ANHANG III VO (EU) 2016/1788

ANHANG IV

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1
bei Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absätze 3a und 3b der Richtlinie 97/68/EG:

1.1.
Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 der Richtlinie 97/68/EG;
1.2.
Typgenehmigungen der Stufe IIIA gemäß der Richtlinie 97/68/EG,

2.
bei Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG:

2.1.
Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der Richtlinie 97/68/EG;
2.2.
Typgenehmigungen der Stufe IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG;

3.
bei Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3d der Richtlinie 97/68/EG:

3.1.
Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 5.1 und 5.2 der Richtlinie 97/68/EG;
3.2.
Typgenehmigungen der Stufe IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG;
3.3
Typgenehmigungen gemäß der Änderungsserie 04 der UNECE-

Regelung Nr. 96 für die Leistungsbereiche Q und R nach Absatz 5.2.1 der genannten Regelung der Vereinten Nationen.

Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 werden wie folgt geändert:

1)
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
die Nummern 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:

2.2.
Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach den Artikeln 2 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
2.3.
Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

b)
in Abschnitt 4 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Die Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung müssen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.”

c)
Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

6.
Übereinstimmung der Produktion

Für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von Motoren gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie Artikel 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG.

d)
Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:

8.
Marktüberwachung

Die Marktüberwachung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfolgt gemäß den Artikeln 4, 6 und 10 und den Anhängen III, V und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.

e)
die Anlage wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„Das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.”

ii)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anzugeben.

2)
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung:

2.1.2.
Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
2.1.3.
Der Hersteller legt dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vor, der den Merkmalen des Motortyps oder Stamm-Motors gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang II der Richtlinie 97/68/EG entspricht.

b)
Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.2.
Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 und ein Exemplar des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp eingebauten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten beizufügen.

c)
die Nummern 3.2.1 und 3.2.2 erhalten folgende Fassung:

3.2.1.
Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.
3.2.2.
Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.

d)
Folgende Nummer 3.2.3 wird eingefügt:

3.2.3.
Besondere Bedingungen für den Einbau des Motors in das Fahrzeug gemäß dem Typgenehmigungsbogen des Motors.

e)
Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

4.
Genehmigung

Für jeden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp mit einem Motor, für den ein EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I dieser Verordnung oder ein gleichwertiger Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang IV dieser Verordnung ausgestellt wurde, ist ein EU-Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen.

3)
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3.1.1 erhält folgende Fassung:

1.3.1.1.
Die gleichförmige Geschwindigkeit beim Heranfahren an die Linie AA’ beträgt drei Viertel der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (vmax), die im höchsten Getriebegang auf der Straße erreichbar ist.

b)
In Nummer 1.3.1.2.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Klasse land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge um mindestens 1 dB(A), sind zwei weitere Messungen durchzuführen.“;

c)
In Nummer 1.3.2.4 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Motordrehzahl ist gemäß Artikel 9 aufzuzeichnen. Ferner ist der Beladungszustand des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs aufzuzeichnen.”

d)
Nummer 1.3.3 erhält folgende Fassung:

1.3.3. Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (+/– 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrophon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten.

4)
Anhang IV erhält folgende Fassung:

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