Artikel 4 VO (EU) 2016/1953
Technische Spezifikationen
(1) Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entsprechen denen, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 festgelegt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, das gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.