Artikel 1 VO (EU) 2016/1778

1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, eingeführt.

Die betroffene Ware umfasst nicht

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Code 7226191090), 72269191 und 72269199 eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Vorläufiger Zollsatz TARIC-Zusatzcode
VR China Bengang Steel Plates Co., Ltd. 17,1 % C157
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd. 13,2 % C158
Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch 13,2 % C159
Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch 13,2 % C160
Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd. 22,6 % C161
Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd. 22,6 % C162
Andere, in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 18,0 % Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen 22,6 % C999

3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, welche von einer zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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