ANHANG I VO (EU) 2016/1952
ERDGASPREISE
In diesem Anhang wird die Methodik für die Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.- 1.
- Preise
Bei den Preisen handelt es sich um solche, die Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Erdgas zahlen, das sie über das Leitungsnetz für den eigenen Verbrauch beziehen.- 2.
- Erdgas
Erdgas schließt Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe ein, die mit Erdgas im Fernleitungs- und Verteilungsnetz vermischt werden, wozu etwa Biogas gehört. Andere gasförmige Brennstoffe, die über eigene Netze verteilt und dabei nicht mit Erdgas vermischt werden (z. B. Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Biogas), sind ausgeschlossen.- 3.
- Meldeeinheiten
Die Daten umfassen alle Erdgas beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, schließen aber Kunden aus, die Erdgas nur für folgende Zwecke verwenden:- —
zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder
- —
zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. zur Verwendung in der chemischen Industrie).
- 4.
- Maßeinheiten
Bei den Preisen handelt es sich um solche, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind. Die Preise sind in Landeswährung pro Gigajoule (GJ) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Bruttoheizwerts (Brennwert) zu bestimmen. Die Preise sind nach dem Marktanteil der Erdgasversorgungsunternehmen an dem jeweiligen Verbrauchsband zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. In jedem Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.- 5.
- Verbrauchsbänder
Die Preise basieren auf einem System von Standard-Verbrauchsbändern für den jährlichen Erdgasverbrauch.- a)
- Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchsband Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ) Niedrigster Wert Höchster Wert Gruppe D1 < 20 Gruppe D2 ≥ 20 < 200 Gruppe D3 ≥ 200 - b)
- Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchsband Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ) Niedrigster Wert Höchster Wert Gruppe I1 < 1000 Gruppe I2 ≥ 1000 < 10000 Gruppe I3 ≥ 10000 < 100000 Gruppe I4 ≥ 100000 < 1000000 Gruppe I5 ≥ 1000000 < 4000000 Gruppe I6 ≥ 4000000
- 6.
- Untergliederung
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte zuzüglich verbrauchter Energie, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen. Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt zu übermitteln.- a)
- Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
Die Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen. Der für Erdgas des jeweiligen Verbrauchsbands verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren bestehenden Komponente.Komponente und Teilkomponente | Beschreibung |
---|---|
Energie und Versorgung | Diese Komponente umfasst den Rohstoffpreis für Erdgas, der vom Versorger bezahlt wird bzw. den Preis für Erdgas bei der Einspeisung ins Fernleitungssystem, gegebenenfalls einschließlich folgender Endverbraucherkosten: Speicherungskosten zuzüglich Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erdgas an Endkunden. |
Netz | Der Netzpreis umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Fernleitungs- und Verteilungstarife, Fernleitungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten. |
Teilkomponente | Die Netzkomponente wird wie folgt in Fernleitungs- und Verteilungsnetzkosten für Endverbraucher unterteilt: |
| |
| |
Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren | Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren). |
Teilkomponente | Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für das jeweilige unter Nummer 5 festgelegte Verbrauchsband übermittelt. |
| |
| |
| |
| |
|
- b)
- Untergliederung nach Abgabenbelastung
Die Preise werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:Ebene | Beschreibung |
---|---|
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren | Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. |
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstige erstattungsfähige Steuern | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, die im Fall von Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Im Fall von Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, nicht aber die MwSt. |
Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren, einschließlich MwSt. |
- 7.
- Verbrauchsmengen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Erdgas in jedem Verbrauchsband auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen. Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchsband sind einmal pro Jahr zusammen mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu übermitteln. Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.