ANHANG V VO (EU) 2016/1788

ANHANG X

Anforderungen für Fahrerinformationssysteme

1.
Begriffsbestimmungen

„Virtuelle Terminals” bezeichnet bordeigene elektronische Informationssysteme mit Bildschirmen, die dem Fahrer visuelle Informationen über den Zustand des Fahrzeugs und seiner Systeme liefern und es ihm ermöglichen, verschiedene Funktionen über einen Touchscreen oder eine Kleintastatur zu überwachen und zu steuern.

2.
Anforderungen

2.1
Fahrerinformationssysteme sind so auszulegen, dass die notwendigen Informationen dergestalt übermittelt werden, dass der Fahrer möglichst wenig abgelenkt wird.
2.2
Informationen in nichtsprachlicher Form auf einem digitalen Monitor müssen den Anforderungen von ISO 3767: Teil 1 (1998 +A2:2012) und Teil 2 (2008) genügen.

ANHANG XIV

Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XII Abschnitt 1 und des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Außenfläche” bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Räder, Ketten, Türen, Stoßstangen, Motorhaube, Zugänge, Tanks, Kotflügel und Auspuffanlage.
1.2.
„Abrundungsradius” bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.
1.3.
„Äußerster Rand” des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs bezeichnet die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden:

a)
Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern sowie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen;
b)
Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können;
c)
Rückspiegel einschließlich ihrer Halterung;
d)
seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge;
e)
Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3;
f)
mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse und deren Halterungen an den Seiten von Zugmaschinen.

2.
Anwendungsbereich

2.1.
Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei einem beladenem Fahrzeug, das mit Reifen des größten Durchmessers oder mit einem Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, ausgerüstet ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind:

2.1.1.
die Teile, die sich auf den Seiten und in einer Höhe von weniger als 0,75 m befinden und die in jeder im rechten Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebene die Außenkante bilden, außer jener Teile, die mehr als 80 mm von der rechten und linken Außenkante des Fahrzeugs in Bezug auf dessen Längsmittelebene entfernt sind, wenn das Fahrzeug mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist;
2.1.2.
alle Teile auf den Seiten und in einer Höhe zwischen 0,75 m und 2 m außer:

2.1.2.1.
denjenigen Teilen, die nicht von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn man sich waagerecht in jeder im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene annähert; wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 2.1 mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist, darf die Kugel höchstens um 80 mm von der linken und rechten Außenkante des Fahrzeugs in Richtung der Längsmittelebene verschoben werden; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist;

2.2.
Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß an der Außenfläche des Fahrzeugs stoßen oder von dieser gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.
2.3.
Dieser Anhang gilt nicht für Außenrückspiegel und deren Halterungen.
2.4.
Dieser Anhang gilt weder für Gleisketten noch für die Teile der Ketten, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der Außenkante des Laufbandes oder der Gleiskette von Fahrzeugen der Klasse C gebildet wird.
2.5.
Dieser Anhang gilt nicht für die Teile der Räder und der Radabdeckungen, die sich innerhalb der senkrechten Ebene befinden, die von der äußeren Seitenwand der Reifen gebildet wird.
2.6.
Dieser Anhang gilt nicht für Trittbretter oder Sprossen einschließlich deren Halterung, wie in den Nummern 3.3 und 4.2 des Anhangs XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt.
2.7.
Dieser Anhang gilt nicht für mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse einschließlich deren Halterungen, die an den Seiten von Zugmaschinen angebracht sind.
2.8.
Dieser Anhang gilt nicht für Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3.

3.
Anforderungen

3.1.
Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile, rauen Oberflächen oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich bei einem Zusammenstoß an der Außenfläche stoßen oder von dieser gestreift werden.
3.2.
An den Außenflächen zu beiden Seiten des Fahrzeugs dürfen sich keine nach außen gerichteten Teile befinden, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Kraftradfahrer erfasst werden können.
3.3.
Kein vorstehendes Teil der Außenfläche darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben, oder alle äußeren Teile mit Kanten müssen hinsichtlich der Längsachse so angeordnet sein, dass die Außenseite solcher Teile eben und ohne Kanten ist und sich auf einer Ebene befindet, die parallel zu der senkrechten Ebene, die die Längsachse enthält, verläuft. Diese Anforderung gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.
3.4.
Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben. Die Härtebestimmung nach dem Shore-A-Verfahren kann durch eine Härtewerterklärung des Teileherstellers ersetzt werden.
3.5.
Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in beladenem Zustand zu prüfen.
3.6.
Für Verbindungsstrukturen an ROPS von Zugmaschinen der Klasse T2, C2, T3 und C3 gilt lediglich Nummer 3.1.
3.7.
Für seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln, Arbeitsleuchten und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge einschließlich deren Halterungen gelten lediglich die Nummern 3.1 und 3.2.
3.8.
Ungeschützte Geräte an Fahrzeugen der Klassen R und S, die scharfe Kanten oder Zähne aufweisen, wenn sie für den Straßentransport zusammengeklappt sind und die bereits von der Richtlinie 2006/42/EG erfasst sind, sind von der Einhaltung der Nummern 3.1 bis 3.5 ausgenommen. Für ungeschützte Bereiche anderer Teile von Fahrzeugen der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h gelten die Nummern 3.1 bis 3.5. Für ungeschützte Bereiche anderer Teile von Fahrzeugen der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h gelten die Nummern 3.1 bis 3.2.

Die Anhänge I, III, V, VII, X, XII bis XV, XVII, XIX, XX, XXII, XXV bis XXXI, XXXIII und XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:

1)
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Über der Zeile mit der Regelung Nr. 3 wird folgende Zeile eingefügt:

1 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 02 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1 T und C;

b)
über der Zeile mit der Regelung Nr. 7 wird folgende Zeile eingefügt:

6 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen

Ergänzung 18 zur Änderungsserie 01

Berichtigung 1 der Ergänzung 18

Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 40 T, C, R und S;

c)
über der Zeile mit der Regelung Nr. 10 wird folgende Zeile eingefügt:

8 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 05

Berichtigung 1 zur Änderung 4 der Regelung

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71 T und C;

d)
über der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird folgende Zeile eingefügt:

20 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 03 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170 T und C;

e)
über der Zeile mit der Regelung Nr. 25 wird folgende Zeile eingefügt:

23 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 18 T, C, R und S

f)
über der Zeile mit der Regelung Nr. 79 wird folgende Zeile eingefügt:

77 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 21 T, C, R und S.

2)
Anhang III Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:

2.6.
Um den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, geben die Hersteller als Richtwerte das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke, die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas oder die Abregeldrehzahl bei Volllast mit vollständig geöffneter Drosselklappe (der höhere Wert ist heranzuziehen) an; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit ist ohne die unter Nummer 2.5 genannten Toleranzen zu berechnen.

3)
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

i)
der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen von Nummer 2.2. gelten nicht für Zugmaschinen der Klasse C mit Gleisketten aus Stahl und Differenziallenkung.”

ii)
der dritte Satz erhält folgende Fassung:

Ist die Lenkanlage mit dem Bremssystem kombiniert, gelten die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission(*).

c)
in Nummer 3.4.1.1 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet der Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gilt: Besteht eine hydraulische Verbindung zwischen der hydraulischen Lenkanlage und dem hydraulischen Bremssystem und sind beide an eine gemeinsame Energiequelle angeschlossen, so darf die Kraft zur Betätigung der Lenkanlage bei Ausfall eines der beiden Systeme 40 daN nicht übersteigen.”

4)
In Anhang VII erhält Nummer 2 die folgende Fassung:

2.
hinsichtlich der Sicht neben der Zugmaschine den Abschnitt von ISO 5721-2:2014 über das Sichtfeld zur Seite und nach hinten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Die Anforderungen von Abschnitt 5.1.3 von ISO 5721-2:2014 können durch eine Kombination aus direkter und indirekter Sicht erfüllt werden.

5)
Anhang X erhält folgende Fassung:

6)
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

3.
Genehmigung

Die Muster der unter den Nummern 2.1 bis 2.4 gennannten Unterlagen, die während des EU-Typgenehmigungsverfahrens einzureichen sind, müssen denjenigen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.

b)
Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

4.
Genehmigungsnummer und Kennzeichnungen

Jedes nach den Anforderungen dieses Anhangs genehmigte Fahrzeug erhält eine Genehmigungsnummer und eine Kennzeichnung entsprechend dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.

c)
die Nummern 6.1 und 6.1.1 erhalten folgende Fassung:

6.1.
Scheinwerfer für Fernlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt)

6.1.1.
Vorhandensein: Für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h vorgeschrieben. Bei anderen Zugmaschinen zulässig. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Fernlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig.

d)
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

6.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt);

e)
Nummer 6.2.1 erhält folgende Fassung:

6.2.1.
Vorhandensein: Zugmaschinen müssen mit Scheinwerfern für Abblendlicht ausgestattet sein. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Abblendlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig.

f)
Nummer 6.25.5.1.2 erhält folgende Fassung:

6.25.5.1.2.
Die beiden anderen Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 2500 mm über dem Boden angebracht sein und Nummer 6.25.5.1 entsprechen.

7)
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Antriebselementen gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(**).

b)
Teil 2 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.
Teile im Insassenraum, außer den Seitentüren, wobei alle Türen, Fenster und Klappen geschlossen sind;

c)
in Teil 2 Nummer 1.1.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Anforderung gilt nicht für Teile von Bedienelementen und von Gehäusen zwischen ihren Schaltern, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.”

d)
in Teil 2 Nummer 3.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Sind die Verkleidungen oder die Bauteile usw. mit Werkstoffen überzogen, deren Härte weniger als 60 Shore (A) beträgt, ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren zur Messung von Vorsprüngen erst nach Entfernung dieser Werkstoffe anzuwenden.”

e)
in Teil 2 Nummer 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Prüfgerät und Verfahren für die Nummern 1.1.3 und 1.1.4” ;

f)
Teil 4 erhält folgende Fassung:

TEIL 4

Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

8)
Anhang XIV erhält folgende Fassung:

9)
In Anhang XV wird Teil 2 wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 erhalten folgende Fassung:

1.1.1.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 24 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.
1.1.2.
Der Fahrzeughersteller legt den Beschreibungsbogen nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vor.

b)
in Nummer 1.1.4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieses Fahrzeug muss repräsentativ für den Fahrzeugtyp gemäß dem Beschreibungsbogen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 sein.”

c)
in Nummer 1.2.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine elektrische/elektronische Unterbaugruppe hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe einzureichen.”

d)
Nummer 1.2.2 erhält folgende Fassung:

1.2.2.
Der Fahrzeughersteller legt den Beschreibungsbogen nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vor.

e)
Nummer 1.2.6 erhält folgende Fassung:

1.2.6.
Falls zutreffend müssen alle Verwendungseinschränkungen ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen müssen im Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 oder im EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 aufgeführt sein.

f)
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Jede elektrische/elektronische Unterbaugruppe, die einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entspricht, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 und Anhang XX dieser Verordnung tragen.

g)
Nummer 3.3.2.4 erhält folgende Fassung:

3.3.2.4.
Ungeachtet der unter den Nummern 3.3.2.1, 3.3.2.2 und 3.3.2.3 festgelegten Grenzwerte ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störstrahlungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Teil 4 Nummer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne weniger als 20 dBμV/m (10 μV/m) über den Frequenzbereich von 88-108 MHz beträgt.

10)
In Anhang XVII erhalten die Nummern 1.1 und 1.2 folgende Fassung:

1.1.
Zugmaschinen mit Fahrerhaus müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die diesem Anhang entspricht. Zugmaschinen mit Fahrerhäusern können mit Klimaanlagen ausgestattet werden. Sind solche Anlagen montiert, müssen sie diesem Anhang entsprechen.
1.2.
Die Heizungsanlage muss in Kombination mit dem Lüftungssystem des Fahrerhauses in der Lage sein, die Windschutzscheibe zu entfrosten und zu trocknen. Heizungs- und Kühlungsanlage sind gemäß den Abschnitten 8 und 9 Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 beziehungsweise 9.1.1 bis 9.1.4 von ISO 14269-2:2001 zu prüfen. Während der Prüfung sind die Betätigungseinrichtungen der Anlagen gemäß den Herstellerangaben einzustellen. Die Prüfberichte sind in den Beschreibungsbogen aufzunehmen.

11)
Anhang XIX wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.6.1 erhält folgende Fassung:

2.6.1.
Liegt der obere Kennzeichenrand nicht höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

a)
den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden;
b)
der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet;
c)
der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

b)
folgende Nummer 2.6.1.a wird eingefügt:

2.6.1.a
Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

a)
den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden;
b)
der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet;
c)
der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15o nach unten bildet.

c)
Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

2.6.2.
Innerhalb des in den Nummern 2.6.1 und 2.6.1a beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.

12)
Anhang XX wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

2.1.
Jedes land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug muss mit dem Schild und den Aufschriften versehen sein, die unter den nachfolgenden Nummern beschrieben werden. Das Schild und die Aufschriften sind vom Fahrzeughersteller anzubringen.
2.2.
Alle Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die mit einem nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigten Typ übereinstimmen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen nach Nummer 6 dieses Anhangs oder eine Kennzeichnung nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen.

b)
die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:

3.1.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Schild nach dem Muster in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft die Angaben nach dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen.
3.2.
Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen.

c)
Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

4.3.
Sie muss am Fahrgestell oder einem entsprechenden Bauteil, möglichst vorne rechts am Fahrzeug angebracht sein.

d)
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

5.
Zeichen

Für die in den Abschnitten 3 und 4 genannten Kennzeichnungen sind die in dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 genannten Zeichen zu verwenden.

e)
in Abschnitt 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Jede selbständige technische Einheit und jedes Bauteil, die oder das einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten bzw. für Bauteile gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung und nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen.”

13)
Anhang XXII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen für „Deichsel-Anhängefahrzeug” und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug” in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
„Technisch zulässige Achslast” bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse oder den Kettenfahrwerken auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungen des Fahrzeugs und der Achse unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten beruht.

c)
Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.
Für Fahrzeuge der Klassen R und S, die eine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge und Zentralachs-Anhängefahrzeuge), gilt als zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die zu Zwecken der Typgenehmigung heranzuziehen ist, die Summe der maximal zulässigen Achslasten anstelle der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannt wird. Die wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine ist bei der Typgenehmigung der Zugmaschine nach Nummer 2.3.1 zu berücksichtigen.

14)
In Anhang XXV Abschnitt 3 erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut:

„Gegebenenfalls müssen Maßnahmen für die Ableitung einer elektrischen Ladung vorgesehen werden. Jedoch ist für Kraftstoffbehälter, die für Kraftstoff mit einen Flammpunkt von mindestens 55 °C ausgelegt sind, keine Anlage zur Ableitung der elektrischen Ladung erforderlich. Der Flammpunkt ist nach ISO 2719:2002 zu bestimmen.”

15)
Anhang XXVI Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

1.
Allgemeines

Fahrzeuge der Klasse R, die von dieser Verordnung erfasst werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren durch Fahrzeuge der Klassen M1 und N1(***) von hinten bieten. Sie müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen, für sie ist ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen, und das EU-Typgenehmigungszeichen ist an ihnen nach Anhang IV Nummer 5.2 derselben Verordnung am hinteren Unterfahrschutz anzubringen.

16)
In Anhang XXVII erhalten die Nummern 2.4.1.1 und 2.4.1.2 folgende Fassung:

2.4.1.1.
Bei einem Deichselanhänger darf sie nicht weiter als 500 mm hinter der vertikalen Querebene liegen, die den hintersten Teil des Reifens an dem direkt vor dem Seitenschutz liegenden Rad berührt;
2.4.1.2
Bei einem Starrdeichselanhänger oder einem Zentralachsanhänger muss sie im Bereich vor der Querebene, die durch die Mitte der Vorderachse verläuft, liegen, darf aber nicht über die Vorderkante des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus hinausragen, um die normalen Manövriereigenschaften des Anhängers zu gewährleisten.

17)
Anhang XXVIII Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

7.
Länge der Ladepritsche bei Zugmaschinen der Klassen T4.3 und T2

7.1.
Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladepritsche das 2,5fache der größten Spurweite – vorn oder hinten – der Zugmaschine nicht überschreiten.
7.2.
Bei Zugmaschinen der Klasse T2 darf die Länge der Ladepritsche das 1,8fache der größten Spurweite – vorn oder hinten – der Zugmaschine nicht überschreiten.

18)
Anhang XXIX wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Einrichtung muss fangmaulartig ausgebildet oder eine für die betreffende Anwendung geeignete Seilwinde sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muss 60 mm + 0,5/- 1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62 mm - 0,5 / + 5 mm betragen.”

b)
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

5.
Betriebsanleitung

Die ordnungsgemäße Verwendung der Abschleppeinrichtung muss, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, in der Betriebsanleitung erklärt werden.

19)
Anhang XXX wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.4.3 erhält folgende Fassung:

2.2.4.3.
Die relevanten Angaben zur Tragfähigkeits- und zur Geschwindigkeitskennzahl sowie die empfohlenen Reifendrücke sind in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs klar anzugeben, damit gewährleistet ist, dass nach der Inbetriebnahme des Fahrzeugs bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Tragfähigkeit montiert werden.

b)
Nummer 2.2.6.2 erhält folgende Fassung:

2.2.6.2.
Bei „Niederdruckreifen mit flexibler Karkasse” oder „Niederdruckreifen mit sehr flexibler Karkasse” mit der Verwendungsart „Zugmaschine – Antriebsachsen-Reifen” (gekennzeichnet mit dem Präfix FI oder VF) an einem Fahrzeug mit Frontlader, das im Betrieb bis zu 10 km/h erreicht, darf die maximale Last auf einem Reifen nicht mehr als das 1,4fache der Last betragen, die der auf dem Reifen angegebenen Tragfähigkeitskennzahl entspricht, und der jeweilige Bezugsdruck ist um 80 kPa zu erhöhen.

c)
Nummer 2.2.6.3 erhält folgende Fassung:

2.2.6.3.
Bei Reifen der Verwendungsart „Zugmaschine – Antriebsachsen-Reifen” mit Symbolen für die Geschwindigkeitskategorie D oder A8 an landwirtschaftlichen Anhängern, die im Geschwindigkeitsbereich zwischen 25 km/h und 40 km/h eingesetzt werden, darf die Höchstlast auf einem Reifen das 1,2fache der Last nicht übersteigen, die der Tragfähigkeitskennzahl auf dem Reifen entspricht.

20)
Anhang XXXI Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.
Fahrzeuge der Klassen Tb und Rb müssen mit Radabdeckungen (Teil des Fahrzeugaufbaus, Kotflügel usw.) ausgestattet sein.

21)
Anhang XXXIII wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:

1.1
„Kettenfahrwerk” ein System, das aus mindestens zwei der folgenden Elemente besteht: Laufrollen, Stützrollen und Rollenantrieb mit geschlossener Gleiskette oder geschlossenem Laufband, die bzw. das sie außen umschließt;
1.2.
„Laufrollen” die Rollen im Kettenfahrwerk, die die Masse des Fahrzeugs und des Kettenfahrwerks über das Laufband bzw. die Gleiskette auf den Boden übertragen;
1.3.
„Laufband” ein geschlossenes flexibles gummiartiges Band, das innen verstärkt ist, um Zugkräfte zu ermöglichen.

b)
folgende Nummern 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 werden eingefügt:

1.6.
„Führungsrad” Kettenräder oder Rolle im Kettenfahrwerk, die kein Drehmoment auf das Laufband oder die Gleiskette übertragen, sondern vor allem der Spannung der Gleiskette oder des Laufbandes dienen; Stützrollen können auch die Rampenwinkel nach oben/unten in der Kettengeometrie bilden;
1.7.
„Antriebsrad” das Kettenrad oder Gitterrad im Kettenfahrwerk, das das Drehmoment vom Antriebssystem des Fahrzeugs auf das Laufband oder die Gleiskette überträgt;
1.8.
„Gleiskette” eine in sich geschlossene Kette aus Metall, die in den Rollenantrieb greift und bei der jede Verbindung aus einem querliegenden Kettenglied aus Metall besteht, das mit einem Gummistreifen gepolstert werden kann, um den Straßenbelag zu schonen;
1.9.
Abbildungen zur Illustration der Begriffsbestimmungen in den Nummern 1.2, 1.6 und 1.7:

c)
Die Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung:

2.1.1.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 15 km/h müssen entweder mit Gleisketten oder mit Laufbändern ausgestattet sein.
2.1.2.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 15 km/h und bis zu 40 km/h dürfen nur mit Laufbändern ausgestattet sein.
2.1.3.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur mit Laufbändern ausgestattet sein.

d)
die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:

3.1.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h müssen mit Laufbändern ausgestattet sein.
3.2.
Kettenfahrwerke dürfen die Straßen nicht beschädigen. Fahrzeuge mit Kettenfahrwerken beschädigen die Straßen nicht, wenn die Grenzwerte unter den Nummern 3.3 bis 3.5 nicht überschritten werden und die Kontaktfläche des Kettenfahrwerks mit dem Straßenbelag aus Elastomeren (etwa aus Gummi) besteht.

e)
Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

3.3.1.
Gleisketten;

f)
Nummer 3.3.1.2 erhält folgende Fassung:

3.3.1.2.
Bei Fahrzeugen mit einer Kombination aus Achsen mit Rädern und solchen mit Ketten ist zur Berechnung von P die Last, die über die Radachsen des beladenen Fahrzeugs übertragen wird, mit geeigneten Wiegeplatten zu messen und vom Gesamtwert der maximal zulässigen Masse abzuziehen. Alternativ kann die höchstzulässige Fahrzeugmasse durch den Höchstwert der kombinierten Last für die Kettenfahrwerke gemäß Herstellerangabe ersetzt werden.

g)
Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

3.3.2.
Laufbänder;

h)
Nummer 3.3.2.2 erhält folgende Fassung:

3.3.2.2.
Bei Fahrzeugen mit einer Kombination aus Achsen mit Rädern und solchen mit Ketten ist zur Berechnung von P die Last, die über die Radachsen des beladenen Fahrzeugs übertragen wird, mit geeigneten Wiegeplatten zu messen und vom Gesamtwert der maximal zulässigen Masse abzuziehen. Alternativ kann die höchstzulässige Fahrzeugmasse durch den Höchstwert der kombinierten Last für die Kettenfahrwerke gemäß Herstellerangabe ersetzt werden.

i)
Die Nummern 3.9.1.1 und 3.9.1.2 erhalten folgende Fassung:

3.9.1.1.
Bei Fahrzeugen mit nur einem Kettenfahrwerk an jeder Seite muss die Lenkung durch Veränderung der Geschwindigkeit der Kettenfahrwerke an der rechten und der linken Seite erfolgen.
3.9.1.2.
Bei Fahrzeugen mit zwei Kettenfahrwerken an jeder Seite muss die Lenkung durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung von zwei gegenüberliegenden oder von allen vier Kettenfahrwerken erfolgen.

j)
Nummer 3.9.2.1 erhält folgende Fassung:

3.9.2.1.
Die Lenkung muss durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung aller Kettenfahrwerke erfolgen.

22)
Anhang XXXIV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

1.3.
„Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine” den von den Flanschen abstandsgleichen Punkt auf der Bolzenachse im Falle einer Anhängekupplung mit Fangmaul und den Schnittpunkt zwischen der Symmetrieebene des Hakens und der Mantellinie des konkaven Teils dieses Hakens in Höhe der Berührung mit der Öse, wenn sich dieser in Zugposition befindet.

b)
folgende Nummer 1.3.a wird eingefügt:

1.3.a
„Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug” bei Einrichtungen mit zylindrischem oder rundem Kopf den Schnittpunkt der senkrechten Achse durch den Mittelpunkt des Lochs in der Einrichtung und der Längsmittelebene des zylindrischen oder runden Kopfs der Einrichtung und bei Anhängevorrichtungen mit kugelförmigem Kopf den geometrischen Mittelpunkt des kugelförmigen Hohlraums.

c)
Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

1.4.
„Höhe der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine über dem Boden” den Abstand zwischen der horizontalen Ebene durch die Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine und der horizontalen Ebene, auf der die Räder der Zugmaschine stehen.

d)
Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.
Die mechanischen Verbindungseinrichtungen am Fahrzeug müssen die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 im Hinblick auf die Abmessungen und die Festigkeit sowie der Nummer 3.3 im Hinblick auf die Stützlast am Kupplungspunkt erfüllen.

e)
in Nummer 2.6 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss es möglich sein, die Zugöse um mindestens 60 o beiderseits der Längsachse der am Fahrzeug nicht angebauten Verbindungseinrichtung zu schwenken. Außerdem muss jederzeit eine Beweglichkeit von je 20 o vertikal nach oben und unten gewährleistet sein (siehe auch Anlage 1).

f)
die Nummern 2.7 und 2.8 erhalten folgende Fassung:

2.7.
Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss das Fangmaul eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 Nm bis 150 Nm gebremst wird.

Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung) müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.

2.8.
Damit sich die Zugöse bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende, dem Kugelkopf oder dem Ende des Zapfens (Hakens) und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein.

g)
die Änderung in Nummer 3.3.1

betrifft nicht die deutsche Fassung;

h)
in Nummer 3.4.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen gilt: Jede Zugmaschine mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muss mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt:”

i)
die Nummern 4.1 und 4.2 erhalten folgende Fassung:

4.1.
Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Typgenehmigung ein für den Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug mit einer Verbindungseinrichtung vorzuführen, für die eine ordnungsgemäße Bauteil-Typgenehmigung vorliegt.
4.2.
Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Verbindungseinrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Fahrzeugtyp geeignet ist, für den die Typgenehmigung beantragt wird. Er vergewissert sich insbesondere, ob die Befestigung der Verbindungseinrichtung derjenigen entspricht, die bei der EU-Bauteil-Typgenehmigung geprüft wurde.

j)
die Änderung in Nummer 4.3 Absatz 2

betrifft nicht die deutsche Fassung;

k)
die Nummern 4.5.2 und 4.5.3 erhalten folgende Fassung:

4.5.2
sie ist für den Fahrzeugtyp geeignet, für den die Erweiterung der EU-Typgenehmigung beantragt wird;
4.5.3
die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde.

l)
Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:

4.6.
Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist dem EU-Typgenehmigungsbogen für jede Typgenehmigung oder Erweiterung der Typgenehmigung, die erteilt oder verweigert wurde, als Anhang beizugeben.

m)
Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:

4.7.
Wird der Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp zur gleichen Zeit eingereicht wie der Antrag auf Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung für eine daran angebrachte Verbindungseinrichtung, werden die Nummern 4.1 und 4.2 gegenstandslos.

n)
Nummer 5.1.2. erhält folgende Fassung:

5.1.2.
dem EU-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504,

o)
Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:

8.
An folgenden Fahrzeugen können Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber der Zugmaschine oder dessen Unterlenkern angebracht werden:

a)
Fahrzeuge der Klasse Sa;
b)
gezogene auswechselbare Geräte der Klasse Ra, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;
c)
Fahrzeuge der Klasse Ra, bei denen die Differenz zwischen Gesamtmasse und Leermasse weniger als 2 Tonnen beträgt.

Sind die im ersten Absatz genannten Fahrzeuge mit Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber oder dem unteren Gelenkarm der Zugmaschine ausgestattet, müssen die Teile dieser Systeme mit den maßlichen Anforderungen des Abschnitts 5 von ISO 730:2009, Amd.1: 2014 übereinstimmen.

Anstelle der Prüfergebnisse gemäß Nummer 3.2 dieses Anhangs sind dem technischen Dienst die Berechnungen des Herstellers oder die Ergebnisse der Prüfung der Festigkeit der Teile der Verbindungseinrichtungen zur Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG zu übermitteln. Der technische Dienst überprüft die Genauigkeit der Berechnungen des Herstellers oder der Prüfergebnisse. Geeignete Informationen über das sichere Ankuppeln und die sichere vertikale und seitliche Befestigung der unteren Gelenke sowie die Werkstoffqualität der Ersatzteile und das zulässige Spiel sind in der Betriebsanleitung anzugeben.

p)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

(i)
Die Abschnitte „Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen” und „Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen” erhalten folgende Fassung:

Mechanische Verbindungseinrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Mechanische Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen „Anhängekupplung mit Fangmaul” : Siehe Abbildungen 1 und 2. „Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul” : Siehe Abbildung 1d. „Zughaken” : Siehe Abbildung 1 – „Abmessungen des Zughakens” in ISO 6489-1:2001. „Zugpendel” : Siehe Abbildung 3. „Kupplungskugel” : Siehe Abbildung 4. „Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung)” : Siehe Abbildung 5. Die Abmessungen des Zugpendels müssen den folgenden Kategorien der Norm ISO 6489-3:2004 entsprechen: Kategorie 0 (Zapfen 18); kompatibel mit ISO 5692-3, Form W (Bohrung 22 mm). Kategorie 1 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 2 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 3 (Zapfen 38); kompatibel mit ISO 5692-1:2004 (Öse 50 mm); ISO 5692-3:2011 Form Y (Bohrung 50 mm); ISO 20019:2001. Kategorie 4 (Zapfen 50); kompatibel mit ISO 5692-3:2011, Form Z (Bohrung 68 mm). Mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen „Zugösen” nach ISO 5692-1:2004 (Bohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm). „Zugösen” nach ISO 20019:2001 (Mittelbohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm). „Drehbare Zugöse” nach ISO 5692-3:2011. „Zugösen” nach ISO 5692-2:2002 (Buchse 40 mm). „Zugöse” nach ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). „Zugöse” nach ISO 1102:2001 (Bohrung 50 mm). „Zugkugelkupplung” nach ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm).”

ii)
die Änderung der Überschrift von Abbildung 4

betrifft nicht die deutsche Fassung;

iii)
die Änderung der Überschrift von Abbildung 5

betrifft nicht die deutsche Fassung;

iv)
Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2

Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug
Entsprechend ISO 6489-1:2001 (Zughaken)

Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm)

oder entsprechend ISO 20019:2001 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm)

oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (Dreh-Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm)

Entsprechend ISO 6489-5:2011 (nicht drehbares Fangmaul) Entsprechend ISO 5692-3:2011 (drehbare Zugösen)
Entsprechend ISO 6489-2:2002 (Fangmaul)

Entsprechend ISO 5692-2:2002 (Zugöse, Buchse 40 mm)

oder entsprechend ISO 8755:2001 (Zugöse 40 mm)

oder entsprechend ISO 1102: 2001 (Zugöse 50 mm, nur kompatibel mit ISO 6489-2:2002 Form A – nicht selbsttätig)

Entsprechend ISO 6489-3:2004 (Zugpendel) Geeignete, in dieser Spalte aufgeführte Verbindungseinrichtung, die zu den Abmessungen des Zugpendels der Zugmaschine nach dieser Anlage passt oder den Ringzugösen und dem Anschluss an die Zugdeichsel nach ISO 21244:2008 von Fahrzeugen der Klasse Sa entspricht
Entsprechend ISO 24347:2005 (Kupplungskugel) Entsprechend ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm)
Entsprechend ISO 6489-4:2004 (Zugzapfen)

Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm)

oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (drehbare Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm) ;

(q)
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unter Nummer 3.1 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz folgende Fassung:

Die Prüfkraft wird auf die zu prüfenden mechanischen Verbindungseinrichtungen unter einem Winkel aufgebracht, der aus der Position der vertikalen Prüfkraft F v gegenüber der horizontalen Prüfkraft F h gebildet wird und in der Längsmittelebene von vorne oben nach hinten unten gerichtet ist.

Die Prüfkraft muss am normalen Berührungspunkt zwischen der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine und der entsprechenden Einrichtung am Anhängefahrzeug aufgebracht werden.

Das Spiel zwischen der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine und der entsprechenden Einrichtung am Anhängefahrzeug muss auf ein Minimum beschränkt bleiben.

ii)
In Nummer 3.1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Ist aufgrund der Bauart der mechanischen Verbindungseinrichtung (z. B. zu großes Spiel, Zughaken) die Prüfung mit wechselnder Prüfkraft nicht möglich, kann die Prüfkraft in Zug- oder Druckrichtung, je nach der größeren Beanspruchung, auch schwellend aufgebracht werden.”

iii)
folgende Nummer 3.3 wird angefügt:

3.3.
Aufbringen der Belastung

Bei Bauteilen der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine oder am Anhängefahrzeug wird die Belastung aufgebracht, indem die Bauteile einer entsprechenden mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine bzw. am Anhängefahrzeug verwendet werden, wie aufgrund der Kombinationen in Tabelle 2 von Anlage 1 als zulässig aufgeführt.

(r)
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
Vorbereitung der Prüfung

Die Prüfungen sind auf einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen, wobei die mechanische Verbindungseinrichtung und der etwaige Rahmen zur Befestigung am Fahrzeug mit den gleichen Elementen an einem starren Aufbau befestigt werden müssen, wie sie für die Befestigung der mechanischen Verbindungseinrichtung am Fahrzeug verwendet werden.

ii)
in Nummer 1.4.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Zur Ermittlung der Daten für die Bestimmung des Spannung-Dehnung-Diagramms beim Zugversuch bzw. für die graphische Darstellung dieses Diagramms, das durch den mit dem Zugapparat verbundenen Schreiber geliefert wird, dürfen nur von 500 daN aus ansteigende Lasten auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine oder dem Anhängefahrzeug aufgebracht werden.”

iii)
In Abschnitt 1.5 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der — beginnend mit einer Last von 500 daN — unter allmählicher Erhöhung eine vertikale Kraft auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine oder dem Anhängefahrzeug aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller empfohlenen höchstzulässigen vertikalen Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) beträgt.”

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(***)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

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