Artikel 5 VO (EU) 2016/1799
Langfristige Ausfallquote einer Ratingkategorie bei ausreichender Anzahl verfügbarer Ratings
(1) Wenn eine ausreichende Anzahl verfügbarer Ratings im Sinne von Artikel 3 vorhanden ist, wird die in Artikel 1 genannte langfristige Ausfallquote gemäß den Absätzen 2 bis 4 berechnet.
(2) Die langfristige Ausfallquote wird als gewichteter Durchschnitt der mindestens 20 letzten, gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten berechnet. Wenn die verfügbaren kurzfristigen Ausfallquoten einen längeren Zeitraum abdecken und relevant sind, so werden die kurzfristigen Ausfallquoten für diesen längeren Zeitraum verwendet. Sind weniger als 20 gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechnete kurzfristige Ausfallquoten verfügbar, so werden die fehlenden kurzfristigen Ausfallquoten durch Schätzungen ermittelt, um insgesamt 20 kurzfristige Ausfallquoten zu erhalten.
(3) Die gemäß Artikel 4 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten umfassen für die Zwecke der Ermittlung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz 2 die letzte Rezessionsphase. Diese Rezessionsphase erstreckt sich auf ein oder mehrere Semester negativer Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts in den wichtigsten geografischen Referenzgebieten der bewerteten Posten.
(4) Für die Ermittlung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz 2 gilt Folgendes:
- a)
- Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 berechneten kurzfristigen Ausfallquoten werden anhand der Anzahl der Posten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a gewichtet;
- b)
- die geschätzten kurzfristigen Ausfallquoten werden anhand der geschätzten Anzahl der zu Beginn des Zeitraums vorhandenen Posten derselben Ratingkategorie gewichtet.
Die Gewichte gewährleisten eine angemessene Darstellung von Rezessions- und Nichtrezessionsjahren eines vollständigen Konjunkturzyklus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.