Artikel 4 VO (EU) 2016/1953

Technische Spezifikationen

(1) Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entsprechen denen, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 festgelegt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, das gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde.

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