Artikel 11 VO (EU) 2016/1799

Bonität von Posten derselben Ratingkategorie

(1) Bei der Bestimmung der Bonität von Posten derselben Ratingkategorie werden zumindest ihr Umfang und der Grad der sektorbezogenen und geografischen Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt.

(2) Zur Ergänzung der Informationen aus den in Artikel 1 genannten quantitativen Faktoren können, soweit angebracht, andere Bonitätsbewertungen von Posten derselben Ratingkategorie herangezogen werden, sofern diese Bewertungen zuverlässig und für die Zuordnung relevant sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.