ANHANG II VO (EU) 2016/1788

Die Anhänge III, V, VIII, IX, X, XIII bis XVIII, XXI bis XXIV, XXVI und XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 werden wie folgt geändert:

1)
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5.2 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Liste von Anforderungen, bei denen virtuelle Prüfverfahren angewandt werden können

Nummer des delegierten Rechtsakts Anhang Nr. Anforderungen Einschränkungen/Anmerkungen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 IX Kipp- und Rollverhalten einer seitlich umstürzenden Schmalspurzugmaschine mit einem vor dem Fahrersitz angebrachten Schutzrahmen Abschnitt B4
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 XV Anforderungen betreffend den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz Nur die Anforderungen zu Abmessungen und Anordnung
Verordnung (EU) 2015/208 VII Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer Nur die Anforderungen zu Abmessungen, Anordnung und Sicht
Verordnung (EU) 2015/208 IX Anforderungen für Rückspiegel Nur die Anforderungen zu Abmessungen, Anordnung und Sicht
Verordnung (EU) 2015/208 XII Anforderungen für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Nur die Anforderungen zu Abmessungen, Anordnung und Sichtbarkeit unter Nummer 5 und 6 (mit Ausnahme der kolorimetrischen und fotometrischen Anforderungen)
Verordnung (EU) 2015/208 XIII Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren

Teil 2

Nur die Anforderungen zu den Abmessungen einschließlich der genauen Form und der Anordnung

Verordnung (EU) 2015/208 XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile Nur die Anforderungen zu den Abmessungen einschließlich der genauen Form und der Anordnung

b)
Nummer 6.2.2 erhält folgende Fassung:

6.2.2.
Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell ist durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen zu validieren. Es ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen ist nachzuweisen. Hierfür legt der Hersteller dem technischen Dienst einen Korrelationsbericht vor, welcher die Angaben zum mathematischen Modell und zur Korrelation zwischen den mit einem solchen Modell erzielten Ergebnissen und denen der physischen Prüfung gemäß dem Prüfschema unter Nummer 6.1 enthält. Vom Hersteller oder vom technischen Dienst wird zur Bestätigung der Konformität des mathematischen Modells ein Validierungsbericht angefertigt und bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann. Das Validierungsverfahren ist in dem Ablaufdiagramm unter Nummer 7 Abbildung 1 dargestellt.

c)
die folgenden Punkte 6.2.7 und 6.2.8 werden eingefügt:

6.2.7.
Genehmigungsverfahren bei Einsatz virtueller Prüfungen

Für den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen unter Nummer 5.2 Tabelle 1 sind virtuelle Prüfverfahren nur dann zulässig, wenn diese entsprechend einem nach den Anforderungen unter Nummer 6.2.2 validierten mathematischen Modell durchgeführt werden. Ob und mit welchen Beschränkungen das Modell angewendet werden kann, ist mit den technischen Diensten zu vereinbaren; die Vereinbarung ist von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

6.2.8.
Prüfbericht bei Einsatz virtueller Prüfungen

Der technische Dienst legt einen Prüfbericht mit den Ergebnissen der virtuellen Prüfungen vor. Der Prüfbericht sollte mit dem Korrelationsbericht und dem Validierungsbericht übereinstimmen und muss mindestens Folgendes enthalten: den Aufbau eines virtuellen Prototyps, die Simulationseingaben und die Simulationsergebnisse bezogen auf die technischen Anforderungen.

2)
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 4.4 wird eingefügt:

4.4.
Nummer 4.1.2 gilt ab dem 1.7.2021.

Hersteller von Fahrzeugen der Klassen R und S, die zur Vornahme von Diagnosen an ihren Fahrzeugen oder zu deren Neuprogrammierung keine Diagnosegeräte und keine physische oder drahtlose Kommunikation mit den fahrzeugeigenen elektronischen Steuergeräten einsetzen, sind jedoch von den Verpflichtungen nach Nummer 4.1.2 ausgenommen.

b)
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

6.2.
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, für die Nummer 6.1 gilt, sind auf der Website des Herstellers für Reparatur- und Wartungsinformationen aufzuführen.

c)
in Anlage 1 erhalten Nummer 2.5 und die Nummern 2.5.1 bis 2.5.4 folgende Fassung:

2.5.
Die Neuprogrammierung von Steuergeräten und die Vornahme von Diagnosen an ihnen für die Zwecke der Rekalibrierung nach einer Reparatur, zum Aufladen von Software auf ein elektronisches Steuergerät zum Austausch, zur Neukodierung oder zur Neuinitialisierung von Ersatzteilen oder Bauteilen muss mit nicht-herstellereigener Hardware möglich sein.
2.5.1.
Die Neuprogrammierung oder Diagnose (PC-VCI-Kommunikationsschnittstelle) muss ab dem 1.7.2021 nach ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210 erfolgen.

Für folgende Hersteller gilt der erste Absatz jedoch erst ab dem 1.7.2023:

a)
Hersteller von Fahrzeugen der Klassen R und S,
b)
Hersteller von Fahrzeugen der Klassen T und C, deren Produktion die unter Nummer 6.1 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte nicht erreicht,
c)
Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, deren Produktion die unter Nummer 6.1 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte nicht erreicht.

2.5.2.
Ethernet, serielles Kabel oder LAN-Schnittstelle (Local Area Network) sowie andere Medien wie Compact Disc (CD), Digital Versatile Disc (DVD) und Halbleiterspeichergeräte (solid state memory device) können ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, es ist keine herstellereigene Kommunikationssoftware (z. B. Treiber oder Plug-ins) und -hardware erforderlich. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210 muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
2.5.3.
Die Koexistenz der Software der Fahrzeughersteller ist ab dem 1.7.2021 sicherzustellen;

für folgende Hersteller gilt der erste Absatz jedoch erst ab dem 1.7.2023:

a)
Hersteller von Fahrzeugen der Klassen R und S,
b)
Hersteller von Fahrzeugen der Klassen T und C, deren Produktion die unter Nummer 6.1 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte nicht erreicht,
c)
Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, deren Produktion die unter Nummer 6.1 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte nicht erreicht.

2.5.4.
Zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen dem Fahrzeug und Diagnosegeräten sind folgende Normen auf die physischen Diagnosestecker zwischen VCI und Fahrzeug anzuwenden: SAE J1939-13, ISO 11783-2, ISO 15031-3 und ISO 13400-4.

3)
In Anhang VIII erhält Abbildung 4.3.b folgende Fassung:

Abbildung 4.3.b

4)
Anhang IX Abschnitt B1 Nummer 3.1.4.3.3 erhält folgende Fassung:

3.1.4.3.3.
Das Computerprogramm (BASIC) zur Bestimmung des Kipp- und Rollverhaltens einer seitlich umstürzenden Schmalspurzugmaschine mit vorne angebauter Überrollschutzstruktur ist in Abschnitt B4 mit den Beispielen 6.1 bis 6.11 beschrieben.

5)
Anhang X Abschnitt B2 Nummer 4.2.1.6 erhält folgende Fassung:

4.2.1.6.
Zusätzliche Schlagprüfungen

Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von

H’ H 10– 1 12 4a 1 2a– 1

unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei „a” das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt:

a DpDe

die Messung erfolgt am Aufschlagpunkt. Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen.

Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden.

6)
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

1.3.
Messgerät

Es ist ein Präzisions-Schallpegelmesser mit einer Qualität zu verwenden, die den Anforderungen der Norm IEC 61672-1:2013 Elektroakustik – Schallpegelmesser – Teil 1: Anforderungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission entspricht. Die Messung erfolgt mit einem Frequenzbewertungsnetz entsprechend Kurve A; die Zeitbewertung ist auf „langsam” (slow) gemäß der Beschreibung in der IEC-Veröffentlichung einzustellen.

b)
Die folgenden Nummern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 werden eingefügt:

1.3.1.
Das Gerät ist häufig, wenn möglich vor jeder Messreihe zu kalibrieren.
1.3.2.
Der Prüfbericht muss eine angemessene technische Beschreibung der Messgeräte enthalten.
1.3.3.
Bei schwankender Anzeige sind die Mittelwerte der Maximalwerte abzulesen.

c)
in Nummer 2.2.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Die Mikrofonmembran ist nach vorn zu richten, der Mittelpunkt des Mikrofons muss sich 790 mm über und 150 mm vor dem in Anhang XIV Anlage 8 beschriebenen Sitzbezugspunkt (S) befinden. Starke Erschütterungen des Mikrofons sind zu vermeiden.”

d)
in Nummer 3.2.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Die Mikrofonmembran ist nach vorn zu richten, der Mittelpunkt des Mikrofons muss sich 790 mm über und 150 mm vor dem in Anhang XIV Anlage 8 beschriebenen Sitzbezugspunkt (S) befinden. Starke Erschütterungen des Mikrofons sind zu vermeiden.”

7)
Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)
Die Änderung in der ersten Zeile der Tabelle unter Nummer 1.14 betrifft nicht die deutsche Fassung;
b)
die Änderung in Nummer 2.6.2 erster Spiegelstrich betrifft nicht die deutsche Fassung
c)
Nummer 3.5.3.2.7 erhält folgende Fassung:

3.5.3.2.7.
Die Messungen am Punkt der Sitzbefestigung und die Messungen am Sitz selbst müssen während derselben Fahrt durchgeführt werden.

Zur Messung und Aufzeichnung der Schwingungen sind ein Beschleunigungsaufnehmer, ein Messverstärker und ein Magnetbandregistriergerät, ein elektronisches Datenverfassungssystem oder ein direkt anzeigendes Schwingungsmessgerät zu verwenden. Die Anforderungen an diese Einrichtungen sind in den Nummern 3.5.3.3.2 bis 3.5.3.3.6 aufgeführt.

d)
Nummer 3.5.3.3.4 erhält folgende Fassung:

3.5.3.3.4.
Magnetbandregistriergerät oder elektronisches Datenerfassungssystem

Falls ein Magnetbandregistriergerät oder ein elektronisches Datenerfassungssystem verwendet wird, darf der Wiedergabefehler höchstens ± 3,5 % über einen Frequenzbereich von 1 Hz bis 80 Hz einschließlich Änderungen der Bandgeschwindigkeit während der Wiedergabe für die Analyse betragen.

e)
Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:

4.
Zusätzliche Bedingungen für die EU-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes

Für die Erteilung einer EU-Bauteil-Typgenehmigung muss ein Sitz zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Der Einstellungsbereich entsprechend der Masse des Fahrers muss mindestens den Bereich von 50 kg bis 120 kg abdecken,
b)
Die während der Kippsicherheitsprüfung gemessene Veränderung des Neigungswinkels beträgt nicht mehr als 5 o,
c)
keiner der beiden Werte nach Nummer 3.5.3.3.7.2 überschreitet 1,25 m/s2,
d)
das unter den Nummern 3.5.7.4 und 3.5.7.5 genannte Verhältnis beträgt nicht mehr als 2.

f)
in Anlage 5 erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Die Rückwärtsneigung der Oberfläche des eingebauten Sitzpolsters zur Waagerechten muss bei Messung mit der Belastungseinrichtung nach Anlage 8 3 o bis 12 o betragen. Die Wahl des Neigungswinkels richtet sich innerhalb dieser Klasse nach der Lage bei belastetem Sitz.

g)
in Anlage 8 wird die folgende Nummer 2.1 eingefügt:

2.1.
Platzierung des Sitzes

Für die Zwecke von Anhang XV ist der Sitzbezugspunkt (S) mit dem Sitz in hinterster Stellung in Längsrichtung und am Mittelpunkt des Höheneinstellbereichs zu bestimmen. Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, muss er sich, unabhängig davon, ob diese entsprechend dem Gewicht des Fahrers einstellbar ist oder nicht, am Mittelpunkt des Federwegs befinden.

8)
Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)
Die dritte Zeile der Tabelle unter Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

Freiraumhöhe: mindestens 125 mm,

b)
Nummer 4.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der vertikale und horizontale Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Stufen darf nicht kleiner als 150 mm sein; eine Toleranz von 20 mm zwischen den Stufen ist jedoch zulässig.”

c)
Anlage 1 Abbildung 6 erhält folgende Fassung:

Abbildung 6

9)
In Anhang XIV Nummer 1 wird Tabelle 1 folgendermaßen geändert:

a)
Zeile 2 erhält folgende Fassung:

ISO 500-1:2014(*) X X1) X1) X1) X

b)
Fußnote (***) wird gestrichen.

10)
Anhang XVII Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:

2.6.
Folgende Sicherungselemente müssen entweder mit dem Verbindungselement der Zugmaschine oder der Schutzeinrichtung fest verbunden sein:

a)
Elemente zur Sicherung schnell lösbarer Verbindungselemente,
b)
Bauteile von ohne Werkzeug zu öffnenden Schutzeinrichtungen

11)
Anhang XVIII Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

3.4.
Prüfergebnis

Abnahmebedingung

Unter der Einwirkung der in den Nummern 3.1 und 3.2 angegebenen Kräfte ist die dauerhafte Verformung eines beliebigen Systembestandteils und Verankerungsbereichs zulässig. Nicht zulässig ist jedoch ein Versagen, bei dem sich das Sicherheitsgurtsystem, die Sitzbaugruppe oder die Verriegelung der Sitzverstellung lösen können.

Die Sitzverstellung oder die Verriegelung brauchen nach Aufbringen der Prüflast nicht mehr funktionsfähig zu sein.

12)
Anhang XXI Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.
Die Teile der Auspuffanlage, die bei normalen Betrieb des Traktors gemäß der Beschreibung in Anhang XVII Nummer 6.1 berührt werden können, müssen durch Abtrennungen, Abdeckungen oder Gitter geschützt werden, um die Möglichkeit unbeabsichtigter Berührungen heißer Oberflächen zu verhindern.

13)
Anhang XXII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe ag erhält folgende Fassung:

ag)
Angaben über die Orte der Schmiernippel, über sicheres Abschmieren und Schmierintervalle (täglich/monatlich/jährlich);

b)
Nummer 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Angaben der maximalen Hubkraft des Dreipunkt-Krafthebers und Angaben dazu, wie der Dreipunkt-Kraftheber zur Fahrt auf der Straße seitlich und vertikal zu fixieren ist;

c)
Nummer 3 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

(l)
Angaben über die Verwendung von Geräten mit Zapfwellen sowie darüber, dass sich der technisch mögliche Knickwinkel der Wellen nach der Form und der Größe der Schutzvorrichtung und/oder der Freiraumzone richtet, einschließlich Anweisungen und spezifischer Warnhinweise in Bezug auf:

i)
das Ankuppeln und Abkuppeln der Zapfwellen,
ii)
Verwendung von an die hintere Zapfwelle angeschlossenen Werkzeugen oder Maschinen,
iii)
falls zutreffend, Verwendung von Zapfwellen des Typs 3 mit verminderten Abmessungen und Folgen und Risiken, die die verminderten Abmessungen der Abdeckung mit sich bringen;

14)
Anhang XXIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Betätigungseinrichtungen müssen im Hinblick auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung die zutreffenden einschlägigen Anforderungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 erfüllen.”

b)
in Nummer 1.2.3 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

Um den Fahrer nicht zu verwirren, müssen das Kupplungs-, Brems- und Gaspedal dieselbe Funktion haben und gleich angeordnet sein wie bei einem Personenkraftwagen außer bei

a)
Fahrzeugen mit einem Sattel und einer Lenkstange, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Anforderungen der Norm EN 15997:2011 an die Leistungssteuerung und die Handbetätigung der Kupplung erfüllen,
b)
Fahrzeugen der Klasse T oder C, deren rechtes Pedal dauernd betätigt werden muss, damit das Fahrzeug in Bewegung bleibt (z. B. Fahrzeuge mit einem Gaspedal und stufenlosem Getriebe oder Fahrzeuge mit zwei Pedalen für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt und hydrostatischer Kraftübertragung),
c)
Fahrzeugen der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, ausgestattet mit handbetätigten Hebeln für die Differenziallenkung.

c)
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Zur Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen sind Symbole zu verwenden, die den Anforderungen in Anhang XXVI Abschnitt 1 entsprechen.

d)
Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

3.1.1.
Bei einem Fahrzeug mit hydrostatischer Kraftübertragung oder einem Getriebe mit einem hydrostatischen Bauteil ist die Anforderung unter Nummer 3.1, dass ein Anlassen des Motors nur bei ausgekuppelter Kupplung möglich sein darf, so auszulegen, dass das Anlassen des Motors nur möglich sein darf, wenn die Betätigungseinrichtung des Getriebes sich in neutraler Stellung befindet oder das Getriebe drucklos ist.

e)
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

3.2.
Falls es möglich ist, den Motor vom Boden aus (z. B. neben der Zugmaschine stehend) anzulassen und dabei die Anforderungen an ein sicheres Anlassen des Motors nach Nummer 3.1 einzuhalten, muss für das Anlassen des Motors die Betätigung einer zusätzlichen Einrichtung notwendig sein.

f)
folgende Nummer 3.3 wird eingefügt:

3.3.
Die Klemmen des Anlassers müssen geschützt werden, um eine Überbrückung des Magnetschalters mit Hilfe einfacher Instrumente (z. B. eines Schraubendrehers) zu verhindern.

g)
Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:

7.3.
Die Zapfwelle muss sich jederzeit von der Fahrposition aus abschalten lassen. Diese Anforderung gilt auch für außen liegende Betätigungseinrichtungen der jeweiligen Zapfwelle, falls vorhanden. Das Abschalten muss immer Vorrang vor anderen Funktionen haben.

h)
Nummer 7.4 erhält folgende Fassung:

7.4.
Zusätzliche Anforderungen an die außen liegenden Betätigungseinrichtungen der Zapfwelle, falls vorhanden.

i)
Folgende Nummer 12 wird eingefügt:

12.
Virtuelle Endgeräte

Betätigungseinrichtungen im Zusammenhang mit virtuellen Endgeräten müssen die Anforderungen in Anhang B der Norm ISO 15077:2008 erfüllen.

15)
Anhang XXIV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

1.3.
Hydraulikschlauchleitungen müssen deutlich erkennbar sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß Absatz 13 der Norm ISO 17165-1:2007 tragen.

b)
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

4.2.
Schmierstellen sind am Fahrzeug eindeutig mit Symbolen, Bildzeichen, Piktogrammen oder Farbmarkierungen zu kennzeichnen und ihre Lage sowie die Anweisungen zu ihrem Gebrauch müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.

16)
Anhang XXVI wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

3.
Hydraulische Kupplungen

Hydraulische Ventile und die dazugehörigen Kuppler vorn, hinten oder an den Seiten der Zugmaschine sowie die Flussrichtung und die Betriebsart sind durch Farbmarkierungen und/oder Zahlen auf dauerhaften Etiketten anzugeben, die widerstandsfähig gegen Öl, Kraftstoff, Abrieb und chemische Arbeitsstoffe wie Düngemittel sind; ihre Lage und Kennzeichnung und die Anweisungen zu ihrer Benutzung müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.

b)
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

5.
Zusätzliche Warnsignale für die Bremsfunktion

Zugmaschinen müssen mit optischen Warnsignalen bei Bremsversagen und -defekten gemäß Anhang I Nummern 2.2.1.29.1.1 bis 2.2.1.29.2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68(*) der Kommission ausgerüstet sein.

17)
In Anhang XXIX erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:

2.
Anforderungen an das Fahrerhaus

2.1.
Fahrzeuge der Klassen T und C mit Fahrerhaus müssen der Norm EN 15695-1:2009 entsprechen.
2.2.
Fahrzeuge der Klassen T und C, die laut der Erklärung des Herstellers Schutz vor gefährlichen Stoffen bieten, sind mit einer Kabine der Schutzklasse 2, 3 oder 4 auszustatten, die der Definition in der Norm EN 15695-1:2009 entspricht und deren Anforderungen erfüllt (so muss bei einem Fahrzeug, das Schutz vor Pflanzenschutzmitteln bietet, deren Dämpfe eine Gefährdung für die Bedienungsperson darstellen können, die Kabine die Schutzklasse 4 aufweisen).

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.