ANHANG V VO (EU) 2016/1789
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:
- 1)
-
In Anlage 1, Abschnitt III erhält Eintrag 2.1 folgende Fassung:
- 2.1.
- Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet(6).
- 2)
-
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Abschnitt III erhält Eintrag 4.1 folgende Fassung:
- 4.1.
- Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet(6).
- b)
-
Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT 2
Diese EU-Typgenehmigung gilt für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge, Varianten und Versionen.- 1.
- Fahrzeuggenehmigungen auf der vorhergehenden Stufe:
Stufe EU-Typgenehmigungsnummer Datum Gilt für (wie jeweils zutreffend) Vollständige oder vervollständigte Varianten oder Versionen (wie jeweils zutreffend)(9) 1
(Basisfahrzeug)
2
- 2.
- Aufstellung der Anforderungen, die für den genehmigten unvollständigen Fahrzeugtyp oder eine Variante gelten, jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte(10).
Position Gegenstand Nummer des Rechtsakts Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe Gültig für die Varianten ;
- 3)
-
in Anlage 4, Abschnitt III erhält Eintrag 2.1 folgende Fassung:
- 2.1.
- 'Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet(6).
- 4)
-
in Anlage 5, Abschnitt III erhält Eintrag 2.1 folgende Fassung:
- 2.1.
- Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet(4).
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