Artikel 4 VO (EU) 2016/1788

Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Satz und der einleitende Satz erhalten folgende Fassung:

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 und der Anhange XII und XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(*). Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
„Übertragungseinrichtung” bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der eigentlichen Bremse angeordnet sind und zwischen ihnen auf mechanischem, hydraulischem, pneumatischem oder elektrischem Wege oder durch eine Kombination dieser Mittel eine funktionale Verbindung herstellen; ausgenommen sind die Steuerungsleitungen, Versorgungsleitungen sowie Zusatzleitungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen; wird die Bremskraft von einer Energiequelle erzeugt oder von ihr unterstützt, die unabhängig vom Fahrer ist, ist der Energievorratsbehälter des Systems ebenfalls Teil der Übertragungseinrichtung;

c)
Nummer 17 wird gestrichen;
d)
die folgenden Nummern 37 und 38 werden angefügt:

37.
„Energiequelle” bezeichnet eine Einrichtung, welche die für die Betätigung der Bremsen erforderliche Energie liefert, entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine Energiespeichereinrichtung;
38.
„Energiespeichereinrichtung” bezeichnet eine Einrichtung, die die von der Energiequelle gelieferte Energie für die Betätigung oder das Lösen der Bremsen speichert.

2.
die Anhänge I bis V, VII, VIII, IX, XI, XII und XIII werden entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

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