ANHANG I VO (EU) 2016/1823
Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
(Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) Vom Gericht auszufüllenAktenzeichen:
Eingang beim Gericht am:
(TT.MM.JJJJ)
WICHTIGER HINWEIS
BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS — SIE ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMBLATTSSprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts des Mitgliedstaats auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der Sprache des Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats kann es hilfreich sein, die Ihnen vertrauten Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung eines betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, welche dem Gericht in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).Zweckdienliche Unterlagen
Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, fügen Sie bitte eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bei.Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:AT | Österreich | EL | Griechenland | IT | Italien | PT | Portugal |
BE | Belgien | ES | Spanien | LT | Litauen | RO | Rumänien |
BG | Bulgarien | FI | Finnland | LU | Luxemburg | SE | Schweden |
CY | Zypern | FR | Frankreich | LV | Lettland | SI | Slowenien |
CZ | Tschechische Republik | HR | Kroatien | MT | Malta | SK | Slowakei |
DE | Deutschland | HU | Ungarn | NL | Niederlande | ||
EE | Estland | IE | Irland | PL | Polen |
- 1.
- Gericht
Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ( „Pfändungsbeschluss” ) beantragen können, wenn das Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar. In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses stellen wollen. Bei der Auswahl des Gerichts ist auf die gerichtliche Zuständigkeit zu achten. Falls Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, die gemäß den anzuwendenden Vorschriften in der Hauptsache zuständig sind. Zu diesen Vorschriften zählen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18 Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Weitere Informationen zu den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie auf der Website des Europäischen E-Justizportals https://e-justice.europa.eu. Abschnitt 5 dieses Formblatts enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 deckt der Begriff „Verfahren in der Hauptsache” alle Verfahren ab, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über Ihre zugrunde liegende Forderung zu erwirken, einschließlich beispielsweise summarische Mahnverfahren und Verfahren wie das französische Verfahren der einstweiligen Anordnung ( „procédure de référé” ). Handelt es sich beim Schuldner um einen Verbraucher, der einen Vertrag mit Ihnen zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, so können lediglich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, einen Pfändungsbeschluss erlassen. Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen oder der Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist. Falls Sie bereits eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, so ist das als hierfür zuständig bezeichnete Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet wurde, für den Erlass des Pfändungsbeschlusses über die in der Urkunde angegebene Forderung zuständig. Sobald Sie festgestellt haben, in welchem Mitgliedstaat Sie Ihre Forderung geltend machen sollten, können Sie die Namen und Anschriften der für den Pfändungsbeschluss zuständigen Gerichte auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals abrufen: https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-379-de.do. Auf dem Europäischen E-Justizportal finden Sie außerdem bestimmte Informationen über die Zahlung von Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Pfändungsbeschluss in dem betreffenden Mitgliedstaat erwirkt wird.- 1.
- Gericht, bei dem Sie Ihren Antrag stellen
1.1. Name:
1.2. Anschrift- 1.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 1.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 1.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
- 2.
- Gläubiger
Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann einen Pfändungsbeschluss beantragen können, wenn das Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar. In diesem Feld sind Sie als Gläubiger und ggf. Ihr rechtlicher Vertreter anzugeben. Sie sind nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. In manchen Ländern reicht es vielleicht nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach (sofern vorhanden) anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer sowie eine Postleitzahl angeben.- 2.
- Angaben zum Gläubiger
2.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
2.2. Anschrift- 2.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
2.3. Tel.:(*)
2.4. Fax(*)
2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2.6. Ggf. Name des Vertreters des Gläubigers und Kontaktdaten:- 2.6.1.
- Name und Vorname(n):
- 2.6.2.
- Anschrift
- 2.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 2.6.3.
- E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
- 2.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
2.7. Wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist:- 2.7.1.
- Geburtsdatum:
- 2.7.2.
- Identifikations- oder Passnummer (falls anwendbar und verfügbar):
2.8. Wenn der Gläubiger eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:- 2.8.1.
- Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 2.8.2.
- Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung:
- 3.
- Schuldner
In diesem Feld sind der Schuldner und ggf. der rechtliche Vertreter des Schuldners anzugeben. Beachten Sie bitte, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. In manchen Ländern reicht es vielleicht nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach (sofern vorhanden) anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer sowie eine Postleitzahl angeben.- 3.
- Angaben zum Schuldner
3.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift- 3.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
3.3. Tel.:(*)
3.4. Fax(*)
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.6. Ggf. Name des Vertreters des Schuldners, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar- 3.6.1.
- Name und Vorname(n):
- 3.6.2.
- Anschrift
- 3.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 3.6.3.
- E-Mail-Adresse:
- 3.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
3.7. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und diese Informationen verfügbar sind:- 3.7.1.
- Geburtsdatum:
- 3.7.2.
- Identifikations- oder Passnummer:
3.8. Wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:- 3.8.1.
- Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 3.8.2.
- Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung:
- 4.
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
Ihre Angelegenheit muss grenzüberschreitender Natur sein, damit das Verfahren des Pfändungsbeschlusses genutzt werden kann. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gilt eine Rechtssache dann als grenzüberschreitender Natur im Sinne von Artikel 3 der Verordnung, wenn das mit dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändende Bankkonto oder die damit vorläufig zu pfändenden Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als a) dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt wurde; oder b) dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.- 4.
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
4.1. Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat (bitte den Ländercode angeben):
4.2. Mitgliedstaat(en), in dem/denen das Bankkonto/die Bankkoten geführt wird/werden (bitte den/die Ländercode(s) angeben):
4.3. Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt wurde (bitte den Ländercode angeben):
- 5.
- Gerichtliche Zuständigkeit
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt nur dann aus, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen. Sollten Sie einen solchen Titel erwirkt haben, so fahren Sie bitte mit Abschnitt 6 fort. Bitte erläutern Sie in diesem Abschnitt, weshalb Sie der Auffassung sind, dass das Gericht, an das Sie den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses richten, in dieser Sache zuständig ist. Wie in Abschnitt 1 dargelegt, liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses bei dem Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist. Nachfolgend finden Sie eine Liste von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte.- 5.
- Wodurch ist Ihrer Ansicht nach die Zuständigkeit des Gerichts begründet?
5.1.- ☐
- Wohnsitz des Schuldners oder, wenn mehrere Schuldner gesamtschuldnerisch haften, von einem der Schuldner
5.2.- ☐
- Erfüllungsort
5.3.- ☐
- Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
5.4.- ☐
- Gerichtsstandsvereinbarung
5.5.- ☐
- Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers
5.6.- ☐
- Wenn es sich um eine Forderung aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, Ort, an dem sich diese befindet
5.7.- ☐
- Ort, an dem der Trust seinen Sitz hat
5.8.- ☐
- Wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, der Ort des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung mit Arrest belegt worden ist oder mit Arrest hätte belegt werden können
5.9.- ☐
- In Versicherungssachen, Wohnsitz des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten
5.10.- ☐
- Wohnsitz des Verbrauchers
5.11.- ☐
- Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet
5.12.- ☐
- Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat
5.13.- ☐
- Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist
5.14.- ☐
- Sonstiges
Bitte beschreiben Sie die sachlich relevanten Umstände, die die Zuständigkeit des nach den Punkten 5.1. bis 5.14. gewählten Gerichts begründen: Haben Sie bereits ein Verfahren in der Hauptsache gegen den Schuldner eingeleitet?- ☐
- Ja. Bitte geben Sie den Namen und die Anschrift des Gerichts (Straße und Hausnummer/Postfach, Ort und Postleitzahl, Mitgliedstaat) und, falls verfügbar, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Gerichts sowie das Aktenzeichen der Sache an:
- ☐
- Nein
- 6.
- Angaben zum Bankkonto des Schuldners
Um Zeit und Kosten zu sparen, ist es wichtig, dass Sie alle Ihnen vorliegenden Informationen über das Bankkonto des Schuldners beibringen. Wenn Sie die Nummer(n) des Bankkontos oder der Bankkonten des Schuldners nicht haben, so reicht es, Namen und Anschrift der Bank anzugeben, bei der der Schuldner ein oder mehrere Konten unterhält, oder eine Nummer wie den BIC-Code, der die Ermittlung der Bank ermöglicht. Liegen Ihnen jedoch Informationen zum Bankkonto oder zu den Bankkonten des Schuldners vor (z. B. Kontonummer oder IBAN), sollten Sie diese angeben. Auf diese Weise wird das Risiko verringert, dass die Bank nicht in der Lage ist, den Pfändungsbeschluss auszuführen, da sie das Konto oder die Konten des Schuldners nicht zweifelsfrei ermitteln kann. Falls Sie nur für eines der Konten des Schuldners die Kontonummer angeben können, Sie aber auch jegliche anderen Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig pfänden lassen wollen (z. B. wenn Sie nur die Nummer des Girokontos des Schuldners haben, Sie aber auch etwaige Sparkonten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig pfänden lassen wollen), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen unter Punkt 6.7. an. Wenn Sie nicht wissen, bei welcher Bank der Schuldner ein Konto unterhält, Sie jedoch Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält und Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, können Sie das Gericht, bei dem Sie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragen, ersuchen, die Auskunftsbehörde in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen das Konto/die Konten geführt wird/werden, aufzufordern, die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Bank und des Kontos oder der Konten des Schuldners in dem jeweiligen Mitgliedstaat einzuholen. In diesem Fall fahren Sie bitte mit Abschnitt 7 fort, in dem weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für einen solchen Antrag angegeben sind. Wenn Ihnen bereits Angaben zu einem oder mehreren Bankkonten des Schuldners vorliegen, Sie aber Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein anderes oder mehrere andere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, zu dem/denen Ihnen aber keine Angaben vorliegen, können Sie — im Rahmen ein und desselben Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses — die Ihnen bekannten Angaben zu dem Bankkonto des Schuldners vorlegen (in diesem Fall füllen Sie bitte Abschnitt 6 aus) und gleichzeitig einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen für andere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat stellen (in diesem Fall füllen Sie bitte auch Abschnitt 7 aus). Bitte beachten Sie, dass die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nicht auf die vorläufige Pfändung von Bankkonten, die Finanzinstrumente enthalten, Anwendung findet (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung). Wollen Sie Konten bei mehr als einer Bank vorläufig pfänden lassen, geben Sie die nachstehenden Angaben bitte für jede betroffene Bank an. Falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie bitte für jedes Bankkonto ein separates Blatt und nummerieren Sie jede Seite.- 6.
- Angaben zum Bankkonto des Schuldners
6.1. Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto geführt wird (bitte den Ländercode angeben):
6.2. Nummer, mit der die Bank identifiziert werden kann, z. B. IBAN-Code: oder SWIFT-Code: und/oder Name und Anschrift der Bank (Straße und Hausnummer/Postfach, Ort und Postleitzahl).
6.3. Tel. der Bank:(**)
6.4. Fax der Bank:(**)
6.5. E-Mail-Adresse der Bank (falls verfügbar):
6.6. Kontonummer(n) des/der vorläufig zu pfändenden Bankkontos/Bankkonten, falls verfügbar:
6.7. Sollen auch andere Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig gepfändet werden?- ☐
- Ja
- ☐
- Nein
6.8. Sonstige Angaben zur Art des Kontos, falls verfügbar:
- 7.
- Antrag auf Einholung von Kontoinformationen
Wenn Ihnen weder Informationen über die Bank, bei der der Schuldner ein oder mehrere Konten unterhält, noch Kontonummern vorliegen, und Sie bereits in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, die/der vollstreckbar ist und mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, können Sie bei dem Gericht beantragen, die Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem Ihrer begründeten Auffassung nach ein Konto oder mehrere Konten des Schuldners unterhalten werden, zu ersuchen, sich um die Beschaffung der erforderlichen Informationen zu bemühen. Beachten Sie bitte, dass Sie einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen nur in Bezug auf diejenigen Konten stellen können, die in einem Mitgliedstaat geführt werden, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar. Als allgemeine Regel gilt, dass ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt werden kann, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde bereits vollstreckbar ist. Ist die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar, kann ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen nur dann gestellt werden, wenn zusätzliche Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sind in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 festgelegt: Der vorläufig zu pfändende Betrag muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten von erheblicher Höhe sein und der Gläubiger muss ausreichende Beweismittel vorgelegt haben, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da das Risiko besteht, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ohne die Kontoinformationen wahrscheinlich gefährdet ist und dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte. Wenn Sie die obengenannten Voraussetzungen erfüllen, geben Sie bitte die entsprechenden Informationen unter Punkt 10.2. an. Es ist wichtig, dass Sie in Ihrem Antrag begründen, weshalb Sie Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein Konto oder mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, und dass Sie dem Gericht alle Ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über den Schuldner und das/die vorläufig zu pfändende(n) Konto/Konten vorlegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren einige Zeit beanspruchen kann; außerdem müssen Sie unter Umständen eine Gebühr für diese Informationen entrichten. Wollen Sie Konten in mehr als einem Mitgliedstaat vorläufig pfänden lassen, machen Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden betroffenen Mitgliedstaat (beim Ausfüllen der Papierfassung des Formblatts verwenden Sie bitte separate Blätter und nummerieren Sie jede Seite).- 7.
- Antrag auf Einholung von Kontoinformationen
7.1.- ☐
- Ich habe eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, meine Forderung zu erfüllen, und ich beantrage, dass die Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Bankkonto geführt wird, sich um die Beschaffung der Informationen bemüht, die zur Ermittlung der Bank(en) und des Kontos/der Konten des Schuldners erforderlich sind.
7.2. Mitgliedstaat, in dem das Konto/die Konten vermutlich geführt wird/werden (bitte den Ländercode angeben):
7.3. Bitte erläutern Sie, weshalb Sie Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten in diesem Mitgliedstaat unterhält (bitte Zutreffendes ankreuzen):- ☐
- Der Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat. Bitte geben Sie die relevanten Einzelheiten an.
- ☐
- Der Schuldner arbeitet in diesem Mitgliedstaat oder geht dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Bitte geben Sie die relevanten Einzelheiten an.
- ☐
- Der Schuldner verfügt über Eigentum in diesem Mitgliedstaat. Bitte geben Sie die relevanten Einzelheiten an.
- ☐
- Sonstiges. Bitte näher erläutern:
7.4. Die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, ist vollstreckbar:- ☐
- Ja
- ☐
- Nein. Bitte geben Sie unter Punkt 10.2. zusätzliche Informationen dazu an, weshalb die Kontoinformationen dringend erforderlich sind.
- 8.
- Vorhandensein einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt nur dann aus, wenn Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen. Andernfalls fahren Sie bitte mit Abschnitt 9 fort. Bitte beachten Sie, dass der unter Punkt 8.8. angegebene Betrag im Allgemeinen dem in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegebenen Betrag entsprechen sollte. Hat der Schuldner jedoch bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen und ist lediglich der verbleibende Betrag strittig, ist dieser Betrag zzgl. etwaiger Zinsen unter Punkt 8.8. anzugeben. Falls der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen hat und lediglich der verbleibende Betrag strittig ist, bestätigen Sie durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens unter Punkt 8.9.2.1. ob Sie auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordern (in diesem Fall verwenden Sie beim Ausfüllen des Formblatts in der Papierfassung bitte ein separates Blatt für die Zinsen, die auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags gefordert werden (Punkt 8.8.1.), und nummerieren jede Seite). Bitte fügen Sie eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde bei, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.- 8.
- Einzelheiten zu vorhandenen gerichtlichen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden
8.1. Name des Gerichts/der Behörde:
8.2. Anschrift- 8.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 8.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 8.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
8.3. Tel.:(***)
8.4. Fax(***)
8.5. E-Mail-Adresse:(***)
8.6. Datum der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde: (TT.MM.JJJJ)
8.7. Währung des Betrags, der mit der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde zuerkannt wurde: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
8.8. Betrag:- 8.8.1.
- Hauptbetrag, der mit der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde zuerkannt wurde:
- 8.8.1.1.
- Bitte geben Sie gegebenenfalls(1) den nicht beglichenen Teil des zuerkannten Hauptbetrages an:
- 8.8.1.2.
- Bitte geben Sie gegebenenfalls(1) den beglichenen Teil des zuerkannten Hauptbetrages an:
- 8.8.2.
- Zinsen (falls zutreffend):
- 8.8.2.1.
- Zinsen:
- 8.8.2.1.1
- ☐
- Nicht in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde spezifiziert
- 8.8.2.1.2.
- ☐
- In der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde wie folgt spezifiziert:
- 8.8.2.1.2.1.
- Zinsen fällig vom:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis) bis:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)(2).
- 8.8.2.1.2.2.
- ☐
- Endbetrag:
oder
- 8.8.2.1.2.3.
- ☐
- Methode zur Zinsberechnung(3)
- 8.8.2.1.2.3.1.
- ☐
- Satz: … %, ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- 8.8.2.1.2.3.2.
- ☐
- Satz: … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …), ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
gültig am:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
- 8.8.2.2.
- ☐
- gesetzliche Zinsen (falls gesetzliche Zinsen anwendbar sind), zu berechnen im Einklang mit (bitte entsprechendes Gesetz angeben):
- 8.8.2.2.1.
- Zinsen fällig zum:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis) bis:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)(4)
- 8.8.2.2.2.
- Methode zur Zinsberechnung(5)
- 8.8.2.2.2.1.
- ☐
- Satz: … %
- 8.8.2.2.2.2.
- ☐
- Satz: … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …)
gültig am:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
- 8.8.2.2.2.2.1.
- ☐
- Erster Tag des jeweiligen Halbjahres, in dem der Schuldner im Verzug ist
- 8.8.2.2.2.2.2.
- ☐
- Sonstiges Ereignis (bitte angeben)
- 8.8.2.3.
- ☐
- Kapitalisierung der Zinsen (falls eine Kapitalisierung von Zinsen anwendbar ist, geben Sie bitte Genaueres an):
- 8.8.3.
- Kosten für die Erwirkung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, sofern festgelegt wurde, dass diese Kosten dem Schuldner auferlegt werden:
- ☐
- Nein
- ☐
- Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe an.
- ☐
- Gerichtsgebühren:
- ☐
- Rechtsanwaltsgebühren:
- ☐
- Zustellungskosten:
- ☐
- Sonstiges. Bitte näher erläutern:
- 8.8.3.1.
- Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
- 8.8.1.1.
- Bitte geben Sie gegebenenfalls(1) den nicht beglichenen Teil des zuerkannten Hauptbetrages an:
- 8.8.1.2.
- Bitte geben Sie gegebenenfalls(1) den beglichenen Teil des zuerkannten Hauptbetrages an:
- 8.8.2.1.
- Zinsen:
- 8.8.2.1.1
- ☐
- Nicht in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde spezifiziert
- 8.8.2.1.2.
- ☐
- In der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde wie folgt spezifiziert:
- 8.8.2.1.2.1.
- Zinsen fällig vom:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis) bis:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)(2).
- 8.8.2.1.2.2.
- ☐
- Endbetrag:
oder
- 8.8.2.1.2.3.
- ☐
- Methode zur Zinsberechnung(3)
- 8.8.2.1.2.3.1.
- ☐
- Satz: … %, ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- 8.8.2.1.2.3.2.
- ☐
- Satz: … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …), ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
gültig am:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
- 8.8.2.2.
- ☐
- gesetzliche Zinsen (falls gesetzliche Zinsen anwendbar sind), zu berechnen im Einklang mit (bitte entsprechendes Gesetz angeben):
- 8.8.2.2.1.
- Zinsen fällig zum:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis) bis:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)(4)
- 8.8.2.2.2.
- Methode zur Zinsberechnung(5)
- 8.8.2.2.2.1.
- ☐
- Satz: … %
- 8.8.2.2.2.2.
- ☐
- Satz: … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …)
gültig am:
(Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
- 8.8.2.2.2.2.1.
- ☐
- Erster Tag des jeweiligen Halbjahres, in dem der Schuldner im Verzug ist
- 8.8.2.2.2.2.2.
- ☐
- Sonstiges Ereignis (bitte angeben)
- 8.8.2.3.
- ☐
- Kapitalisierung der Zinsen (falls eine Kapitalisierung von Zinsen anwendbar ist, geben Sie bitte Genaueres an):
- ☐
- Nein
- ☐
- Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe an.
- ☐
- Gerichtsgebühren:
- ☐
- Rechtsanwaltsgebühren:
- ☐
- Zustellungskosten:
- ☐
- Sonstiges. Bitte näher erläutern:
- 8.8.3.1.
- Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
8.9. Ich bestätige, dass der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde:- 8.9.1.
- ☐
- noch nicht nachgekommen ist
- 8.9.2.
- ☐
- nur zum Teil nachgekommen ist und der unter Punkt 8.8. genannte Betrag noch aussteht (in diesem Fall bitte auch Punkt 8.9.2.1. ausfüllen).
- 8.9.2.1.
- Hat der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen und ist lediglich der verbleibende Betrag strittig, bestätigen Sie bitte, ob Sie auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordern:
- ☐
- Nein, ich fordere keine Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags.
- ☐
- Ja, ich fordere auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags. In diesem Fall verwenden Sie beim Ausfüllen des Formblatts in der Papierfassung bitte ein separates Blatt für die Zinsen, die auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betragsgefordert werden (Punkt 8.8.1.), und nummerieren jedes Blatt.
- ☐
- noch nicht nachgekommen ist
- ☐
- nur zum Teil nachgekommen ist und der unter Punkt 8.8. genannte Betrag noch aussteht (in diesem Fall bitte auch Punkt 8.9.2.1. ausfüllen).
- 8.9.2.1.
- Hat der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen und ist lediglich der verbleibende Betrag strittig, bestätigen Sie bitte, ob Sie auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordern:
- ☐
- Nein, ich fordere keine Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags.
- ☐
- Ja, ich fordere auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags. In diesem Fall verwenden Sie beim Ausfüllen des Formblatts in der Papierfassung bitte ein separates Blatt für die Zinsen, die auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betragsgefordert werden (Punkt 8.8.1.), und nummerieren jedes Blatt.
- 9.
- Betrag und Begründung der Forderung (nicht auszufüllen, wenn Sie Abschnitt 8 ausgefüllt haben)
Falls Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, kann der Pfändungsbeschluss nur dann erlassen werden, wenn Sie sachlich relevante und hinreichend belegte Tatsachen vorbringen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Betrags, für den Sie den Beschluss beantragen, voraussichtlich zu Ihren Gunsten entschieden wird (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014). Bitte listen Sie die Beweismittel in Abschnitt 12 dieses Formblatts auf. Bitte beachten Sie, dass in dem Fall, in dem Sie einen Pfändungsbeschluss für einen Betrag beantragen, der geringer als der Betrag der Hauptforderung ist (da Sie z. B. für einen Teil Ihrer Forderung bereits andere Sicherheiten erhalten haben), dieser geringere Betrag und ggf. die Zinsen auf diesen Betrag unter Punkt 9.1. anzugeben sind.- 9.
- Betrag und Begründung der Forderung
9.1. Betrag der Hauptforderung:
9.2. Werden Zinsen gefordert?- ☐
- Nein
- ☐
- Ja
Wenn ja, handelt es sich um- ☐
- vertragliche Zinsen (falls ja, fahren Sie mit Punkt 9.2.1. fort)
- ☐
- gesetzliche Zinsen (falls ja, fahren Sie mit Punkt 9.2.2. fort)
9.2.1. Im Falle vertraglicher Zinsen- (1)
- liegt der Zinssatz bei
- ☐
- … % und wird ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- ☐
- … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …) und wird ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- ☐
- Sonstiges. Bitte angeben:
- (2)
- sind die Zinsen fällig vom
(Datum (TT.MM.JJJJ)):
9.2.2. Im Falle gesetzlicher Zinsen sind die Zinsen fällig vom (Datum (TT.MM.JJJJ)): zu berechnen gemäß (bitte einschlägiges Gesetz angeben):
- (1)
- liegt der Zinssatz bei
- ☐
- … % und wird ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- ☐
- … Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz (der EZB/der nationalen Zentralbank: …) und wird ☐ täglich ☐ monatlich ☐ jährlich ☐ auf andere Weise (bitte angeben) berechnet
- ☐
- Sonstiges. Bitte angeben:
- (2)
- sind die Zinsen fällig vom
(Datum (TT.MM.JJJJ)):
9.3. Betrag der Vertragsstrafen:
9.4. Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
9.5. Bitte beschreiben Sie die relevanten Umstände, auf denen die Forderung gegenüber dem Schuldner (ggf. einschließlich der geltend gemachten Zinsen) beruht:
- 10.
- Gründe für die Beantragung eines Pfändungsbeschlusses
Ein Pfändungsbeschluss kann nur dann erlassen werden, wenn Sie relevante Tatsachen dafür vorbringen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz Ihrer Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Pfändungsbeschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner wahrscheinlich unmöglich oder sehr erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte auf dem Bankkonto/den Bankkonten aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor Sie die Vollstreckung der bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken können (Erwägungsgrund 14 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).- 10.
- Gründe für die Beantragung eines Pfändungsbeschlusses
10.1. Bitte erläutern Sie, weshalb ein Pfändungsbeschluss dringend erforderlich ist, und insbesondere, weshalb eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne den Pfändungsbeschluss die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner unmöglich oder erheblich erschwert wird (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014):
10.2. Wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen in einem Zeitpunkt gestellt (Abschnitt 7), zu dem die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar sind und ist der vorläufig zu pfändende Betrag unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten von erheblicher Höhe, erläutern Sie bitte, weshalb ein Risiko besteht, dass die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner ohne solche Kontoinformationen wahrscheinlich gefährdet würde und dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer finanziellen Lage führen könnte (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014):
- 11.
- Sicherheit
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt aus, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, und wenn Sie Gründe dafür haben, um eine Ausnahme von der Leistung einer Sicherheit zu ersuchen. Bitte beachten Sie, dass vor Erlass eines Pfändungsbeschlusses in Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, das Gericht vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung in ausreichender Höhe verlangt, um einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern und sicherzustellen, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge des Pfändungsbeschlusses entstanden ist, entschädigt werden kann. In Ausnahmefällen kann das Gericht von der Anforderung einer Sicherheitsleistung absehen, wenn es der Auffassung ist, dass eine Sicherheitsleistung in Anbetracht der Umstände des Falls unangemessen ist (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014). In Fällen, in denen der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, kann das Gericht vor Erlass des Pfändungsbeschlusses vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn es der Auffassung ist, dass dies in Anbetracht der Umstände des Falles erforderlich und angemessen ist, zum Beispiel, wenn die einschlägige Entscheidung wegen eines anhängigen Rechtsmittels noch nicht vollstreckbar oder nur vorläufig vollstreckbar ist (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).- 11.
- Gründe für die Ausnahme von der Bereitstellung einer Sicherheitsleistung
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie von der Pflicht zur Bereitstellung einer Sicherheitsleistung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ausgenommen sein sollten, geben Sie bitte die Gründe dafür an:- 12.
- Beweismittel
Bitte geben Sie in diesem Abschnitt sämtliche Beweismittel an, die Sie zur Stützung Ihres Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses beigebracht haben. Bitte beachten Sie, dass Sie ausreichende Beweismittel beibringen müssen, die das Gericht, bei dem Sie den Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt haben, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Pfändungsbeschlusses dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich unmöglich oder sehr erschwert würde (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014). Ferner beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 außerdem ausreichende Beweismittel beibringen müssen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner voraussichtlich zu Ihren Gunsten entschieden wird (siehe Abschnitt 9 dieses Formblatts).- 12.
- Liste der Beweismittel
Bitte listen Sie alle Beweismittel zur Stützung Ihres Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses auf, einschließlich der Beweismittel, die Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner (sofern Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen) und die dringende Notwendigkeit des Pfändungsbeschlusses stützen:- 13.
- Andere Gerichte, bei denen Sicherungsmaßnahmen beantragt wurden
In diesem Abschnitt geben Sie bitte an, ob Sie eine Sicherungsmaßnahme nach nationalem Recht beantragt oder erwirkt haben, die eine gleichwertige Wirkung wie der Pfändungsbeschluss entfaltet. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 verpflichtet sind, das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragt wurde, zu unterrichten, falls Sie einen solchen gleichwertigen nationalen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses erwirken.- 13.
- Einzelheiten zu etwaigen erwirkten oder beantragten nationalen Sicherungsmaßnahmen
13.1. Haben Sie einen gleichwertigen nationalen Beschluss gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung beantragt?- ☐
- Nein
- ☐
- Ja. Bitte geben Sie unter den Punkten 13.2. bis 13.6. Genaueres zum Antrag und zu dessen Status an.
13.2. Name des Gerichts oder der Behörde:
13.3. Anschrift des Gerichts oder der Behörde- 13.3.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 13.3.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 13.3.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
13.4. Aktenzeichen des Antrags:
13.5. Haben Sie bereits einen nationalen Beschluss erwirkt?- ☐
- Ja. Bitte geben Sie an, inwieweit dieser ausgeführt worden ist:
- ☐
- Nein
13.6. Wurde Ihr Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt?- ☐
- Ja. Bitte geben Sie die relevanten Einzelheiten an:
- ☐
- Nein
- 14.
- Bankkonto des Gläubigers
Sie können Ihr Bankkonto angeben, das für eine etwaige freiwillige Erfüllung der Forderung durch den Schuldner zu nutzen ist (siehe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).- 14.
- Angaben zum Bankkonto des Gläubigers
14.1. Kontonummer des Gläubigers:
14.2. Name und Anschrift der Bank (Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl und Ort, Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode angeben)):
- 15.
- Datum und Unterschrift
Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formblatts deutlich lesbar Ihren Namen anzugeben und den Antrag zu unterzeichnen und zu datieren.- ☐
- Hiermit beantrage ich, dass das Gericht auf der Grundlage meines Antrags einen Pfändungsbeschluss gegen den Schuldner erlässt.
- ☐
- Ich erkläre, dass die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht wurden und mir bewusst ist, dass vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben Rechtsfolgen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wurde, oder eine Haftung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nach sich ziehen können.
- ☐
- Hiermit beantrage ich die Einholung von Kontoinformationen des Schuldners (bitte kreuzen Sie dieses Kästchen nur an, wenn Sie einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen stellen und zu diesem Zweck Abschnitt 7 dieses Formblatts ausgefüllt haben).
Fußnote(n):
- (*)
Fakultativ
- (**)
Fakultativ
- (***)
Fakultativ
- (1)
Auszufüllen, falls der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen hat und lediglich der verbleibende Betrag strittig ist und der Gläubiger auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordert.
- (2)
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind zu sämtlichen Zinszeiträumen entsprechende Angaben zu machen.
- (3)
Gelten für unterschiedliche Zinszeiträume unterschiedliche Zinssätze, verwenden Sie bitte separate Blätter, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jedes Blatt.
- (4)
Bei mehr als einem Zinszeitraum sind zu sämtlichen Zinszeiträumen entsprechende Angaben zu machen.
- (5)
Gelten für unterschiedliche Zinszeiträume unterschiedliche Zinssätze, verwenden Sie bitte separate Blätter, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jedes Blatt.
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