Artikel 3 VO (EU) 2016/1928

Parameter für die Bestimmung der „beförderten Ladung” nach Schiffskategorien

Für die Zwecke der Überwachung von anderen relevanten Informationen auf Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 wird die „beförderte Ladung” wie folgt bestimmt:

a)
bei Öltankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
b)
bei Chemikalientankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
c)
bei LNG-Tankschiffen als das Volumen der Ladung beim Entladen bzw., wenn auf einer Fahrt mehrmals Ladung entladen wird, als die Summe der auf einer Fahrt entladenen Ladung und der in allen nachfolgenden Anlaufhäfen bis zum Einladen neuer Ladung entladenen Ladung;
d)
bei Gastankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
e)
bei Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
f)
bei Stückgutschiffen als das Gewicht der Zuladung bei allen Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten;
g)
bei Kühlfrachtschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
h)
bei Fahrzeugtransportschiffen als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeeinheiten oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird;
i)
bei Tank-Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord;
j)
bei Ro-Pax-Schiffen als die Anzahl der Fahrgäste und als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeinheiten (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen usw.) oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird;
k)
bei Container-/Ro-Ro-Schiffen als das Volumen der Ladung an Bord, das als die Summe der Anzahl der Ladeeinheiten (Personenkraftwagen, Anhänger, Lastkraftwagen und andere Standardeinheiten), multipliziert mit einer Standardfläche und der Höhe des Decks (Distanz zwischen Boden und Tragebalken), als die Anzahl der belegten Spurmeter, multipliziert mit der Höhe des Decks (für sonstige Ro-Ro-Ladung), und als Anzahl der 20-Fuß-Einheiten (TEU), multipliziert mit 38,3 m3, bestimmt wird;
l)
bei anderen Schiffstypen, die weder unter eine der in den Buchstaben a bis k genannten noch unter eine der in Anhang II Teil A Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Schiffskategorien fallen, als die Masse der Ladung an Bord oder als das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f kann die Masse der Ladung an Bord freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h kann das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und Null bei Ballastfahrten freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden.

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