Artikel 5 VO (EU) 2016/1788

Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
„Normale Reifenausstattung” : der Reifentyp (die Reifentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(*) angegeben ist (sind);

b)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„Normale Gleiskettenausstattung” : der Gleiskettentyp (die Gleiskettentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 angegeben ist (sind);

c)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.
„beladenes Fahrzeug” : ein Fahrzeug mit seiner technisch zulässigen Höchstmasse;

d)
die folgende Nummer 13 wird angefügt:

13.
„Fahrerhaus” : die Umfassung, die die Bedienungsperson durch eine physische Barriere umgibt und das freie Einströmen von Außenluft in den Aufenthaltsbereich der Bedienungsperson verhindert.

2.
in Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

(3) Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.

3.
die Anhänge I, III, V, VII, X, XII bis XV, XVII, XIX, XX, XXII, XXV bis XXXI, XXXIII und XXXIV werden entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

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