Artikel 1 VO (EU) 2016/1823
(1) Das für die Beantragung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Das für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Das für den Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Das für die Ausstellung einer Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(5) Das für den Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(6) Das für die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(7) Das für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8) Das für die Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(9) Das für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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