Artikel 2 VO (EU) 2016/1928

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Öltankschiff” ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung von Rohöl oder Mineralölerzeugnissen als Massengut in seinen Laderäumen gebaut oder hergerichtet wurde und das kein Tank-Massengutschiff, Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tankschiff) oder Gastankschiff ist;
(2)
„Chemikalientankschiff” ein Schiff, das zur Beförderung der in Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut(1) aufgeführten flüssigen Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet ist, oder ein Schiff, das zur Beförderung einer Ladung von NLS als Massengut gebaut oder hergerichtet ist;
(3)
„LNG-Tankschiff” ein Tankschiff zur Beförderung von flüssigem Naturgas (LNG) als Massengut (in erster Linie Methan) in unabhängigen, isolierten Tanks;
(4)
„Gastankschiff” ein Tankschiff zur Beförderung von anderen Flüssiggasen als LNG als Massengut;
(5)
„Massengutschiff” ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, einschließlich solcher Typen wie Erzfrachtschiffe im Sinne des Kapitels XII Regel 1 des Internationalen Übereinkommens von 1998 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), jedoch mit Ausnahme von Tank-Massengutschiffen;
(6)
„Stückgutschiff” ein Schiff mit mehreren durchlaufenden Decks oder mit einem Deck, das hauptsächlich für die Beförderung von Stückgut ausgelegt ist; dies umfasst nicht spezielle Trockenfrachtschiffe, die in die Berechnung der Referenzlinien für Stückgutschiffe nicht einbezogen sind, und zwar Tiertransportschiffe, Leichterträgerschiffe, Schwerlastschiffe, Yachttransportschiffe und Transportschiffe für Kernbrennstoffe;
(7)
„Kühlfrachtschiff” ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von gekühlter Ladung in Laderäumen ausgelegt ist;
(8)
„Fahrzeugtransportschiff” ein Roll-on-Roll-off-Frachtschiff mit mehreren durchlaufenden Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen ausgelegt ist;
(9)
„Tank-Massengutschiff” ein Schiff, das dazu bestimmt ist, flüssige und trockene Ladung im Umfang von 100 % seiner Tragfähigkeit als Massengut zu befördern;
(10)
„Ro-Pax-Schiff” ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert, mit Roll-on-Roll-off-Laderäumen;
(11)
„Container-/Ro-Ro-Frachtschiff” eine Kombination aus Containerschiff und Ro-Ro-Frachtschiff in unabhängigen Schiffsabschnitten;
(12)
„Gewicht der Zuladung” den in Tonnen ausgedrückten gemessenen Rauminhalt der Verdrängung eines Schiffs bei Ladetiefgang, multipliziert mit der relativen Wasserdichte bei der Abfahrt abzüglich des Eigengewichts des Schiffs und des bei Beginn der Fahrt unter Ladung bestimmten Gewichts des an Bord befindlichen Treibstoffs;
(13)
„gemessener Rauminhalt der Verdrängung” bei Schiffen mit einer Außenhaut aus Metall den in Kubikmetern ausgedrückten Rauminhalt der Verdrängung auf Spanten des Schiffs, ohne Schiffsanhänge, und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Außenhaut;
(14)
„Eigengewicht” das in Tonnen ausgedrückte reale Gewicht des Schiffs ohne Treibstoff, Fahrgäste, Ladung, Wasser und andere verbrauchbare Vorräte an Bord.

Fußnote(n):

(1)

In der durch MEPC.225(64) und MSC.340(91) geänderten Fassung.

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