Präambel VO (EU) 2016/1823

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen(1), insbesondere auf Artikel 51,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sollten mehrere Formblätter festgelegt werden.
(2)
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat sich Irland an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(3)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(4)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingesetzten Ausschusses für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59.

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