Artikel 4 VO (EU) 2016/1799

Kurzfristige Ausfallquoten einer Ratingkategorie bei ausreichender Anzahl verfügbarer Ratings

(1) Wenn eine ausreichende Anzahl verfügbarer Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 vorhanden ist, werden die in Artikel 1 genannten kurzfristigen Ausfallquoten gemäß den Absätzen 2 bis 5 berechnet.

(2) Die kurzfristigen Ausfallquoten einer Ratingkategorien werden für einen Zeitraum von drei Jahren berechnet, wobei

a)
der Nenner der Anzahl der Posten derselben Ratingkategorie zu Beginn des Zeitraums entspricht;
b)
der Zähler der Anzahl der Posten gemäß Buchstabe a, die bis Ende des Zeitraums ausgefallen sind, entspricht.

(3) Posten, die vor Ende des Zeitraums aufgelöst wurden, ohne ausgefallen zu sein, werden im Nenner der kurzfristigen Ausfallquoten gemäß Absatz 2 Buchstabe a nur mit einem Gewicht von 50 % berücksichtigt. Posten, die nachweislich vor Eintritt eines Ausfalls aufgelöst wurden, werden als ausgefallene Posten betrachtet.

(4) Posten werden als ausgefallene Posten betrachtet, die im Zähler gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu berücksichtigen sind, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
Insolvenzantrag oder Zwangsverwaltung mit der wahrscheinlichen Folge eines Versäumnisses oder einer Verspätung künftiger vertraglich erforderlicher Schuldendienstzahlungen;
b)
versäumte oder verspätete Leistung vertraglich erforderlicher Zins- oder Tilgungszahlungen, es sei denn, diese erfolgen innerhalb einer vertraglich zulässigen Nachfrist;
c)
Austausch in einer Notlage, falls der Anleger infolge des Angebots einen geringeren Wert erhält als den mit der ursprünglichen Sicherheit versprochenen Wert;
d)
das bewertete Unternehmen befindet sich aufgrund seiner Finanzlage unter signifikanter Aufsicht der Regulierungsbehörden.

(5) Die kurzfristigen Ausfallquoten werden für jeden verfügbaren Pool von Posten derselben Ratingkategorie halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli berechnet.

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