar entweder aufgrund geringer Mengen oder weil der ausgeführte Typ vom Vergleichslandhersteller nicht im Inland verkauft wurde.
(61)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herziehen soll.
(62)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(63)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(64)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
(65)
Wenn ein Warentyp nicht in repräsentativen Mengen oder überhaupt nicht verkauft wurde oder wenn alle Verkäufe des Vergleichslandherstellers auf dem Inlandsmarkt verlustbringend waren, dann wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(66)
Für jeden Warentyp, der nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem die durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn für jeden Warentyp zu ihren durchschnittlichen Produktionskosten addiert wurden.
(67)
Für Warentypen, die überhaupt nicht oder verlustbringend auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem die durchschnittlichen VVG-Kosten und der im normalen Handelsverkehr mit der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn zu den durchschnittlichen Produktionskosten jedes Warentyps addiert wurden.
(68)
In den Fällen, in denen ein Warentyp überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauft wurde, wurden die Produktionskosten anhand der Kosten für den ähnlichsten billigeren Warentyp ermittelt.
3.2.
Ausfuhrpreis
(69)
Der Ausfuhrpreis wurde für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe während des Kontrollbesuchs geprüft. Erfolgte die Ausfuhr in die Union an den ersten unabhängigen Abnehmer direkt oder über ein verbundenes Handelsunternehmen, so war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(70)
Einer der ausführenden Hersteller der Stichprobe führte Grobbleche über einen verbundenen Einführer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis für diese Verkäufe wurde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
3.3.
Vergleich
(71)
Die Kommission verglich den Normalwert des Vergleichslandherstellers und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller der Stichprobe auf der Stufe ab Werk.
(72)
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden vorgenommen für Transport bezogene Kosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, indirekte Steuern, Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren.
(73)
Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe, die in die Union über verbundene Handelsunternehmen verkauften, deren Funktionen denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnelten, wurde eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen.
3.4.
Dumpingspannen
(74)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(75)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung und Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(76)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, errechnete die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der ausführenden Hersteller der Stichprobe nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung.
(77)
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 125,5 %
(78)
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.
(79)
Die Kommission ermittelte zunächst den Grad der Mitarbeit der ausführende Hersteller in der VR China. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren in die Union der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus der VR China in die Union getätigt wurden.
(80)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 87 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für alle anderen Unternehmen in der Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde.
(81)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(82)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 30 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(83)
26 dieser Unternehmen haben am Stichprobenverfahren mitgearbeitet. Auf diese mitarbeitenden Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum etwa 94 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union.
(84)
Die Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum betrug etwa 10,3 Mio. t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise des Antrags, der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der überprüften Angaben von Eurofer.
(85)
Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, wurden drei Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt, auf die etwa 28,5 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen.
4.2.
Unionsverbrauch
(86)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Eurostat-Einfuhrdaten und der überprüften Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union.
(87)
Der Unionsverbrauch an Grobblech entwickelte sich wie folgt:
(88)
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 5 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich zunächst ein Rückgang um 6 % zwischen 2012 und 2013, gefolgt von einer Erholung 2014 und im Untersuchungszeitraum um 11 Prozentpunkte oder über 1 Mio. t.
(89)
Der Eigenverbrauch der Unionshersteller ist unwesentlich, da er sich auf weniger als 0,5 % des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum beläuft. Die Bewertung der Schadensindikatoren wurde daher für den gesamten Unionsmarkt vorgenommen, einschließlich der Eigenverbrauchsmengen der Unionshersteller.
4.3.
Menge und Marktanteile der Einfuhren
(90)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand der Eurostat-Datenbank. Anschließend wurde der Marktanteil der Einfuhren ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden (vgl. Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87).
(91)
Die Einfuhren von Grobblechen in den Union entwickelten sich wie folgt:
(92)
Die Einfuhrmenge aus der VR China in die Union stieg im Bezugszeitraum um 231 %. Nach einem Rückgang um 16 % zwischen 2012 und 2013 zogen die Einfuhren aus der VR China 2014 mit 85 Prozentpunkten deutlich an und stiegen dann im Untersuchungszeitraum um weitere 162 Prozentpunkte.
(93)
Der ursprüngliche Rückgang der Ausfuhren aus der VR China zwischen 2012 und 2013 ging auf den sinkenden Verbrauch auf dem Unionsmarkt zurück, wie Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87 belegt. Nach 2013 erlebte der Unionsmarkt einen dynamischen Schub: zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum wuchs er um über 1 Mio. t. Dieses Wachstum wurde fast vollständig von den Einfuhren aus der VR China absorbiert, die in diesem Zeitraum ebenfalls um über 1 Mio. t anstiegen.
(94)
Gleichzeitig hat sich der Unionsmarktanteil, der von den Einfuhren aus der VR China besetzt ist, mehr als verdreifacht, nämlich von 4,6 % im Jahr 2012 auf 14,4 % im Untersuchungszeitraum.
4.3.1.
Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(95)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Preis der Grobblecheinfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:
(96)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China fielen im Bezugszeitraum um 29 %. Der Preis ist kontinuierlich von 647 EUR/t im Jahr 2012 auf 460 EUR/t im Untersuchungszeitraum zurückgegangen.
(97)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
(98)
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der drei Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum.
(99)
Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 29 % unterboten.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(100)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(101)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.
(102)
Die Kommission hat die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Arbeitskosten, Wachstum. Produktivität, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Bewertung beruhte auf den Informationen des Antragstellers und der Unionshersteller und auf verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat). Die makroökonomischen Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.
(103)
Die Kommission bewertete die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) anhand von ordnungsgemäß geprüften Daten in den Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe sowie von verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat). Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe.
(104)
Die Kommission weist darauf hin, dass einer der Unionshersteller der Stichprobe die Herstellung von Grobblechen im Dezember 2015 aussetzte. Diese Aussetzung hat keinen Einfluss auf die Schadensindikatoren, da sie erst am Ende des Untersuchungszeitraums erfolgte; somit sind beide Datensätze der Untersuchung zufolge repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(105)
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(106)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 12 %. Nach einem Rückgang zwischen 2012 und 2013 um 12 % erholte sich die Produktionsmenge 2014 leicht um 5 Prozentpunkte, bevor sie 2015 wieder um 5 Prozentpunkte auf das Niveau von 2013 fiel.
(107)
Ursächlich für den ursprünglichen Rückgang der Produktionsmenge zwischen 2012 und 2013 war der rückläufige Verbrauch auf dem Unionsmarkt, wie in Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87 dargestellt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch keinen Nutzen aus dem darauf folgenden Verbrauchsanstieg zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ziehen. Während der Verbrauch um 11 % oder mehr als 1 Mio. t anzog, stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union 2014 nur zeitweilig leicht an, bevor sie im Untersuchungszeitraum auf den niedrigen Stand von 2013 zurückfiel.
(108)
Die gemeldeten Zahlen für die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass Anpassungen, die als Norm in der Industrie angesehen werden, für Rüstzeit, Wartung, Engpässe und andere normale Stillstände berücksichtigt wurden.
(109)
Auf dieser Grundlage sank die Produktionskapazität geringfügig um 2 % im Bezugszeitraum, während der Markt im selben Zeitraum um 6 % wuchs.
(110)
Da der Rückgang der Produktionsmenge höher ist als der Rückgang der Produktionskapazität, ist auch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 10 % gefallen.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(111)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(112)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 7 %. Nach einer Schrumpfung zwischen 2012 und 2013 um 7 % und einem weiteren Rückgang um 2 Prozentpunkte 2014, erholte sich die Verkaufsmenge im Untersuchungszeitraum leicht um 2 Prozentpunkte.
(113)
Ähnlich wie bei der Entwicklung der Produktionsmenge war auf hier der rückläufige Verbrauch auf dem Unionsmarkt ursächlich für den ursprünglichen Rückgang der Verkaufsmenge zwischen 2012 und 2013 (vgl. Erwägungsgrund 87). Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch keinen Nutzen aus dem darauf folgenden Verbrauchsanstieg zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ziehen. Während der Unionsverbrauch um mehr als 1 Mio. t anstieg, verblieb die vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Menge auf dem niedrigen Niveau von 2013.
(114)
Aufgrund der um 7 % geschrumpften Verkaufsmenge auf einem um 5 % erstarkenden Markt, fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %.
4.4.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(115)
Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(116)
Der Wirtschaftszweig der Union senkte seine Beschäftigung im Bezugszeitraum um 17 %. Ursächlich hierfür waren im Wesentlichen:
(117)
Die Kommission weist darauf hin, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 5 % stieg. Ohne die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Beschäftigung daher sichern können, da die Effizienzgewinne durch die höhere Nachfrage absorbiert worden wären.
4.4.2.4.
Arbeitskosten
(118)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(119)
Aufgrund der beträchtlichen Reduzierung des Personalstands (vgl. Erwägungsgrund 115) erhöhten sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum um 13 %. Zwar geht ein gewisser Anteil der gestiegenen Arbeitskosten auf die im Rahmen von Tarifverträgen ausgehandelten zwingenden Lohnsteigerungen zurück, der wesentliche Grund sind aber die Kosten für den Abbau der Arbeitsplätze und der Arbeitsstunden. Unter diese Kosten fallen Abfindungen und die höheren Kosten durch Kurzarbeit aufgrund einer fallenden Produktion, die auf die stetig steigenden Mengen gedumpter Einfuhren zurückgeht.
4.4.2.5.
Wachstum
(120)
Der Unionsverbrauch fiel zwischen 2012 und 2013 zunächst um 6 % oder fast 600000 t. Dieser ursprüngliche Rückgang wirkte sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei den Verkaufs- und Produktionsmengen aus.
(121)
Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum sah die Lage anders aus. Der Unionsverbrauch erlebte ein dynamisches Wachstum um 11 Prozentpunkte oder über 1 Mio. t. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch nicht von diesem dynamischen Wachstum profitieren. Vielmehr verblieben die Produktion und die Verkäufe 2013 auf einem sehr niedrigen Niveau. Das Wachstum des Unionsmarkts wurde vollständig von den steigenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China absorbiert, die ihrerseits zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum um über 1 Mio. t anstiegen (vgl. Erwägungsgrund 91).
4.4.2.6.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(122)
Die Dumpingspannen aller ausführenden Hersteller aus der VR China lagen über 100 %. Die Auswirkungen dieser sehr hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China schwerwiegend.
(123)
Der Rat führte 2000 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Rumänien ein. Die Warendefinition dieser Maßnahmen ähnelte derjenigen der laufenden Untersuchung. Diese Maßnahmen traten am 11. August 2005 außer Kraft.
(124)
Wie in Erwägungsgrund 221 dargelegt, erzielte der Wirtschaftszweig der Union damals eine Rentabilität, die die Zielgewinnspanne überstieg. Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von den Auswirkungen früheren Dumpings erholte.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(125)
Die gewogene durchschnittliche Verkaufsstückpreis an unabhängigen Abnehmern in der Union und die Produktionsstückkosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller der Stichprobe gaben kontinuierlich um 25 % nach, während die durchschnittlichen Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum kontinuierlich um 19 % fielen. Die Verkaufspreise fielen schneller als die Produktionsstückkosten und waren im Durchschnitt ständig niedriger.
(127)
Um die Verluste am Marktanteil der Unionshersteller zu begrenzen, mussten sie der Abwärtsbewegung der Preise folgen und ihre Verkaufspreise beträchtlich senken. Diese Preissenkung lag deutlich über ihrer Produktionskostensenkung, die sich primär aus den gefallenen Rohstoffkosten im Bezugszeitraum und den Produktivitätsgewinnen durch den Personalabbau (vgl. Erwägungsgrund 115) ergaben.
4.4.3.2.
Lagerbestände
(128)
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(129)
Die Höhe der Schlussbestände der drei Unionshersteller der Stichprobe ist im Bezugszeitraum stetig um 26 % angestiegen. Gleichzeitig erhöhte sich auch die Höhe ihrer Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion kontinuierlich um 35 %.
(130)
Trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union den Abbau der Produktion zu verhindern, gingen die gestiegenen Lagenbestände in erster Linie darauf zurück, dass die Verkäufe noch schneller fielen, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der anwachsenden gedumpten Niedrigpreiseinfuhren keinerlei Nutzen aus dem Marktwachstum ziehen konnte.
4.4.3.3.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(131)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(132)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(133)
Im Bezugszeitraum fiel die Rentabilität um 758 %. Nachdem die Unionshersteller der Stichprobe 2012 einen Gewinn von 1,6 % erzielt hatten, machten sie in allen Folgejahren Verluste.
(134)
Zwar wurden die schweren Verluste von 12,2 % im Jahr 2013 durch die extrem niedrige Nachfrage in diesem Jahr begünstigt, doch haben der 2014 und im Untersuchungszeitraum von Preis und Menge der steigenden Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübte beträchtliche Druck diesen daran gehindert vom dynamischen Wachstum des Unionsverbrauchs (um 11 Prozentpunkte) zu profitieren. Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, wurde dieses Wachstum fast vollständig durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert.
(135)
Unter Nettocashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum fiel der Cashflow um 226 %. Nach einem Rückgang um 310 % zwischen 2012 und 2013, der vor allem der sehr geringen Nachfrage in diesem Jahr geschuldet war, verbesserte sich der Cashflow und wurde 2014 leicht positiv. Dennoch setzte sich der Negativtrend im Untersuchungszeitraum fort, in dem der Cashflow wieder deutlich negativ wurde.
(136)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite sank im Bezugszeitraum um 282 %. Nach einem dramatischen Rückgang um 397 % zwischen 2012 und 2013, der vor allem durch die sehr geringe Nachfrage in diesem Jahr verursacht wurde, erholte sich die Kapitalrendite 2014 und im Untersuchungszeitraum leicht, verblieb aber im negativen Bereich.
(137)
Infolgedessen baute der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen im Bezugszeitraum um 31 % ab. Nach gestiegenen Investitionen zwischen 2012 und 2013 (um 7 %), sah sich der Wirtschaftszweig der Union 2014 gezwungen, sie um 26 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum um weitere 12 Prozentpunkte zu senken. Wie in Tabelle 6 unter Erwägungsgrund 105 dargelegt, wurden diese Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität herangezogen.
(138)
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit wurde durch die Verluste im Bezugszeitraum beeinträchtigt und führte letztlich dazu, dass einer der Unionshersteller der Stichprobe seinen Betrieb stilllegte.
4.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(139)
Zwei unterschiedliche Phasen kennzeichnen den Bezugszeitraum: 2012 bis 2013 und von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraum.
(140)
Zunächst, zwischen 2012 und 2013, schrumpfte der Unionsverbrauch um beträchtliche 6 %. Dieser Verbrauchsrückgang wirkt sich negativ auf viele Schadensindikatoren aus, unter anderem Verkaufsmenge und -preise, Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite.
(141)
In der darauf folgenden Phase, von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, erlebte der Unionsverbrauch ein dynamisches Wachstum von 11 Prozentpunkten oder mehr als 1 Mio. t. Der Wirtschaftszweig der Union konnte aus diesem Wachstum jedoch keinen Nutzen ziehen, da es vollständig durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert wurde.
(142)
Tatsächlich konnte der Wirtschaftszweig der Union weder seinen Verkaufsmengen noch seine Produktionsmengen in diesem Klima gestiegenen Unionsverbrauchs erhöhen, vielmehr war seine Kapazitätsauslastung in diesem Wachstumsmarkt sogar leicht rückläufig.
(143)
Die Bemühungen, das Produktionsniveau zu halten, führten zu einem Anstieg der Lagerbestände um 24 Prozentpunkte. Der Wirtschaftszweig der Union verlor zudem 9,3 Prozentpunkte seines Marktanteils an die Einfuhren aus der VR China, die gleichzeitig 10,3 Prozentpunkte gewannen. Die Verkaufsstückpreise fielen um 9 Prozentpunkte, die Produktionskosten um 13 Prozentpunkte.
(144)
Dies führte zu leicht verbesserten Finanzindikatoren, beispielsweise Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, die während dieser Phase jedoch weitgehend im negativen Bereich verblieben. Die Beschäftigung ging um 9 Prozentpunkte zurück, während der Wirtschaftszweig der Union seine Produktivität um 11 Prozentpunkte steigern konnte. Zudem musste der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen angesichts der ständig negativen Rentabilität und Kapitalrendite um 38 Prozentpunkte senken.
(145)
Insgesamt baute der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes seine Produktion ab und ergriff sogar Maßnahmen zur Effizienzsteigerung durch eine Verringerung der Arbeitsplätze und der Produktionskapazität; so konnte er seine Herstellkosten beträchtlich senken.
(146)
Trotz dieser Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zur Verbesserung seiner Gesamtergebnisse, verschlechterte sich seine Wirtschafts- und Finanzlage beträchtlich, nachdem die Verluste sich ab 2013 anhäuften.
(147)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(148)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.
(149)
Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: harter Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen auf dem Unionsmarkt, geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union, Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Wettbewerb zwischen vertikal integrierten Herstellern und Rerollern.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(150)
Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller in der VR China fielen um 25 %, von 647 EUR/t im Jahr 2012 auf 460 EUR/t im Untersuchungszeitraum. Durch die kontinuierliche Senkung ihrer Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum konnten die Hersteller in der VR China ihren Marktanteil beträchtlich erhöhen, von 4,6 % im Jahr 2012 auf 14,4 % im Untersuchungszeitraum.
(151)
Während der Nachfragerückgang die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2012 und 2013 negativ beeinträchtigte, wirkten sich die anschließend quasi kontinuierlich steigenden Einfuhren aus der VR China zu stark unterbietenden Preisen eindeutig negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus.
(152)
Während der Wirtschaftszweig der Union seine Kosten durch einen Arbeitsplatzabbau minderte und von fallenden Rohstoffpreisen profitierte, stiegen die gedumpte Einfuhren kontinuierlich an und zwangen den Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise in der Union noch stärken zu senken, um den Verlust an Marktanteilen zu begrenzen, wenngleich dies zu Lasten der Rentabilität ging.
(153)
Während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 2014 durch eine Verringerung der Verlust eine leichte Verbesserung auswies, stiegen die Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum weiter an und die Preise gaben erneut nach, wodurch die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nochmals fielen.
(154)
Die allmähliche Wirtschaftsabkühlung und die sehr beträchtliche Überkapazität der Stahlindustrie in der VR China zwang ihre Stahlhersteller zudem, ihre Überproduktion auf die Ausfuhrmärkte(5) zu lenken und der Unionsmarkt ist ein sehr attraktiver Ausfuhrmarkt.
(155)
Zahlreiche andere traditionell wichtige Absatzmärkte haben bereits Maßnahmen gegenüber chinesischen Stahlerzeugnisse, einschließlich Grobblechen(6), ergriffen oder ziehen dies in Erwägung, da die Preise durch Einfuhren zu unlauteren Preisen künstlich gedrückt werden, was zu einem ungesundem Wettbewerb führt.
(156)
Angesichts der zunehmenden Verhängung von handelspolitische Schutzmaßnahmen auf der ganzen Welt ist der Unionsmarkt zu einem der attraktivsten Märkte für gedumpte Einfuhren aus der VR China geworden — zulasten des Wirtschaftszweigs der Union.
(157)
Diese Schlussfolgerung wird auch durch die jüngsten Eurostat-Einfuhrstatistiken untermauert, die belegen, dass die Einfuhren aus der VR China seit dem Ende des Untersuchungszeitraums sogar noch weiter gestiegen sind. Die Einfuhrmengen für den Zeitraum März bis Mai 2016 erhöhten sich um fast 15 % im Vergleich zur Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum, während die Durchschnittspreise dieser Einfuhren nochmals um etwa 30 % nachgaben.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Harter Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen auf dem Unionsmarkt
(158)
Eine interessierte Partei argumentierte, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht durch die Einfuhren aus der VR China, sondern vielmehr durch die Nachfrageprobleme auf dem Unionsmarkt verursacht. Während sich die Nachfrage in der Union 2014 und im Untersuchungszeitraum erholt habe, habe sie 2012 32 % unter dem Nachfragehoch von 2007 gelegen und 2014 um 17 % unter dem Wert des angeblich „normalen” Jahrs 2004.
(159)
Diese schwache Nachfrage habe angeblich vom harten Wettbewerb aufgrund der begrenzten auf dem Markt benötigten Mengen hergerührt, wodurch die Verkaufspreise in der Union unter starken Druck gekommen seien.
(160)
Dieser harte Wettbewerb aufgrund der angeblichen Nachfrageprobleme beeinträchtigte die Fähigkeit der Ausführer in der VR China jedoch nicht, stetig wachsenden Mengen gedumpter Grobbleche auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, wobei sie ihren Marktanteil von 4,6 auf 14,4 % erhöhten, was zu einem fast identischen Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union führte, und einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, der seiner negative Rentabilität zugrunde lag.
(161)
Zwar wirkten sich die Nachfrageprobleme 2013 zunächst erheblich negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus, doch waren die gedumpte Einfuhren aus der VR China die wesentliche Ursache für den harten Wettbewerb auf dem Unionsmarkt, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum.
(162)
Tatsächlich hätte der Wirtschaftszweig der Union 2014 und im Untersuchungszeitraum von der Markterholung profitieren können. Er wurde durch den beträchtlichen Anstieg der Einfuhren aus der VR China daran gehindert, die sich in diesen zwei Jahren mehr als verdreifachten und zu Lasten der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Marktanteil sicherten.
(163)
Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Nachfrageprobleme auf dem Unionsmarkt nicht die grundlegende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.
5.2.2.
Niedrige Kapazitätsauslastung bei den Unionshersteller
(164)
Eine interessierte Partei wandte ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auch auf die niedrige Kapazitätsauslastung zurückzuführen, der ihrerseits die erheblichen Überkapazitäten bei den Unionsherstellern zugrunde liege. Bereits 2012, als die Einfuhren aus der VR China auf sehr geringem Niveau gewesen seien, sei die Kapazitätsauslastung sehr niedrig gewesen, und der Wirtschaftszweig der Union habe seine Kapazitäten nicht entsprechend abgebaut.
(165)
Die Nachfrage in der Union ist in der Folge aber beträchtlich angestiegen, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum, wo die Nachfrage 6 % über dem Wert von 2012 lag. Ohne die stark anwachsenden gedumpten Einfuhren aus der VR China, hätte die steigende Nachfrage zu einer höheren Kapazitätsauslastung beim Wirtschaftszweig der Union geführt, und dies umso mehr, als er seine Produktionskapazität auf einem wachsenden Markt um 2 % senkte.
(166)
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die niedrige Kapazitätsauslastung, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum, in erster Linie durch die stark steigenden gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde.
5.2.3.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(167)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand der Eurostat-Datenbank. Außer aus der VR China kamen die Einfuhren im Wesentlichen aus der Ukraine und Russland. Der Marktanteil der Einfuhren wurde ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden (vgl. Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87).
(168)
Die Einfuhren aus Drittländern in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum blieb relativ stabil, während die Einfuhren aus der VR China um 214 % anstiegen.
(170)
Der Marktanteil der Ukraine und Russlands erhöhte sich im Bezugszeitraum nur geringfügig. Der Marktanteil der Ukraine stieg von 4,7 auf 6,2 % und derjenige Russlands von 1,7 auf 2,4 % und in beiden Fällen nur zulasten anderen Einfuhrländer als der VR China.
(171)
Angesichts eines um 5 % gewachsenen Unionsverbrauchs und eines um 10 Prozentpunkte geschrumpften Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bedeutet dies, dass die Einfuhren aus der VR China nur zulasten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile gewannen.
(172)
Somit machten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum fast 54 % aller Einfuhren in die Union aus, während die Einfuhren aus der Ukraine sich auf etwa 23 % beliefen und diejenigen aus Russland auf 9 %.
(173)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern fielen viel langsamer als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Erstere gaben um 19 % nach, während die Preise der Einfuhren aus der VR China um 29 % sanken.
(174)
Wenngleich die Preise der Einfuhren aus der Ukraine und Russland durchschnittlich immer noch leicht unter den Preise der Einfuhren aus der VR China lagen, gingen sie im Bezugszeitraum wesentlich langsamer zurück als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Zudem sind diese Preise nicht direkt vergleichbar, da der Durchschnittspreis auf einem anderen Warensortiment basiert.
(175)
Ferner sind die Einfuhrmengen aus der Ukraine und Russland insbesondere oder aus allen anderen Drittländern im Allgemeinen nicht so massiv angestiegen wie diejenigen aus der VR China. Während die Einfuhren aus der VR China um fast 1 Mio. t im Bezugszeitraum zunahmen, erhöhten sich die Einfuhren aus der Ukraine um etwa 160000 t, die aus Russland um etwa 75000 t und die aus allen anderen Drittländern (ohne Russland und die Ukraine) um etwa 90000 t.
(176)
Aufgrund dieser Sachlage und da die Einfuhrmengen aus der Ukraine und Russland verglichen mit denjenigen aus der VR China viel geringen waren, deutet nichts darauf hin, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern den Wirtschaftszweig der Union schädigten.
(177)
Für die Einfuhren aus allen anderen Drittländern (einschließlich Russland und der Ukraine) werden — im Durchschnitt — höhere Preise berechnet als für die Einfuhren aus der VR China; außerdem konnten sie nur einen unwesentlichen Marktanteil von 1 Prozentpunkt hinzu gewinnen.
(178)
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren von Grobblechen aus Drittländern nicht die grundlegende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.
5.2.4.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(179)
Die Menge und die durchschnittlichen Preise für Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(180)
Die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer außerhalb der Union verringerten sich im Bezugszeitraum um 18 %. Nach einem Rückgang um 28 % zwischen 2012 und 2013 erhöhten sie sich 2014 um 25 Prozentpunkte und fielen dann im Untersuchungszeitraum erneut um 15 Prozentpunkte.
(181)
Die Preise ihrerseits gaben im Bezugszeitraum erheblich um 24 % nach, was dem Preisrückgang auf dem Unionsmarkt (– 25 %) entsprach.
(182)
Insgesamt spiegelte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend seine Leistung auf dem Unionsmarkt wider. Allerdings ist der Unionsmarkt für den Wirtschaftszweig der Union wesentlich wichtiger als die Ausfuhrmärkte. Im ganzen Bezugszeitraum waren die Verkäufe auf dem Unionsmarkt etwa 4-mal höher als die Ausfuhrverkäufe.
(183)
Angesichts der begrenzten Bedeutung dieser Ausfuhrverkäufe vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben kann.
5.2.5.
Wettbewerb zwischen vertikal integrierten Unionshersteller und Rerollern in der Union
(184)
Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Gewinnspanne der vertikal integrierten Unionshersteller durch die niedrigeren Preisen, die die Reroller in der Union in Rechnung stellten, geschmälert würden, deren Preise angeblich 6-9 % unter den von den vertikal integrierten Herstellern in Rechnung gestellten Preisen lägen.
(185)
Ein Reroller ist ein Unternehmen, das sein Halbzeug, nämlich Stahlbrammen, nicht selber herstellt. Alle Unionshersteller der Stichprobe stellen ihre Stahlbrammen selber her und sind somit vertikal integrierte Hersteller.
(186)
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 29 % unterboten (vgl. Erwägungsgrund 99). Somit lägen die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China noch immer wenigstens 20 % unter den Preisen der Reroller in der Union.
(187)
Dieselbe Partei argumentierte auch, dass die von den Rerollern in der Union hergestellte Menge zurückgehe, da viel Reroller von Brammenlieferungen aus der Ukraine abhingen. Die Lieferungen aus der Ukraine seien jedoch aufgrund von Lieferengpässe im Bezugszeitraum zurückgegangen und diese geringere Liefermenge sei trotz der niedrigen Kapazitätsauslastung nicht durch die Produktion der anderen Unionshersteller ausgeglichen worden.
(188)
Die Partei legte keine Belege dazu vor, dass die Unionshersteller kein Interesse daran hatten oder unwillig waren, die zusätzlichen Mengen zu liefern. Somit ist klar, dass gerade diese preisbewussten Kunden von den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren zu noch preisgünstigeren gedumpten Einfuhren aus der VR China wechselten.
(189)
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fallende Rentabilität der vertikal integrierten Unionshersteller nur zu einem sehr geringen Grad von den schrumpfenden Mengen der preisgünstigen, von den Rerollern in der Union hergestellten Grobbleche beeinflusst werden kann. Sie gelangt ferner zu dem Schluss, dass ihre fallende Rentabilität vorwiegend den wesentlich billigeren gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China geschuldet ist, die zudem mengenmäßig stark gestiegen sind.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(190)
Vorläufig wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionshersteller und den gedumpten Einfuhren aus der VR China festgestellt.
(191)
Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.
(192)
Vorläufig stellte die Kommission fest, dass durch die anderen ermittelten Faktoren, wie der harte Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen, die niedrige Kapazitätsauslastung, die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, der Wettbewerb zwischen den vertikal integrierten Herstellern und den Rerollern, der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben werden konnte, selbst wenn man ihre mögliche kombinierte Wirkung betrachtet.
(193)
Der zeitweilige Verbrauchsrückgang im Jahr 2013 könnte zur Schädigung in diesem Jahr beigetragen haben, doch hätte der Wirtschaftszweig der Union ohne die stetig wachsenden Mengen gedumpter Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen sicherlich vom Marktwachstum in den Folgejahren profitieren können. Insbesondere hätten sich die Verkaufsmengen erholt, die Verkaufspreise wären nicht auf so niedriges Niveau gefallen und es hätte eine höhere Rentabilität erwirtschaftet werden können.
(194)
Aufgrund der dargelegten Sachlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang durch die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung — nicht aufgehoben wurde.
6.
UNIONSINTERESSE
(195)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(196)
Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich in 14 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich) und beschäftigte im Bezugszeitraum im Sektor Grobbleche direkt etwa 20000 Arbeitnehmer.
(197)
26 Unionshersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Kein der Kommission bekannter Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren zeigte, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.
(198)
Die Kommission erwartet, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, so dass der Preisdruck ein Ende findet und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diese kapitalintensive Branche als notwendig erachtet wird.
(199)
Durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung. Die Kommission weist darauf hin, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller der Stichprobe wie Rentabilität und Kapitalrendite entwickelten sich deutlich negativ.
(200)
Daher müssen die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.
(201)
Daher gelangt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnte sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(202)
Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, haben sechs Einführen mitgearbeitet und drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen. Einer der Einführer der Stichprobe unterstützt die Einleitung der Untersuchung, während die beiden anderen Einführer der Stichprobe sie ablehnen. Der drei verbleibenden nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführer nahmen nicht Stellung.
(203)
Der Untersuchung zufolge hätte ein Preisanstieg aufgrund der eingeführten Maßnahmen keine direkten Auswirkungen auf diese unverbundenen Einführer. Grobbleche machen maximal 20 % ihrer Tätigkeit aus.
(204)
Zudem beziehen die meisten Einführer Waren von zahlreichen Quellen, unter anderem dem Wirtschaftszweig der Union. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführer bei Einführung der Maßnahmen ihre Kunden nicht weiter beliefern könnten.
(205)
Daher zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer hätte.
6.3.
Interesse der Verwender
(206)
Die wichtigsten gewerblichen Endabnehmer von Grobblechen sind die Hersteller von Bau-, Bergbau- und Holzgewinnungsgeräten, Druckkesseln und Öl- und Gasfernleitungen sowie die Schiffs- und Brückenbauer und das Baugewerbe.
(207)
Sieben Verwender und drei Händler/Stahlservicecenter beantworteten den Verwenderfragebogen. Vier dieser Antworten waren jedoch sehr mangelhaft und nur zwei sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Die Kommission kann diese Beiträge jedoch aus den folgenden Gründen nicht als repräsentativ ansehen:
(208)
Die Kommission weist ferner darauf, dass die Zölle einen Beitrag zur weiteren Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt leisten sollten. Ohne Zölle müssten einige Unionshersteller möglicherweise ihren Betrieb stilllegen oder ihre Produktionstätigkeit einschränken und für viele Unionshersteller würde sich die Zahl der Bezugsquellen verringern.
(209)
Tatsächlich legte einer der Hersteller der Stichprobe, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, seine Grobblechproduktion am Ende des Untersuchungszeitraums still.
(210)
Außerdem soll die Maßnahmenhöhe faire Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller in der Union und in Drittländern schafften, wodurch es diesem Unionshersteller gegebenenfalls möglich wird, seine Grobblechproduktion wieder aufzunehmen.
(211)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Verwender hätte.
6.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(212)
Angesichts der Sachlage gelangt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen und höhere Investitionen ermöglichen würde, um die Unionshersteller von Grobblechen besser für die Zukunft zu rüsten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
(213)
Der Wirtschaftszweig der Union hat in der (jüngsten) Vergangenheit bereits eine tiefgreifende Umstrukturierung erfahren. Ohne Zölle müssten möglicherweise weitere Unionshersteller von Grobblechen ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grobbleche einstellen oder einschränken und Hunderte von Beschäftigten entlassen, so dass sich für viele Unionsverwender die Zahl der Bezugsquellen verringern würde.
(214)
Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die wenigen anderen Parteien in der Union, die sich gemeldet haben, können nicht als erheblich angesehen werden. Aus dem Dossier geht nicht hervor, dass die potenziellen Auswirkungen auf andere Akteure als die, die sich gemeldet haben, schwerer wiegen können als die positive Wirkung von Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union. Den Endverwendern und Verbrauchern dürfte ein fairer, von Wettbewerb geprägter Markt zugutekommen, unter anderem eine Bezugsquelle vor Ort, die ihre Erfordernisse und Bedürfnisse vollumfänglich erfüllen kann. Der Preis wird nach wie vor ein entscheidender Faktor sein, allerdings auf einer fairen Grundlage.
(215)
Alles in allem sprechen laut Kommission in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe dafür, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China einzuführen.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(216)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(217)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(218)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.
(219)
Zur Ermittlung des Gewinns, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte, ersuchte die Kommission die Unionshersteller der Stichprobe ihr Rentabilitätsdaten in Bezug auf die gleichartige Ware für die Verkäufe auf dem Unionsmarkt für die Jahre 2006 bis zum Untersuchungszeitraum vorzulegen. Diese Angaben wurden geliefert und ordnungsgemäß geprüft.
(220)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum war negativ. Zwar war der Gewinn 2012 noch leicht positiv (1,6 %), doch gab es bereits erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und diese Gewinnspanne lag deutlich niedriger als die Gewinnspanne in den vorangegangenen Jahren.
(221)
Im Vorjahr 2011 wurde jedoch eine Gewinnspanne von 7,9 % erwirtschaftet, die über den Gewinnspannen der Jahre 2009 und 2010 lag, also den Jahren, in denen die Finanzkrise am stärksten war, aber unter denjenigen von 2006 bis 2008, also vor der Finanzkrise. Des Weiteren sind dies die neusten verfügbaren angemessenen Daten, bei denen Einfuhren aus der VR China in die Union noch nicht in erheblichen Mengen erfolgten. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass diese Gewinnspanne unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte.
(222)
Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(223)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle anderen Unternehmen” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 76-80).
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(224)
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(225)
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(226)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider.
(227)
Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(228)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission(7) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
(229)
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(230)
Wie in Erwägungsgrund 5 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfasst werden.
(231)
Dies geschah im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die zollrechtliche Erfassung der Einfuhren sollte eingestellt werden. In dieser Phase des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine etwaige rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(232)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(233)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Am 20. Juli 2016 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) ersetzt. Mit „Grundverordnung” wird im Folgenden auf die letztgenannte Verordnung Bezug genommen.

(3)

ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20.

(4)

ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23.

(5)

Siehe hierzu beispielsweise die Mitteilung der Kommission „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa” (COM(2016) 155 final vom 16. März 2016).

(6)

Drittländer, die handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Grobblechen aus der VR China ergriffen haben, sind u. a. Australien, Brasilien, Indonesien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Thailand und die USA.

(7)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

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