Artikel 3 VO (EU) 2016/1788

Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/96

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Satz und der einleitende Satz erhalten folgende Fassung:

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(*). Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff” : der Durchfluss von Abgasen durch die Einrichtung oder das System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern, einschließlich Katalysatoren, Partikelfilter oder jedes andere Bauteil oder System oder jede andere selbständige technische Einheit für die Reduzierung oder Behandlung von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors;

c)
Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

4.
„emissionsmindernde Einrichtung” : ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die Teil des Nachbehandlungssystems für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff ist;
5.
„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch” : ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die bzw. das ein Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff an einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen soll;

d)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.
„Nutzleistung” : die Leistung des Motors, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Referenzbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01(**) angegebenen Hilfseinrichtungen versehen sein.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante und -version, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerte liegen.

b)
in Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
die Parameter des Motortyps oder der Motorenfamilie gemäß Anhang II der Richtlinie 97/68/EG und Anhang I Nummer 9.1 der vorliegenden Verordnung;
b)
das Nachbehandlungssystem des Motors für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff wie in Anhang I Nummer 6.10 der Richtlinie 97/68/EG und in Anhang I Nummer 9.1.10 sowie Anhang II Nummer 3.3 der vorliegenden Verordnung beschrieben;

c)
Absatz 4 Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung:

a)
hinsichtlich der Bezugskraftstoffe die Anforderungen des Anhangs 7 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 sowie des Anhangs V der Richtlinie 97/68/EG;
b)
hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen und emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch die Anforderungen gemäß Anhang III Anlage 5 der Richtlinie 97/68/EG;
c)
hinsichtlich der Prüfausrüstung die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 97/68/EG.

3.
in Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(***) vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann.

4.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Messung des äußeren Geräuschpegels

(1) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren des Anhangs III Nummer 1.3.1.

(2) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden auch auf stehende, mit Gleisketten ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T und C angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet.

(3) Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2.

(4) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 kommen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zur Anwendung, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.

5.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit

Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.

6.
Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 9 Absätze 3c, 3d und 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte werden für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die mit Motoren der Kategorien L bis R ausgestattet sind, um drei Jahre verschoben.”

7.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 EU-Typgenehmigungsverfahren

Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(****) entspricht.

8.
in Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erlauben die Mitgliedstaaten, was die Schadstoffemissionen betrifft, nach den Vorschriften des Anhangs V dieser Verordnung auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.

9.
Die Anhänge I bis IV werden entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

(**)

ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 170.

(***)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(****)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

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