Artikel 2 VO (EU) 2016/181

(1) Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

a)
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
b)
der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und
c)
eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

(2) Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Bemerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

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