ANHANG VIII VO (EU) 2016/1823

Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf an den Vollstreckungsmitgliedstaat

(Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)

Ländercodes

Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
ATÖsterreichELGriechenlandITItalienPTPortugal
BEBelgienESSpanienLTLitauenRORumänien
BGBulgarienFIFinnlandLULuxemburgSESchweden
CYZypernFRFrankreichLVLettlandSISlowenien
CZTschechische RepublikHRKroatienMTMaltaSKSlowakei
DEDeutschlandHUUngarnNLNiederlande
EEEstlandIEIrlandPLPolen

1.
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ( „Pfändungsbeschluss” ):

1.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:

1.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:

1.3. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag: Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):

2.
Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat

2.1. Name:

2.2. Anschrift
2.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
2.2.2.
Ort und Postleitzahl:
2.2.3.
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):

2.3. Tel.:(*)

2.4. Fax(*)

2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):

3.
Gericht, das die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen hat (nur auszufüllen, wenn es sich bei dem Gericht nicht um das (in Abschnitt 2 genannte) Gericht handelt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat)

3.1. Name:

3.2. Anschrift
3.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2.
Ort und Postleitzahl:
3.2.3.
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):

3.3. Tel.:

3.4. Fax

3.5. E-Mail-Adresse:

4.
Rechtsbehelfsführer

4.1. Bei Rechtsbehelfsführer(n) in dem Verfahren, das zu einem Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):(1)
Gläubiger
Schuldner

4.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

4.3. Anschrift
4.3.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
4.3.2.
Ort und Postleitzahl:
4.3.3.
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):

4.4. Tel. (falls verfügbar):

4.5. Fax (falls verfügbar):

4.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):

4.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
4.7.1.
Name und Vorname(n):
4.7.2.
Anschrift

4.7.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
4.7.2.2.
Ort und Postleitzahl:
4.7.2.3.
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):

4.7.3.
E-Mail-Adresse:

5.
Die andere Partei(2)

5.1. Bei der anderen Partei in dem Verfahren, das zum Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
Gläubiger
Schuldner

5.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

5.3. Anschrift
5.3.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
5.3.2.
Ort und Postleitzahl:
5.3.3.
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):

5.4. Tel. (falls verfügbar):

5.5. Fax (falls verfügbar):

5.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):

5.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
5.7.1.
Name und Vorname(n):
5.7.2.
Anschrift

5.7.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach:
5.7.2.2.
Ort und Postleitzahl:
5.7.2.3.
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):

5.7.3.
E-Mail-Adresse:

6.
Entscheidung des Gerichts über den Rechtsbehelf

6.1. Datum (TT.MM.JJJJ) der Entscheidung:

6.2. Aktenzeichen der Entscheidung:

6.3. Die Entscheidung hat folgenden Inhalt:
Der Pfändungsbeschluss wird widerrufen
Der Pfändungsbeschluss wird wie folgt abgeändert:

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats wird aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Entscheidung über den Rechtsbehelf auszuführen.

Ort:

Datum:

(TT.MM.JJJJ)

Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:

Fußnote(n):

(*)

Fakultativ

(1)

Wenn eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Antrag des Gläubigers und des Schuldners (auf Widerruf oder Abänderung des Pfändungsbeschlusses) auf der Grundlage erlassen wird, dass die Parteien sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, sollten beide Parteien in diesem Abschnitt angegeben werden. In solchen Fällen verwenden Sie bitte für jede Partei ein separates Blatt, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jede Seite.

(2)

Wenn die Informationen zum Gläubiger und Schuldner bereits in Abschnitt 4 angegeben wurden, da ein gemeinsamer Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage eingereicht wurde, dass die Parteien sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, ist Abschnitt 5 nicht auszufüllen.

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