Artikel 3 VO (EU) 2016/1953

Europäisches Reisedokument für die Rückkehr

(1) Das Format des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entspricht dem Muster im Anhang. Das europäische Reisedokument für die Rückkehr enthält folgende Angaben:

a)
Name, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, besondere Kennzeichen und, sofern bekannt, die Anschrift des Drittstaatsangehörigen im Bestimmungsdrittland;
b)
ein Lichtbild des Drittstaatsangehörigen;
c)
die ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und -ort und die Gültigkeitsdauer;
d)
Informationen über die Abreise und die Ankunft des Drittstaatsangehörigen.

(2) Das europäische Reisedokument für die Rückkehr wird in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Rückkehrentscheidung erlässt, und gegebenenfalls in Englisch und Französisch zur Verfügung gestellt.

(3) Das europäische Reisedokument für die Rückkehr gilt nur für die einmalige Reise des Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, bis zum Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsdrittland.

(4) Gegebenenfalls sind dem europäischen Reisedokument für die Rückkehr ergänzende Unterlagen beizufügen, die für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen notwendig sind.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung des Formats des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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