ANHANG II VO (EU) 2016/1824

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen

UNECE-Regelung Nr.GegenstandÄnderungsserieFundstelle ABl.Anwendbarkeit
10Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
62Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte BenutzungErgänzung 2 zur Änderungsserie 00ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 37.L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
Erläuterung:
Durch die bloße Nennung eines Bauteils in diesem Verzeichnis wird dessen An- oder Einbau nicht verbindlich. Für bestimmte Bauteile sind jedoch verbindliche Anforderungen für den An- oder Einbau in anderen Anhängen dieser Verordnung festgelegt.;

(2)
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.3.1.1 wird „Zusammenstellung von Zylinder/Kolben” durch „Zylinder, Kolben” ersetzt;
b)
in Nummer 2.3.1.2 wird „Zusammenstellung Zylinder/Kolben” durch „Zylinder, Kolben” ersetzt;
c)
Nummer 3.2.1.3 erhält folgende Fassung:

3.2.1.3.
Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.;

d)
folgende Nummer 3.2.2.5 wird eingefügt:

3.2.2.5.
Bei Zweitaktmotoren darf die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein.;

e)
folgende Nummern 3.3, 3.3.1 und 3.3.2 werden eingefügt:

3.3.
Stufenloses Getriebe

3.3.1.
Etwa vorhandene stufenlose Getriebe sind mit mindestens zwei Scherbolzen zu befestigen oder dürfen sich nur mit Spezialwerkzeug zerlegen lassen.
3.3.2.
Die Vorrichtung eines stufenlosen Getriebes, die dazu bestimmt ist, das Übersetzungsverhältnis durch Begrenzung des tatsächlichen Abstands zwischen zwei Scheiben zu begrenzen, muss in einer oder beiden dieser Scheiben auf solche Weise vollständig integriert werden, dass es unmöglich ist, den tatsächlichen Abstand ohne Zerstörung des Scheibensystems über einen Grenzwert hinaus zu verändern, jenseits dessen die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht würde. Verwendet der Hersteller im stufenlosen Getriebe auswechselbare Distanzringe zur Einstellung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, so darf die vollständige Entfernung dieser Ringe nicht dazu führen, dass sich die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % erhöht.;

f)
die Nummern 3.5, 3.5.1 und 3.5.2 werden gestrichen;
g)
die Nummern 4 bis 4.2.3 erhalten die folgende Fassung:

4.
Zusätzliche besondere Anforderungen für die (Unter)-Klassen L3e-A1 und L4e-A1

4.1
Fahrzeuge der Unterklassen L3e-A1 und L4e-A1 müssen die Anforderungen entweder der Nummern 4.2 bis 4.2.3 oder der Nummern 4.3, 4.3.1 und 4.3.2, oder der Nummern 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 sowie die Anforderungen der Nummern 4.5, 4.6 und 4.7 erfüllen. Zusätzlich müssen sie die Anforderungen der Nummern 3.2.2.1, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3.1 und 3.2.3.3 erfüllen.
4.2.
In der Ansaugleitung ist eine nichtentfernbare Manschette anzubringen. Wird eine Manschette im Ansaugrohr angebracht, so ist dieses am Motorblock mit Scherbolzen oder Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind.
4.2.1.
Die Manschette muss eine Rockwellhärte C (HRC) von mindestens 60 aufweisen. Die Dicke des verengten Abschnitts darf höchstens 4 mm betragen.
4.2.2.
Jeder Eingriff an der Manschette mit dem Ziel, sie zu entfernen oder zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Manschette oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis sie wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist.
4.2.3.
Auf der Oberfläche der Manschette oder in ihrer Nähe muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.;

h)
die Nummern 4.2.4 bis 4.2.12 werden gestrichen;
i)
die folgenden Nummern 4.3 bis 4.7 werden eingefügt:

4.3.
Jedes Ansaugrohr ist mit Scherbolzen oder mit Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind. Innerhalb dieser Rohre muss sich ein verengter Abschnitt befinden, der an der Außenseite gekennzeichnet ist; an dieser Stelle muss die Dicke der Wandung weniger als 4 mm betragen, besteht sie aus einem flexiblen Material wie Gummi, weniger als 5 mm.
4.3.1.
Jeder Eingriff an den Rohren mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Rohre oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis die Rohre wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden sind.
4.3.2.
Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.
4.4.
Der Teil der Ansaugleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss einen verengten Abschnitt aufweisen. Im gesamten Ansaugkanal darf es keinen stärker verengten Abschnitt geben (außer im Abschnitt des Ventilsitzes).
4.4.1.
Jeder Eingriff an der Leitung mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung des Rohrs oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis es wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist.
4.4.2.
Auf dem Zylinderkopf muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.
4.5.
Der Durchmesser der in Nummer 4.2 genannten verengten Abschnitte kann je nach der (Unter-)Klasse des Fahrzeugs unterschiedlich sein.
4.6.
Der Hersteller gibt die Durchmesser der verengten Abschnitte an und weist der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst nach, dass der betreffende verengte Abschnitt der wichtigste für den Durchgang von Gasen ist und dass es keinen anderen Abschnitt gibt, dessen Änderung eine Erhöhung der Leistung des Antriebssystems bewirken könnte.
4.7.
Die Dicke einer Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau 1,6 mm nicht überschreiten.;

j)
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

5.1
Keine Variante und keine Version desselben Fahrzeugtyps der Unterklasse L3e-A2 oder der Unterklasse L4e-A2, die die in Nummer 4 des Anhangs III enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Umwandlung erfüllt, darf abgeleitet sein von einem Typ, einer Variante oder einer Version der Unterklasse L3e-A3 oder L4e-A3 mit einer Höchstnutzmotorleistung und/oder Nennhöchstdauermotorleistung, deren Werte die in der Klassifizierung der Unterklassen L3e-A2 oder L4e-A2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Werte um das Doppelte überschreitet (z. B. 70 kW/35 kW oder niedriger, 50 kW/35 kW oder niedriger).;

k)
folgende Nummer 5.2.2 wird eingefügt:

5.2.2.
Kraftstoffversorgungs- und -förderanlage;

l)
die Nummern 5.2.3 bis 5.2.6 erhalten folgende Fassung:

5.2.3.
das Luftansaugsystem einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);
5.2.4.
der Antriebsstrang;
5.2.5.
die Steuereinheit(en) zur Steuerung der Leistung des Antriebssystems des Antriebsstrangs;
5.2.6.
die Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Leistung des Antriebssystems führt.;

m)
Nummer 5.2.7 wird gestrichen;
n)
die folgenden Nummern 6 bis 6.5.2 werden hinzugefügt:

6.
Zusätzliche Anforderungen für die (Unter-)Klassen L1e, L2e, L3e-A1, L4e-A1 und L6e

6.1.
Die nachstehend aufgeführten Teile, Ausrüstungen und Bauteile müssen zur Identifizierung entweder durch den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser (Ersatz-)Teile, Ausrüstungen bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen und -Symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt er bleibt bei normalem Gebrauch lesbar und lässt sich nicht ohne Beschädigung entfernen.
6.2.
Die unter Nummer 6.1 genannte Kennzeichnung soll im Prinzip ohne Entfernung des betreffenden Teils oder anderer Teile des Fahrzeugs sichtbar sein. Wenn jedoch der Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muss der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Teile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnung zur Verfügung stellen.
6.3.
Die Schriftzeichen, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.
6.4.
Bei den unter Nummer 6.1 genannten Teilen, Ausrüstungen und Bauteilen handelt es sich für alle (Unter)Klassen um die folgenden:

6.4.1.
jede elektrische/elektronische Einrichtung, die für die Steuerung des Verbrennungsmotors oder des elektrischen Antriebs bestimmt ist (ECU-Zündmodul, Einspritzdüsen, Ansauglufttemperatur usw.)
6.4.2.
Vergaser oder entsprechende Vorrichtung
6.4.3.
Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt)
6.4.4.
Kurbelgehäuse
6.4.5.
Zylinder
6.4.6.
Zylinderkopf
6.4.7.
Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt)
6.4.8.
Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt)
6.4.9.
Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter)
6.4.10.
Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige)
6.4.11.
Einrichtung zur Lärmminderung (Schalldämpfer)
6.4.12.
Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten)
6.4.13.
Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn).

6.5.
Für die Klassen L1e, L2e und L6e sind zusätzlich die folgenden Teile, Ausrüstungen und Bauteile gemäß Nummer 6.1 zu kennzeichnen:

6.5.1.
stufenloses Getriebe
6.5.2.
Getriebesteuerung

(3)
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 4.2.5, 4.2.6 und 4.2.7 erhalten folgende Fassung:

4.2.5.
Abgesehen von den in den Nummern 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Typgenehmigungsanforderungen sind alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Typgenehmigungsanforderungen als gemeinsam und gleich für die Kraftradkonfigurationen (L3e/L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 anzusehen und brauchen daher nur einmal geprüft und gemeldet zu werden. Ferner ist für Systeme, Bauteile, getrennte technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen des Fahrzeugs, die dieselben Typgenehmigungsanforderungen für beide Konfigurationen erfüllen, die Verwendung derselben Prüfberichte für die Typgenehmigung dieser Konfigurationen zulässig.
4.2.6.
Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A2 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt.
4.2.7.
Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt. Beide in Nummer 4.2.6 und in dieser Nummer genannten Typgenehmigungsnummern sind gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 in das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild zu stanzen. Für eine erleichterte Umwandlung der Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt ist ein Muster für eine entsprechende Erklärung des Fahrzeugherstellers der Beschreibungsmappe gemäß Anlage 24 von Teil B des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 hinzuzufügen. Des Weiteren sind die Einträge für die Konfigurationen L3e-A2 und L3e-A3 in der Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller gemäß dem Muster in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 vorzunehmen.;

b)
die Nummern 4.2.10 und 4.2.11 erhalten folgende Fassung:

4.2.10.
Die Übereinstimmungsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Nummer 1.7 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 auszufüllen.
4.2.11.
Krafträdern, die von den Unterklassen (L3e/L4e)-A2 in die Unterklassen (L3e/L4e)-A3 oder umgekehrt umgewandelt werden können, wird nur eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Kraftradkonfiguration (L3e/L4e)-A2 und A3 zugewiesen. Auf dem am Fahrzeug angebrachten gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind diese FIN sowie deutlich die Geräuschpegel im Stand für beide Konfigurationen und die maximale Nutzleistung oder die maximale Nenndauerleistung der Konfiguration (L3e/L4e)-A2 anzugeben.;

c)
Nummer 4.4.2 wird gestrichen;
d)
in Nummer 6.1 erhält die Zeile betreffend die Aufstellung der Anforderung von Teil A2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 folgende Fassung:

Anhang II Teil A2SelbstprüfungenVerfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des FahrzeugsNur für die Unterklassen L3e, L4e und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistung.;

(4)
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.1.1.3.1 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
b)
in Nummer 4.1.1.3.1.1 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
c)
Nummer 4.1.1.3.1.1.1.1.1 erhält folgende Fassung:

Falls die Dauerhaltbarkeitsmethode nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2003 anzuwenden ist, sind die Verschlechterungsfaktoren aus den Ergebnissen der Emissionsprüfung Typ I zu berechnen, und zwar bis einschließlich der vollständigen Fahrstrecke nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie gemäß der Methode der linearen Berechnung nach Nummer 4.1.1.3.1.1.1.1.2., um so für jeden Emissionsbestandteil die Werte für Steigung und Abweichung zu ermitteln. Die Schadstoffemissionswerte für die Übereinstimmung der Produktion werden nach folgender Formel berechnet:

Gleichung 4-1:

    wenn x ≤ b, dann y = a · x + b;

    wenn x > b, dann y = x

Dabei ist:

a=
Wert der Steigung, ermittelt mit Prüfung Typ V gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
b=
Wert der Abweichung, ermittelt mit Prüfung Typ V gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
x=
Ergebnis der Prüfung der Schadstoffemissionen (HC, CO, NOx, NMHC und PM, falls anwendbar) für jeden Emissionsbestandteil eines eingefahrenen Fahrzeugs (Gesamtfahrleistung höchstens 100 km nach dem ersten Anlassen an der Fertigungsstraße) in mg/km.
y=
Emissionswert in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion für jeden Schadstoffemissionsbestandteil in mg/km. Die durchschnittlichen Werte müssen in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion niedriger sein als die Schadstoffemissionsgrenzwerte in Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.;

d)
in Nummer 4.1.1.3.1.1.1.3 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
e)
in Nummer 4.1.1.3.1.1.2.2 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
f)
in Nummer 4.1.1.3.1.1.2.3 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
g)
in Nummer 4.1.1.3.2.1 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
h)
in Nummer 4.1.1.3.2.3 wird „Auspuffemissionsgrenzwerte” durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
i)
in Nummer 4.1.1.3.2.4 wird „Gleichung 4-2:” durch „Gleichung 4-3:” ersetzt;
j)
in Nummer 4.1.1.3.3.1 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
k)
in Nummer 4.1.1.3.3.3 wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;
l)
in Nummer 4.1.1.3.3.4 wird „Gleichungen (4-3):” durch „Gleichungen 4-4:” ersetzt;
m)
in Nummer 4.1.1.3.3.6 wird „Gleichung 4-4:” durch „Gleichungen 4-5:” ersetzt;
n)
in Nummer 4.1.1.4, zweiter, dritter und fünfter Unterabsatz wird Auspuff- und CO2-Emissionen durch Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff ersetzt;

(5)
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummern 1.1.1, 1.1.1.1 und 1.1.1.2 werden eingefügt:

1.1.1.
Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e müssen die folgenden Allgemeinen Anforderungen erfüllen:

1.1.1.1.
Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen und Risswunden von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Fahrzeuge sind so auszulegen, dass Teile und Kanten, mit denen verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger bei Unfällen wahrscheinlich in Kontakt kommen, die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.
1.1.1.2.
Bei allen berührbaren vorstehenden Teilen oder Kanten, die mit einem weichen Werkstoff wie Weichgummi oder Weichkunststoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore (A) hergestellt oder bedeckt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1.3 bis 1.3.8 erfüllen. Für die Messung der Härte ist der Werkstoff wie vorgesehen in dem Fahrzeug einzubauen.;

b)
die Nummern 1.1.2 bis 1.1.3.2 erhalten folgende Fassung:

1.1.2.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e

1.1.2.1.
Die Fahrzeuge sind gemäß den Vorschriften in den Nummern 1.2 bis 1.2.4.1 zu bewerten.
1.1.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer, den Mitfahrer oder das Gepäck ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann der Fahrzeughersteller stattdessen die in der UNECE-Regelung Nr. 26(*) für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen Anforderungen anwenden, die sich entweder auf bestimmte hervorstehende Teile oder Kanten oder auf die gesamte Außenfläche des Fahrzeugs erstrecken. In solchen Fällen ist insbesondere auf die erforderlichen Radien zu achten, während der Überstand hervorstehender Griffe, Scharniere, Druckknöpfe und Antennen nicht geprüft werden muss.

Die gemäß dieser Klausel bewerteten maßgeblichen hervorstehenden Teile oder Kanten sind im Beschreibungsbogen klar anzugeben, und die gesamte übrige Oberfläche muss die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.

1.1.3.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse L4e

1.1.3.1.
Wird das Kraftrad entweder dauerhaft oder abnehmbar mit einem Beiwagen verbunden, erstreckt sich die Bewertung nicht auf den Raum zwischen Kraftrad und Beiwagen (siehe Abbildung 8-1).

Abbildung 8-1

1.1.3.2.
Kann der Beiwagen vom Kraftrad getrennt werden, so dass das Kraftrad ohne ihn benutzt werden kann, muss das Kraftrad selbst die Anforderungen für Krafträder ohne Beiwagen in den Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.;

c)
die Nummern 1.1.4 bis 1.1.4.2 werden gestrichen.
d)
die Nummern 1.2.3 bis 1.2.3.2 erhalten folgende Fassung:

1.2.3.
Der Prüfkörper wird in einer gleitenden Bewegung von vorne nach hinten an beiden Seiten des Fahrzeugs vorbeigeführt. Berührt der Prüfkörper die Lenkeinrichtung oder ein darauf angebrachtes Teil, ist sie in die voll verriegelte Stellung wegzudrehen; währenddessen und danach wird die Prüfung fortgesetzt. Der Prüfkörper muss während der gesamten Prüfung das Fahrzeug oder den Fahrer berühren (siehe Abbildung 8-2).

Abbildung 8-2

1.2.3.1.
Der Prüfkörper berührt das Fahrzeug zuerst an der Vorderseite und bewegt sich dem Umriss des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers folgend seitlich nach außen. Der Prüfkörper muss sich auch mit einer Geschwindigkeit, die die der Rückwärtsbewegung nicht überschreitet (d. h. in einem Winkel von 45° zur Längsmittelebene des Fahrzeugs), nach innen bewegen können.
1.2.3.2.
Die Hände und Füße des Fahrers müssen vom Prüfkörper weggestoßen werden, wenn dieser sie unmittelbar berührt, und alle infrage kommenden Stützen (z. B. Fußstützen) müssen sich als Ergebnis einer Berührung mit dem Prüfkörper frei drehen, falten, klappen oder biegen können und werden in allen sich ergebenden Zwischenstellungen bewertet.;

e)
Nummer 1.3.3.2 erhält folgende Fassung:

1.3.3.2.
Wird die Oberkante mit einem Radius versehen, so darf dieser nicht größer sein als das 0,7-fache der Dicke der Windschutzscheibe oder der Verkleidung, wie an der Oberkante gemessen.

f)
Nummer 1.3.5.2 erhält folgende Fassung:

1.3.5.2.
Wird die Vorderkante des vorderen Kotflügels mit einem Radius versehen, so darf dieser nicht größer sein als das 0,7-fache der Dicke des Kotflügels, wie an der Vorderkante gemessen (ist z. B. am Rand eines Blechteils eine Wulst vorhanden, so gilt der Durchmesser der Wulst als die zu berücksichtigende Dicke).;

g)
in Nummer 2.1.2.1.1 wird der folgende zweite Unterabsatz hinzugefügt:

„Im Einklang mit dem ersten Unterabsatz dürfen bestimmte Bereiche der betreffenden Fahrzeugarten mit dem Prüfkörper für nach außen vorstehende Teile (siehe Anlage 1) bewertet werden, während die übrigen Bereiche mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm (siehe UNECE-Regelung Nr. 26) zu bewerten sind. In solchen Fällen ist insbesondere auf die erforderlichen Radien zu achten, während der Überstand der hervorstehenden Griffe, Scharniere, Druckknöpfe und Antennen nicht geprüft werden muss.” ;

(6)
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Der Behälter ist einer hydrostatischen Druckprüfung zu unterziehen, die an einem ausgebauten Behälter mit allen Zubehörteilen durchzuführen ist. Der Behälter wird vollständig mit einer nichtentflammbaren Flüssigkeit gefüllt, deren Dichte und Viskosität denen des ansonsten verwendeten Kraftstoffs nahe kommen, oder mit Wasser. Nachdem sämtliche Verbindungen nach außen getrennt worden sind, ist der Innendruck durch die Kraftstoffzuleitung des Motors schrittweise auf den in Nummer 1.2.9 angegebenen Wert zu bringen und auf ihm wenigstens 60 Sekunden lang zu halten.;

b)
Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

3.2.1.
Als Teil der Prüfung Typ IV in Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ist die Durchlässigkeitsprüfung zum Zwecke der Prüfung gemäß den Nummern 3.3 bis 3.7.5.1 mit einer ausreichenden Anzahl von Behältern durchzuführen; für die Prüfungen gemäß diesem Anhang sind jedoch keine Diffusionsmessungen erforderlich. Die Gesamtdauer des Vorkonditionierungsverfahrens muss aus einer Vorlagerzeit von mindestens vier Wochen und einer unmittelbar darauf folgenden achtwöchigen Lagerzeit unter stabilisierten Bedingungen bestehen.;

c)
Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

3.3.1.
Der Kraftstoffbehälter ist bis zu seinem gesamten Nenninhalt mit einem Gemisch aus 50 % Wasser und 50 % Ethylenglykol oder mit einer anderen Kühlflüssigkeit zu füllen, die den Behälterwerkstoff nicht angreift und deren Gefrierpunkt unter 243,2 K ± 2 K (– 30 ± 2 °C) liegt.

Die Temperatur der im Kraftstoffbehälter während der Prüfung enthaltenen Stoffe muss 253 ± 2 K (– 20 ± 2 °C) betragen. Der Behälter wird auf die entsprechende Umgebungstemperatur abgekühlt. Der Kraftstofftank kann stattdessen mit einer geeigneten gekühlten Flüssigkeit gefüllt werden, sofern diese wenigstens eine Stunde lang auf der Prüftemperatur gehalten wird.

Für die Prüfung ist ein Pendelschlagprüfgerät zu verwenden. Der Schlagkörper muss die Form einer gleichseitigen Dreieckpyramide besitzen, wobei die Spitze und die Kanten mit einem Radius von 3,0 mm abgerundet sind. Die frei bewegliche Masse des Pendels muss wenigstens 15 kg ± – 0,5 kg und die vom Pendel bei jedem Aufschlag auf den Kraftstoffbehälter ausgeübte Energie mindestens 30,00 J betragen.

Der technische Dienst kann eine beliebige Anzahl von zu prüfenden Punkten auf dem Kraftstoffbehälter auswählen, wobei diese Punkte sich an Stellen befinden sollen, die aufgrund des Einbaus des Behälters und seiner Lage am Fahrzeug als gefährdet gelten. Nicht aus Metall bestehende Abdeckungen sind nicht zu berücksichtigen und die Rohre des Rahmens oder des Fahrgestells können in die Risikobewertung einbezogen werden.

Für die Durchführung aller Aufschläge kann mehr als ein Kraftstoffbehälter verwendet werden, sofern alle verwendeten Kraftstoffbehälter die Durchlässigkeitsprüfung durchlaufen haben.

Nach einem einzelnen Aufschlag auf jeden beliebigen geprüften Punkt darf keine Flüssigkeit austreten.;

d)
Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung:

3.4.1.
Der Kraftstoffbehälter ist bis zu seinem Nenninhalt zu füllen, wobei Wasser mit einer Temperatur von 326 ± 2 K (53 ± 2 °C) als Prüfflüssigkeit verwendet wird. Der Kraftstoffbehälter wird danach auf einen Innendruck in Höhe des doppelten relativen Betriebsdrucks (Auslegungsdruck), mindestens aber auf einen Überdruck von 30 kPa gebracht. Der Behälter muss über einen Zeitraum von wenigstens fünf Stunden bei einer Umgebungstemperatur von 326 ± 2K (53 ± 2 °C) unter Druck und geschlossen bleiben.

Der Kraftstoffbehälter darf keine Anzeichen von Undichtigkeit aufweisen, und jede eingetretene vorübergehende oder dauerhafte Verformung darf ihn nicht unbrauchbar machen. Bei der Bewertung der Verformung des Behälters sind die besonderen Einbaubedingungen zu berücksichtigen.;

e)
Nummer 3.5.1 erhält folgende Fassung:

3.5.1.
Den flachen oder nahezu flachen Oberflächen eines vollständig neuen Kraftstoffbehälters sind sechs Zugfestigkeit-Prüfmuster gleicher Dicke zu entnehmen. Zugfestigkeit und Elastizitätsgrenze dieser Proben sind bei einer Temperatur von 296 ± 2K (23 ± 2 °C) und einer Zuggeschwindigkeit von 50 mm/min zu bestimmen. Die so erhaltenen Werte sind mit den Zugfestigkeits- und Elastizitätswerten zu vergleichen, die bei entsprechenden Prüfungen an einem Kraftstoffbehälter, der bereits einer Durchlässigkeitsprüfung unterzogen wurde, bestimmt worden sind. Der Werkstoff wird als zulässig betrachtet, wenn die Zugfestigkeitswerte um nicht mehr als 25 % voneinander abweichen.;

f)
Nummer 3.6.1 erhält folgende Fassung:

3.6.1.
Der Kraftstoffbehälter ist an einem repräsentativen Teil des Fahrzeugs einzubauen und zu 50 % seines Nenninhalts mit Wasser von 293 ± 2 K (20 ± 2 °C) zu füllen. Der Prüfaufbau einschließlich des Kraftstoffbehälters wird 60 Minuten lang einer Umgebungstemperatur von 343 ± 2K (70 ± 2 °C) ausgesetzt, wonach der Kraftstoffbehälter keine dauerhaften Verformungen oder Leckstellen aufweisen darf und sich in voll gebrauchsfähigem Zustand befinden muss.;

g)
Nummer 3.7.4.3 erhält folgende Fassung:

3.7.4.3.
Die durchschnittliche Brennzeit (ACT) und die durchschnittliche Brennstrecke (ACL) sind zu berechnen, falls von zehn Prüfmustern keines oder von 20 Prüfmustern nur eines bis zur 100-mm-Markierung verbrannt ist.

    Gleichung 9-1:

    ACT sni1ti30n

    (Anmerkung: n = Anzahl der Prüfmuster)

    Das Ergebnis wird auf den nächsten durch 5 teilbaren Sekundenwert gerundet. Jedoch wird der ACT-Wert 0 Sekunden nicht verwendet. (Das heißt, der ACT-Wert ist gleich 5 Sekunden, wenn die Verbrennungsdauer zwischen weniger als 2 Sekunden und 7 Sekunden beträgt; der ACT-Wert ist gleich 10 Sekunden, wenn die Verbrennungsdauer zwischen 8 Sekunden und 12 Sekunden beträgt; der ACT-Wert ist gleich 15 Sekunden, wenn die Verbrennungsdauer zwischen 13 Sekunden und 17 Sekunden beträgt usw.)

    Gleichung 9-2:

    ACL mmni1100nicht verbrannte Streckein

    (Anmerkung: n = Anzahl der Prüfmuster)

    Das Ergebnis wird in 5-mm-Schritten angegeben (d. h., es ist weniger als 5 mm anzugeben, wenn die Brennstrecke weniger als 2 mm betrug, so dass in keinem Fall ein ACL-Wert von 0 angegeben wird).

    Verbrennt ein einziges von 20 Prüfmustern bis zur 100-mm-Markierung oder über sie hinaus, so wird die Brennstrecke (d. h. der Wert von (100 — nicht verbrannte Streckei) für dieses Prüfmuster) mit 100 mm angesetzt.

    Gleichung 9-3:

    naverage_combustion_speedACLACT in mms

    (Anmerkung: naverage combustion speed = durchschnittliche Brenngeschwindigkeit)

    Dieser Wert ist mit der Anforderung in den Nummern 3.7.5 bis 3.7.5.1 abzugleichen.;

(7)
in Anhang XI Anlage 1 erhält Nummer 1.6 folgende Fassung:

1.6.
Bodenfreiheit

1.6.1.
Zum Zweck der Messung der Bodenfreiheit eines Fahrzeugtyps der Klasse L ist das Prüffahrzeug bis zur tatsächlichen Masse zu beladen.
1.6.2.
Zum Zweck der Messung der Bodenfreiheit eines Fahrzeugtyps der Unterklasse L3e-AxE (x = 1-, 2- oder 3-rädrige Enduro-Krafträder) oder eines Fahrzeugtyps der Unterklasse L3e-AxT (x = 1-, 2- oder 3-rädrige Trial-Krafträder) ist das Prüf-Enduro- oder Prüf-Trial-Kraftrad, abweichend von Nummer 1.6.1, bis zu seiner Masse in fahrbereitem Zustand zu beladen.
1.6.3.
Ist das Fahrzeug mit einem von Hand oder automatisch einstellbaren Aufhängungssystem ausgestattet, durch das sich die Bodenfreiheit möglicherweise verändert, ist das System auf den niedrigsten Wert einzustellen, der den Mindestabstand zwischen Fahrzeug und Grundebene gewährleistet.
1.6.4.
Die kürzeste Entfernung zwischen der Grundebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs wird gemäß Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zwischen und gegebenenfalls unter der Achse (den Achsen) gemessen. Diese geringste gemessene Distanz gilt als die Bodenfreiheit des Fahrzeugs.

(8)
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2.2 erhält die Tabelle 12-1 folgende Fassung:

Tabelle 12-1

Funktionen der OBD-Stufe II und die zugeordneten Anforderungen dieses Anhangs und der Anlage 1

ThemaNummer in diesem Anhang und der Anlage 1
Allgemeines Deaktivierungskriterium für Beeinträchtigungen der Diagnose in der OBD-Stufe II3.2.1.1.
Überwachung des Katalysators3.3.2.1., 3.3.3.1.
Überwachung der AGR-Wirksamkeit und des AGR-Durchsatzes (Abgasrückführung)3.3.3.4.
Überwachung der Leistung im BetriebZweiter Unterabsatz von Nummer 3.3 der Anlage 1, Nummer 4 der Anlage 1
Allgemeine Anforderung für die OBD-Stufe II3.3 der Anlage 1
Erkennung von Verbrennungsaussetzern3.2.2; 3.3.2.2; 3.5.3; 3.6.2; 3.7.1; 3.1.2 der Anlage 1
Überwachung des NOx-Nachbehandlungssystems3.3.3.5; 3.3.3.6
Überwachung der Verschlechterung der Sauerstoffsonde3.3.2.3
Überwachung der Partikelfilter3.3.3.2
Überwachung der Partikelemission3.3.2.5;

b)
die Nummern 3.2.2.1 und 3.2.2.2 erhalten folgende Fassung:

3.2.2.1.
Die Hersteller können als Fehlfunktionskriterien für bestimmte Motordrehzahlen und Motorbelastungen höhere Zündaussetzerraten als die bei der Behörde angegebenen festlegen, wenn gegenüber der Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Erkennung niedrigerer Zündaussetzerraten unzuverlässig wäre. Im Sinne der OBD-Überwachung handelt es sich um den Prozentsatz von Verbrennungsaussetzern an der Gesamtzahl der Zündungsvorgänge, der (nach Angabe des Herstellers) ein Überschreiten der in Teil B des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder um den Prozentsatz, der zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte.
3.2.2.2.
Wenn ein Hersteller gegenüber der Behörde nachweisen kann, dass die Erkennung höherer Aussetzerraten nicht möglich ist oder Zündaussetzer nicht von anderen Störungsursachen (z. B. unebene Straßen, Gangwechsel nach dem Anlassen des Motors usw.) unterschieden werden können, darf das Aussetzer-Erkennungssystem unter den genannten Bedingungen deaktiviert werden.;

c)
in Nummer 3.6 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Ein Fehlercode muss auch in den Fällen gespeichert werden, auf die unter den Nummern 3.3.5 und 3.3.6 dieses Anhangs Bezug genommen wird.” ;

d)
Nummer 3.6.1 erhält folgende Fassung:

„Die von dem Fahrzeug bei aktivierter Fehlfunktionsanzeige zurückgelegte Strecke muss jederzeit über die serielle Schnittstelle an dem genormten Diagnose-Steckverbinder abgerufen werden können. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die mit einem mechanisch betriebenen Wegstreckenzähler ausgestattet sind, der keine Angaben zum elektronischen Steuergerät ermöglicht, einschließlich Fahrzeugen mit stufenlosem Getriebe, das keine genauen Angaben zum elektronischen Steuergerät ermöglicht, kann die Angabe der zurückgelegten Strecke durch die Angabe der Motorbetriebsdauer ersetzt werden, die jederzeit über die serielle Schnittstelle an dem genormten Diagnose-Steckverbinder abgerufen werden kann.”

e)
die Nummern 4.3 und 4.4 erhalten folgende Fassung:

4.3.
Bei der Festlegung der Reihenfolge der Mängel sind Mängel im Zusammenhang mit den unter den Nummern 3.3.2.1, 3.3.2.2 und 3.3.2.3 genannten Vorgängen bei Fremdzündungsmotoren und solche im Zusammenhang mit den unter den Nummern 3.3.3.1, 3.3.3.2 und 3.3.3.3 genannten Vorgängen bei Selbstzündungsmotoren zuerst zu nennen.
4.4.
Vor oder bei Erteilung der Typgenehmigung sind Mängel in Bezug auf die Vorschriften von Nummer 3 der Anlage 1, außer in Bezug auf die Anforderungen der Nummer 3.11 der Anlage 1, nicht zulässig.;

f)
folgende Nummer 4.7 wird angefügt:

„Die Kriterien für eine Einstufung in eine Fahrzeugfamilie gemäß Tabelle 11-1 in Nummer 3.1 des Anhangs XI der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Bezug auf die Prüfung Typ VIII gelten auch für die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der funktionsbezogenen On-Bord-Diagnose.” ;

g)
in Anlage 1 erhält Nummer 3.13 folgende Fassung:

„Bis zur Annahme und Veröffentlichung einer genormten Schnittstellenverbindung für Fahrzeuge der Klasse L durch ISO oder CEN und der Aufnahme der technischen Norm in diese Verordnung kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers eine alternative Schnittstellenverbindung eingebaut werden. Wird eine solche alternative Schnittstellenverbindung eingebaut, so sind dem Hersteller der Prüfausrüstung vom Fahrzeughersteller kostenlos genaue Angaben über die Konfiguration des Fahrzeugsteckerstiftes zur Verfügung zu stellen. Der Fahrzeughersteller muss einen Adapter für den Anschluss an das universelle Lesegerät bereitstellen. Dieser Adapter muss eine für die gewerbliche Verwendung in einer Werkstatt geeignete Qualität besitzen. Er ist in nichtdiskriminierender Form allen unabhängigen Marktteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Hersteller dürfen einen angemessenen und verhältnismäßigen Preis für den Adapter verlangen, wobei sie die für den Kunden aufgrund dieser Entscheidung des Herstellers zusätzlich entstehenden Kosten berücksichtigen sollen. Die Schnittstellenverbindung und der Adapter dürfen keine spezifischen Konstruktionselemente enthalten, die vor ihrer Verwendung eine Validierung oder Zertifizierung benötigen oder die im Falle der Verwendung eines universellen Lesegeräts den Austausch von Fahrzeugdaten beschränken würden.” ;

h)
in Anlage 2 Nummer 2.1 Tabelle Anl 2-1 wird „Gerät betriebsbereit/vorhanden” durch „Gerät nicht betriebsbereit/nicht vorhanden” ersetzt;
i)
in Anlage 2 erhält Nummer 2.6.2 folgende Fassung:

2.6.2.
dass die Überwachung bestimmter in der Tabelle Anl 2-1 aufgelisteter Fehlfunktionen physisch nicht möglich und ein Mangel in Bezug auf diese Überwachungsfunktion zulässig ist. Die umfassende technische Begründung, warum eine betreffende OBD-Überwachungsfunktion nicht ausgeführt werden kann, ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen..

(9)
In Anhang XIII wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

1.4.
Die in den Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.3.1 genannten maximale Drücke dürfen während der Prüfung und im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller überschritten werden..

(10)
In Anhang XIV erhält Nummer 1.5.1.5.1 folgende Fassung:

1.5.1.5.1.
Das Kennzeichen muss im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens..

(11)
In Anhang XVI wird folgende Nummer 2.3.5.1 eingefügt:

2.3.5.1.
Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 1.2.1 und 2.3.5 darf ein Seitenständer, der an einem Fahrzeug der Klasse L3e-A1E, L3e-A2E, L3e-A3E, L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T befestigt ist, automatisch zurückklappen, wenn der Seitenständer nicht von einer Person gehalten oder abgestützt wird..

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.

(**)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).;

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