Artikel 4 VO (EU) 2016/1952

Erfassungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Datenerhebung und -erstellung gemäß den Anhängen I und II verständliche und vergleichbare Daten von hoher Qualität ergibt, die Aussagen über die Erdgas- und Strompreise und die Verbrauchsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter 1,5 % des nationalen energetischen Endverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt.

(3) Die Kommission (Eurostat) prüft mindestens alle drei Jahre, welche Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 verpflichtet sind.

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