ANHANG I VO (EU) 2016/1824

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen

UNECE-Regelung Nr.GegenstandÄnderungsserieFundstelle ABl.Anwendbarkeit
1Kraftfahrzeugscheinwerfer (R2, HS1)02ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
3Retroreflektierende EinrichtungenErgänzung 12 zu Änderungsserie 02ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
6FahrtrichtungsanzeigerErgänzung 25 zu Änderungsserie 01ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
7Begrenzungs-, Schluss-, BremsleuchtenErgänzung 23 zu Änderungsserie 02ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
8Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, H11, HIR1, HIR2)05ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
16Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-RückhaltesystemeErgänzung 5 zu Änderungsserie 06ABl. L 304 vom 20.11.2015, S. 1.L2e, L4e, L5e, L6e und L7e
19NebelscheinwerferErgänzung 6 zu Änderungsserie 04ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 1.L3e, L4e, L5e und L7e
20Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen)03ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
28Akustische WarneinrichtungenErgänzung 3 zu Änderungsserie 00ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33.L3e, L4e und L5e
37GlühlampenErgänzung 42 zu Änderungsserie 03ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 36.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
38NebelschlussleuchtenErgänzung 15 zu Änderungsserie 00ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 20.L3e, L4e, L5e und L7e
39Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres EinbausErgänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der RegelungABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
43SicherheitsglasErgänzung 2 zu Änderungsserie 01ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
46Einrichtungen für indirekte Sicht (Rückspiegel)Ergänzung 1 zu Änderungsserie 04ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24.L2e, L5e, L6e und L7e
50Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse LErgänzung 16 zu Änderungsserie 00ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
53Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Krafträder)Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 55.L3e
56Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge01ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 1.L1e, L2e und L6e
57Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge02ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 45.L3e, L4e, L5e und L7e
60Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und AnzeigevorrichtungenErgänzung 4 zu Änderungsserie 00ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 1.L1e und L3e
72Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (HS1)01ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 1.L3e, L4e, L5e und L7e
74Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Mopeds)Ergänzung 7 zu Änderungsserie 00ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88.L1e
75ReifenErgänzung 13 zu Änderungsserie 01ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46.L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
78Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte BremssystemeBerichtigung 2 der Änderungsserie 03ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 30.L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
81RückspiegelErgänzung 2 zu Änderungsserie 00ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
82Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (HS2)01ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 92.L1e, L2e und L6e
87TagfahrleuchtenErgänzung 15 zu Änderungsserie 00ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 24.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
90Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz- Trommelbremsbeläge02ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 24.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
98Scheinwerfer mit GasentladungslichtquellenErgänzung 4 zu Änderungsserie 01ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 64.L3e
99GasentladungslichtquellenErgänzung 9 zu Änderungsserie 00ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 35.L3e
112Scheinwerfer mit asymmetrischem LichtErgänzung 4 zu Änderungsserie 01ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 67.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
113Scheinwerfer mit symmetrischem LichtErgänzung 3 zu Änderungsserie 01ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 128.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
Erläuterung:
Durch die bloße Nennung eines Bauteils in diesem Verzeichnis wird dessen An- oder Einbau nicht verbindlich. Für bestimmte Bauteile sind jedoch verbindliche Anforderungen für den An- oder Einbau in anderen Anhängen dieser Verordnung festgelegt.

(2)
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1.4 erhält folgende Fassung:

4.1.4.
Wenn das eingebaute REESS vom Benutzer extern aufgeladen werden kann, darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden können, wie der Steckverbinder des externen Stromversorgungsgeräts mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug verbunden ist. Bei Fahrzeugen der Klasse L1e mit einer Masse in betriebsbereitem Zustand von bis zu 35 kg darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden können, wie der Steckverbinder des Batterieladegeräts mit dem externen Stromversorgungsgerät verbunden ist. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinder oder Batterieladegerät nachzuweisen. Im Falle von dauerhaft angeschlossenen Ladekabeln gilt die Vorschrift als erfüllt, wenn durch die Verwendung des Ladekabels offensichtlich die Nutzung des Fahrzeugs verhindert wird (z. B. wenn das Kabel immer über die Bedientafel, den Sattel des Fahrzeugführers bzw. den Sitz des Fahrzeugführers oder den Lenker bzw. das Lenkrad verläuft, oder wenn der sich über dem Stauraum für das Kabel befindende Sitz geöffnet bleiben muss).;

b)
Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

4.3.
Rückfahreinrichtung

Bewegt sich das Fahrzeug vorwärts, so darf es nicht möglich sein, die Steuereinrichtung für Rückwärtsfahrt auf unkontrollierte Weise derart zu aktivieren, dass eine solche Aktivierung eine plötzliche und starke Verzögerung oder ein Blockieren der Räder verursachen könnte. Jedoch darf die Steuereinrichtung für Rückwärtsfahrt derart aktiviert werden, dass das Fahrzeug allmählich verzögert wird.;

(3)
Anhang VII Teil 1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.1.
Jegliche im Fahrzeug eingebaute Sicherheitsverglasung muss nach der UNECE-Regelung Nr. 43(*) typgenehmigt sein.

(4)
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 erhalten folgende Fassung:

1.1.1.1.
Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt.
1.1.1.2.
Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.;

b)
Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

2.1.3.
Es ist sicherzustellen, dass weder in Form noch Ausrichtung der vorgeschriebenen Symbole Abweichungen auftreten; insbesondere sind eigenmächtige visuelle Veränderungen der vorgeschriebenen Symbole untersagt.

Geringfügige Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Dicke der Zeilen, der Anbringung der Aufschriften und sonstige diesbezügliche Produktionstoleranzen sind gemäß Absatz 4 der Norm ISO 2575:2010/Amd1:2011 (Gestaltungsgrundsätze) zulässig.;

(5)
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.12 erhält folgende Fassung:

1.12
Hängt die automatische Einschaltung der Scheinwerfer oder der Tagfahrleuchte vom laufenden Motor ab, gilt dies für Fahrzeuge mit elektrischen oder anderweitig alternativen Antriebssystemen sowie für Fahrzeuge mit Antriebssystem und automatischem Start-Stopp-System des Antriebssystems als eine Verknüpfung mit dem Einschalten des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs in normaler Betriebsart.;

b)
Nummer 2.3.11.8 erhält folgende Fassung:

2.3.11.8.
Sonstige Anforderungen:

Sofern keine anderen Vorschriften für Rückfahrscheinwerfer bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, muss der Rückfahrscheinwerfer gemäß der UNECE-Regelung Nr. 23(**) typgenehmigt sein.

c)
Nummer 2.3.15.8 erhält folgende Fassung:

2.3.15.8.
Sonstige Anforderungen:

Sofern keine anderen Vorschriften für Seitenmarkierungsleuchten bestehen, die für Fahrzeuge der Klasse L typgenehmigt werden können, müssen die Leuchten gemäß der UNECE-Regelung Nr. 91(***) typgenehmigt sein.

(6)
Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.1 und 1.1.1 erhalten folgende Fassung:

1.1.
Vorbehaltlich der Vorschriften der Nummern 1.1.1 bis 1.1.2 müssen alle an Fahrzeugen montierte Reifen, einschließlich etwaiger Ersatzreifen, gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt sein.
1.1.1.
Sind Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt, die nicht mit den Merkmalen von Reifen vereinbar sind, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 nach den zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Typgenehmigungsprüfungen geltenden Rechtsvorschriften der Union typgenehmigt wurden und bei denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Nummer 1.1 keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Reifen wurden nach der Richtlinie 92/23/EWG des Rates(****), der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) oder der UNECE-Regelung Nr. 106 typgenehmigt und

die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art dieser Ausnahme und die Begründung der Zustimmung sind im Prüfbericht anzugeben.

b)
Nummer 1.2 wird gestrichen;
c)
Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.
Der Fahrzeughersteller darf die Verwendungsart von Original- und Ersatzreifen, die am Fahrzeug montiert werden können, beschränken. In diesem Fall sind die Verwendungsarten von Reifen, die am Fahrzeug montiert werden können, eindeutig im Fahrzeughandbuch anzugeben.;

d)
Nummer 2.2.1 wird gestrichen;
e)
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3.
Der Bereich, in dem sich jedes Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies ist unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen in dem betreffenden Bereich nachzuprüfen, wobei die zulässige Felgenbreite, die größte zulässige Querschnittsbreite und der Außendurchmesser des Reifens — in Bezug auf die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen Rechtsvorschriften — zu berücksichtigen sind. Die Prüfungen sind so durchzuführen, dass nicht der eigentliche Reifen verwendet wird, sondern die größte, die zulässigen Gesamtabmessungen des Reifens repräsentierende Hüllkurve in dem Bereich rotiert wird, in dem sich das Rad dreht.;

f)
die folgenden Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.4 werden eingefügt:

2.3.1.
Alle Reifen, die gemäß Nummer 2.2 am Fahrzeug montiert werden können, sind für die Bestimmung der nach den zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Typgenehmigungsprüfungen geltenden Rechtsvorschriften der Union zulässigen Gesamtabmessungen (d. h. die größte Hüllkurve) des jeweiligen Reifens zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind entweder die technischen Spezifikationen nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 75 oder die zulässigen Prozent-Anteile für Größen, die nicht in diesem Anhang enthalten sind, zu berücksichtigen (z. B. Gesamtbreite von Mehrzweckreifen (MST) + 25 %, Normalreifen und M+S-Reifen + 10 % beim Felgendurchmesser-Code 13 und darüber sowie + 8 % bei Felgendurchmesser-Codes bis einschließlich 12).
2.3.2.
Die zulässige dynamische Vergrößerung der Höhe von Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 75 typgenehmigt wurden, hängt vom Symbol für die Geschwindigkeitskategorie und der Verwendungsart des Reifens ab. Um für den Endnutzer des Fahrzeugs eine geeignete Auswahl in Bezug auf Ersatzreifen für Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse zu gewährleisten, sind vom Fahrzeughersteller zur Bestimmung der in Absatz 4.1 von Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 75 festgelegten größten Abweichung sowohl die zulässigen Verwendungsarten als auch die Geschwindigkeitskategorie, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist, zu berücksichtigen (d. h. Hdyn = H × 1,10 bis Hdyn = H × 1,18). Der Fahrzeughersteller kann entscheiden, ob strengere Kategorien berücksichtigt werden sollen.
2.4.
Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Nummern 2.3 bis 2.3.2 eingehalten sind, vorausgesetzt, der Freiraum zwischen der maximalen Hüllkurve des Reifens und der Fahrzeugstruktur beträgt an allen Punkten mehr als 10 mm.

g)
Nummer 4.2.2 erhält folgende Fassung:

4.2.2.
im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen oder die vom Hersteller für das Fahrzeug empfohlene Geschwindigkeit (der niedrigere der beiden Werte) angebracht werden.;

(7)
Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Alle Schriftzeichen auf dem Schild müssen aus retroreflektierendem, als Klasse D, E oder D/E gemäß UNECE-Regelung Nr. 104(******) typgenehmigtem Material bestehen.

b)
Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

3.3.1.
Das Kennzeichen muss senkrecht ± 5° zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden.;

c)
in Nummer 3.6.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;;

d)
in Nummer 3.6.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;;

(8)
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 1.1.6.3.1 wird eingefügt:

1.1.6.3.1.
Befindet sich jedoch die Höhe des Armaturenbretts über der Höhe der horizontalen Ebene, die mit dem R-Punkt des Fahrersitzes zusammenfällt, ist oberhalb der oberen horizontalen Begrenzung von Innenraumbereich 2 ein Knieform-Prüfkörper zu verwenden, um berührbare Kanten des Armaturenbretts sowie an diesem unmittelbar angebaute, sich unterhalb der Höhe des Armaturenbretts befindende Teile zu bewerten. Der technische Dienst muss im Prüfbericht genau angeben, welche Teile des Innenraums im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde als Armaturenbrett und relevante Elemente gelten. Die Lenkeinrichtung bleibt bei der Bestimmung der Höhe des Armaturenbretts unberücksichtigt.;

b)
folgende Nummer 2.1.8 wird eingefügt:

2.1.8.
Berührbare Kanten typgenehmigter Innenrückspiegel (Gruppe I) gelten als mit den Anforderungen dieses Anhangs konform.;

c)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
In diesem sowie in dem in Nummer 1.1.6.3.1 genannten Bereich ist ein Knieform-Prüfkörper aus einer beliebigen Ausgangsstellung horizontal und nach vorne zu bewegen, wobei die Ausrichtung der X-Achse der Einrichtung innerhalb der festgelegten Grenzen verändert werden kann. Alle berührbaren Kanten außer den unten genannten müssen einen Abrundungsradius von mindestens 3,2 mm aufweisen. Kontakte mit der Rückseite der Einrichtung bleiben unberücksichtigt.;

d)
folgende Nummern 2.4, 2.4.1 und 2.4.2 werden eingefügt:

2.4.
Innenraumbereiche 1, 2 und 3

2.4.1.
Radien berührbarer Kanten, die aufgrund schiefer Ecken, begrenzter Erhebungen, Schriftzeichen oder Designlinien, Rippen und Unebenheiten sowie gekörnter Oberflächen mit herkömmlichem Messwerkzeug (z. B. einer Radiuslehre) nicht genau bestimmt werden können, gelten als mit den Anforderungen konform, müssen jedoch zumindest stumpf sein.
2.4.2.
Der Fahrzeughersteller kann wahlweise vollständig alle einschlägigen, für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 21(*******) für den gesamten Innenraumbereich und nicht nur für Teile davon anwenden.

(9)
Anhang XVIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.2.1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.2.1.1.
Die Anpassung der Eigenschaften des Zündfunkens, einschließlich des Zündzeitpunkts und/oder des Vorhandenseins eines Funkens, zur Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung ist nur für die Unterklassen L3e-A2 (nur wenn die maximale Nutzleistung ≥ 20 kW beträgt), L3e-A3, L4e-A, L5e, L6eB und L7eC zulässig. Diese Anpassung ist auch für andere Unterklassen zulässig, sofern sie bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und/oder bei Höchstleistung des Fahrzeugs keine nachteiligen Auswirkungen auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und von CO2 sowie auf den Kraftstoffverbrauch hat; dies ist vom technischen Dienst zu überprüfen.;

b)
Nummer 1.1.2.5 erhält folgende Fassung:

1.1.2.5.
Mindestens zwei der eingesetzten Verfahren zur Begrenzung (vgl. Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4) müssen unabhängig voneinander funktionieren, von unterschiedlicher Art sein und unterschiedliche Auslegungskonzepte aufweisen; jedoch sind ähnliche Anwendungselemente zulässig (z. B. können sich beide Verfahren auf das Kriterium der Drehzahl stützen, wobei diese jedoch in einem Fall im Motor und im anderen Fall im Kraftübertragungssystem am Getriebe gemessen wird). Versagt ein Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes), so darf dies nicht die Begrenzungsfunktion anderer Verfahren beeinflussen. In diesem Fall kann die erzielbare Höchstleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als unter normalen Bedingungen sein. Unbeschadet der Toleranzen, die in Nummer 4.1.4 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion angegeben sind, darf die Höchstleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht höher als die bei der Typgenehmigung erzielte sein, wenn auf eines der beiden redundanten Verfahren zur Begrenzung verzichtet wird.;

c)
die folgenden Nummern 1.1.2.6 bis 1.1.2.9 werden eingefügt:

1.1.2.6.
Der Fahrzeughersteller darf andere Verfahren zur Begrenzung als die unter den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 genannten anwenden, wenn er gegenüber dem technischen Dienst und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde nachweisen kann, dass mit diesen alternativen Verfahren zur Begrenzung die unter Nummer 1.1.2.5 enthaltenen Grundsätze der Redundanz eingehalten werden und vorausgesetzt, dass mindestens einer der unter den Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 oder 1.1.2.3 aufgeführten Parameter (z. B. Begrenzung der Kraftstoffmenge, die Menge der angesaugten Luft, die Eigenschaften des Zündfunkens und die Begrenzung der Drehzahl des Abtriebsstrangs) in einem der Verfahren zur Begrenzung angewendet wird.
1.1.2.7.
Der Hersteller darf zwei oder mehrere der unter den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 aufgeführten Einzelverfahren zur Begrenzung als Teil einer Begrenzungsstrategie kombinieren. Eine solche Kombination von Begrenzungsverfahren gilt als ein Einzelverfahren zur Begrenzung im Sinne von Nummer 1.1.2.5.
1.1.2.8.
Einzelverfahren zur Begrenzung oder Kombinationen von Begrenzungsverfahren gemäß den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 dürfen mehrmals angewendet werden, vorausgesetzt dieser Mehrfachbetrieb erfolgt so, dass sie gemäß Nummer 1.1.2.5 unabhängig voneinander funktionieren, damit im Falle eines nicht einwandfreien Funktionierens eines der Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) nicht die Funktion einer anderen Anwendung im selben Verfahren oder in einer Kombination von Verfahren beeinträchtigt wird.
1.1.2.9.
Eine Begrenzungsstrategie, die im Falle einer Fehlfunktion (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) die Aktivierung einer speziellen, für den normalen Betrieb nicht geeigneten Betriebsart beinhaltet (z. B. Notbetrieb), mit der eine wesentlich verringerte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder Höchstleistung erreicht wird, oder durch die eine Zündsperrvorrichtung zum Anhalten des Motors für die Dauer der Fehlfunktion aktiviert wird, gilt als ein einziges Begrenzungsverfahren.;

d)
Nummer 1.1.4 erhält folgende Fassung:

1.1.4.
Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die maximale Antriebsleistung des Fahrzeugs, die auf der Grundlage der gemäß Anhang I Teil B Absatz 2.8 Nummern 1.8.2 bis 1.8.9 der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 mitgeteilten Informationen bestimmt wurde, unmittelbar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, speziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts), so dass eine Überschreitung verursacht würde, sind verboten.;

e)
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Der Fahrzeughersteller muss die Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.1.2.9 darlegen, indem er den Nachweis erbringt, dass mindestens zwei der angewandten Verfahren, bei denen spezifische Einrichtungen und/oder Funktionen in das Antriebssystem des Fahrzeugs integriert werden, eine Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bewirken, und dass dies bei jedem dieser Verfahren vollkommen unabhängig erfolgt.;

(10)
Anhang XIX wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.1.
Fahrzeuge der Klasse L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie allen Vorschriften und Prüfverfahren hinsichtlich der Lenker/Vorbau-Einheit, Sattelstützen, Vorderradgabeln und Rahmen gemäß der Norm ISO 4210:2014 entsprechen, auch wenn in dieser Norm ein abweichender Geltungsbereich vorgesehen ist. Der Mindestwert der erforderlichen Prüfkräfte muss Nummer 1.1.1.1 Tabelle 19-1 entsprechen.;

b)
folgende Nummer 1.1.1.1 wird eingefügt:

1.1.1.1.

Tabelle 19-1

Prüf- und Mindestkräfte oder Prüfzyklen für Fahrzeuge der Klassen L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

GegenstandBezeichnung der PrüfungZu verwendende PrüfnormMindestwert der erforderlichen Prüfkraft oder Mindestanzahl der Prüfzyklen
Lenker und VorbauSeitliche Biegeprüfung (statische Prüfung)ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.3800 N (= Kraft, F2)
Dynamische Prüfung (Stufe 1 — Gegenphasige Belastung/out of phase)ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9270 N (= Kraft, F6)
Dynamische Prüfung (Stufe 2 — Gleichphasige Belastung/in phase)ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9370 N (= Kraft, F7)
RahmenDynamische Prüfung mit pedalierenden KräftenISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.31000 N (= Kraft, F1)
Dynamische Prüfung mit horizontalen KräftenISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.4

Vorwärtskraft, F2 = 850 N,

Rückwärtskraft, F3 = 850 N,

C1 = 100000 (= Anzahl der Prüfzyklen)

Dynamische Prüfung mit einer vertikalen KraftISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.51100 N (= Kraft, F4)
VorderradgabelStatische BiegeprüfungISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 5.31500 N (= Kraft, F5)
SattelstützeStufe 1, dynamische PrüfungISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.21100 N (= Kraft, F3)
Stufe 2, statische FestigkeitsprüfungISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.32000 N (= Kraft, F4);

c)
[Änderung in Nummer 1.2 betrifft nicht die deutsche Fassung]

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.;

(**)

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1;

(***)

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 27;

(****)

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).;

(******)

ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 29;

(*******)

ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 32.;

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