ANHANG III VO (EU) 2016/1788
ANHANG IV
Anerkennung alternativer Typgenehmigungen
Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:- 1
- bei Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absätze 3a und 3b der Richtlinie 97/68/EG:
- 1.1.
- Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 der Richtlinie 97/68/EG;
- 1.2.
- Typgenehmigungen der Stufe IIIA gemäß der Richtlinie 97/68/EG,
- 2.
- bei Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG:
- 2.1.
- Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der Richtlinie 97/68/EG;
- 2.2.
- Typgenehmigungen der Stufe IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG;
- 3.
- bei Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3d der Richtlinie 97/68/EG:
- 3.1.
- Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 5.1 und 5.2 der Richtlinie 97/68/EG;
- 3.2.
- Typgenehmigungen der Stufe IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG;
- 3.3
- Typgenehmigungen gemäß der Änderungsserie 04 der UNECE-
Regelung Nr. 96 für die Leistungsbereiche Q und R nach Absatz 5.2.1 der genannten Regelung der Vereinten Nationen.
Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 werden wie folgt geändert:
- 1)
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
die Nummern 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:
- 2.2.
- Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach den Artikeln 2 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
- 2.3.
- Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.
- b)
-
in Abschnitt 4 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Die Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung müssen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.”
- c)
-
Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Übereinstimmung der Produktion
- d)
-
Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Marktüberwachung
- e)
-
die Anlage wird wie folgt geändert:
- i)
-
Abschnitt 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„Das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.”
- ii)
-
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anzugeben.
- 2)
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung:
- 2.1.2.
- Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
- 2.1.3.
- Der Hersteller legt dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vor, der den Merkmalen des Motortyps oder Stamm-Motors gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang II der Richtlinie 97/68/EG entspricht.
- b)
-
Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
- 2.2.2.
- Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 und ein Exemplar des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp eingebauten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten beizufügen.
- c)
-
die Nummern 3.2.1 und 3.2.2 erhalten folgende Fassung:
- 3.2.1.
- Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.
- 3.2.2.
- Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.
- d)
-
Folgende Nummer 3.2.3 wird eingefügt:
- 3.2.3.
- Besondere Bedingungen für den Einbau des Motors in das Fahrzeug gemäß dem Typgenehmigungsbogen des Motors.
- e)
-
Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Genehmigung
- 3)
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1.3.1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.3.1.1.
- Die gleichförmige Geschwindigkeit beim Heranfahren an die Linie AA’ beträgt drei Viertel der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (vmax), die im höchsten Getriebegang auf der Straße erreichbar ist.
- b)
-
In Nummer 1.3.1.2.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Klasse land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge um mindestens 1 dB(A), sind zwei weitere Messungen durchzuführen.“;
- c)
-
In Nummer 1.3.2.4 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Die Motordrehzahl ist gemäß Artikel 9 aufzuzeichnen. Ferner ist der Beladungszustand des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs aufzuzeichnen.”
- d)
-
Nummer 1.3.3 erhält folgende Fassung:
1.3.3. Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (+/– 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrophon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten.
- 4)
-
Anhang IV erhält folgende Fassung:
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