Artikel 2 VO (EU) 2016/181
(1) Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien
- a)
- eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
- b)
- der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und
- c)
- eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.
(2) Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Bemerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.