Artikel 1 VO (EU) 2016/181

(1) Ein vorläufiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex72091500 (TARIC-Code 7209150090), 72091690, 72091790, 72091891, ex72091899 (TARIC-Code 7209189990), ex72092500 (TARIC-Code 7209250090), 72092690, 72092790, 72092890, 72112330, ex72112380 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex72112900 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 72255080 und 72269200 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen

Vorläufiger Zollsatz

(in %)

TARIC-Zusatzcode
VR China Angang Steel Company Limited, Anshan 13,8 C097
Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin 13,8 C098
andere im Anhang aufgeführte kooperierende Unternehmen 14,5
alle übrigen Unternehmen 16,0 C999
Russland Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk 19,8 C099
PAO Severstal, Cherepovets 25,4 C100
alle übrigen Unternehmen 26,2 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.