Präambel VO (EU) 2016/1928
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG(1), insbesondere auf Anhang II Teil A Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Vorschriften für die Überwachung der beförderten Ladung und anderer relevanter Informationen sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten. Bei der Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen befördert wird, sind insbesondere die in Teil A Absatz 1 Buchstabe g dieses Anhangs genannten Parameter zu beachten.
- (2)
- Im Falle von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen und Tank-Massengutschiffen empfiehlt es sich sicherzustellen, dass der mittlere Energie-Effizienz-Betriebs-Indikator im Einklang mit den IMO-Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energie-Effizienz-Betriebs-Indikators (EEOI)(2) bestimmt wird, da diese Richtlinien die Branchenpraxis widerspiegeln.
- (3)
- Im Falle von LNG-Tankschiffen und Container-/Ro-Ro-Frachtschiffen sollten die Parameter, die zur Berechnung der beförderten Ladung herangezogen werden, die Branchenpraxis widerspiegeln und gewährleisten, dass die gemachten Angaben richtig und in der Zeitreihe vergleichbar sind.
- (4)
- Im Falle von Stückgutschiffen sollte bei der Bestimmung der beförderten Ladung nach einem speziell entwickelten Konzept vorgegangen werden, das den für diese Schiffskategorie wichtigen Schwankungen bei der Frachtdichte Rechnung trägt. Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Daten freiwillig im Einklang mit den IMO-Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energie-Effizienz-Betriebs-Indikators (EEOI) durch zusätzliche Daten zu ergänzen.
- (5)
- Im Falle von Fahrzeugtransportschiffen sollte bei der Bestimmung der beförderten Ladung nach einem flexiblen Konzept vorgegangen werden, das auf zwei unterschiedlichen Optionen beruht. Um der besonderen Bedeutung des Volumens gerecht zu werden, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, freiwillig Daten zu einem anderen zusätzlichen Parameter zu übermitteln.
- (6)
- Ro-Pax-Schiffe sollten als Sonderfall betrachtet werden, für den Sonderbedingungen gelten sollten. Angesichts der von Ro-Pax-Schiffen angebotenen kombinierten Dienstleistungen und zur besseren Berücksichtigung der Branchenpraxis sollte die beförderte Ladung anhand von zwei Parametern ausgedrückt werden.
- (7)
- Für andere Schiffe, die unter keine der vorstehend oder in Anhang II Teil A Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Kategorien fallen, sollte ein flexibles Konzept zulässig sein, um der Vielfalt von Schiffen, die sehr unterschiedliche Ladungsarten befördern, Rechnung zu tragen. Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der Daten in der Zeitreihe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 zu gewährleisten, ist die vom Schifffahrtsunternehmen getroffene Wahl des geeignetsten Parameters für die beförderte Ladung im Monitoringkonzept des Schiffs zu dokumentieren und entsprechend anzuwenden.
- (8)
- Die Kommission hat betroffene Parteien zu den bewährten Branchenpraktiken bei in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten konsultiert. Die Konsultation fand im Rahmen der Monitoring-Untergruppe für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Seeverkehr (im Folgenden „MRV-Monitoring-Untergruppe” ) unter der Schirmherrschaft des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt statt.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.
- (2)
MEPC.1/Circ.684.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
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