Artikel 5 VO (EU) 2016/1952
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums Statistiken an die Kommission (Eurostat).
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