Präambel VO (EU) 2016/1953

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen — unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) — ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen, um die Glaubwürdigkeit und das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren der Migrationspolitik der Union sicherzustellen sowie irreguläre Migration zu verringern und davor abzuschrecken.
(2)
Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die keine gültigen Reisepapiere besitzen, mit Schwierigkeiten konfrontiert.
(3)
Im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist eine verbesserte Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunfts- und Transitländern unabdingbar, um die nicht zufriedenstellenden Rückkehrquoten zu steigern. Ein verbessertes europäisches Reisedokument für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist diesbezüglich von Bedeutung.
(4)
Das derzeitige Standardreisedokument für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, das durch die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994(3) geschaffen wurde, wird aus verschiedenen Gründen — wozu auch die unzureichenden Sicherheitsstandards gehören — von Behörden von Drittländern nicht allgemein anerkannt.
(5)
Es ist daher erforderlich, die Akzeptanz eines verbesserten und einheitlichen europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger durch Drittländer als Referenzdokument für die Zwecke der Rückkehr zu fördern.
(6)
Es sollte ein sichereres und einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden "europäisches Reisedokument für die Rückkehr") eingeführt werden, um die Rückkehr und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu erleichtern. Die verbesserten Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr sollten seine Anerkennung durch Drittländer erleichtern. Dieses Dokument sollte daher die Rückkehr sowohl im Rahmen von Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und Drittländern als auch im Rahmen einer nicht durch förmliche Vereinbarungen geregelten Zusammenarbeit mit Drittländern bei Rückkehrmaßnahmen erleichtern.
(7)
Die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ist eine aus dem Völkergewohnheitsrecht erwachsende Verpflichtung, der alle Staaten nachkommen müssen. Bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und der Ausstellung von Dokumenten, einschließlich des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, sollte gegebenenfalls mit den diplomatischen Vertretungen zusammengearbeitet und sollten Verhandlungen mit Drittländern, die Rückübernahmeabkommen entweder mit der Union oder mit den Mitgliedstaaten eingehen, geführt werden.
(8)
Die von der Union mit Drittländern geschlossenen Rückübernahmeabkommen sollten auf die Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr hinwirken. Die Mitgliedstaaten sollten die Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr in bilateralen Abkommen und sonstigen Vereinbarungen sowie im Rahmen einer nicht durch förmliche Vereinbarungen geregelten Zusammenarbeit mit Drittländern bei Rückkehrmaßnahmen anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die wirksame Nutzung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr zu gewährleisten.
(9)
Das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte dazu beitragen, den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Drittländer, einschließlich der Konsulate, zu reduzieren, und die notwendigen Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verkürzen.
(10)
Diese Verordnung sollte lediglich das Format, die Sicherheitsmerkmale und die technischen Spezifikationen für das europäische Reisedokument für die Rückkehr vereinheitlichen und keine Harmonisierung der Vorschriften über seine Ausstellung vorsehen.
(11)
Der Inhalt und die technischen Spezifikationen für das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollten harmonisiert werden, um insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung hohe Technik- und Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte erkennbare einheitliche Sicherheitsmerkmale tragen. Die Technik- und Sicherheitsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates(4) sollten daher auf das europäische Reisedokument für die Rückkehr angewendet werden.
(12)
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Musters für das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(13)
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) aus.
(14)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung jedoch — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) nicht oder nicht mehr erfüllen — den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.
(15)
Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Verordnung gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates(8) eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich darüber hinaus nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(16)
Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Verordnung gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(9) eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland darüber hinaus nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(17)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(10) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(11) genannten Bereich gehören.
(18)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(12) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(13) genannten Bereich gehören.
(19)
Für Lichtenstein stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(14) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(15) genannten Bereich gehören.
(20)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Wirkung der geplanten Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(21)
Um einheitliche Bedingungen zu schaffen und Klarheit zu gewährleisten, ist es angebracht, diesen Rechtsakt in Form einer Verordnung zu erlassen.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und dem Unionsrecht nachkommen; dies gilt vor allem für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung gemäß Artikel 19 und in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Pflicht.
(23)
Die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(3)

Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(8)

Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(9)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(14)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

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