Artikel 1 VO (EU) 2016/1963

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

Artikel 2a Standardformblätter einschließlich der Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

(1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe „Element” und „Feld” eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2) Das gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu verwendende Standardformblatt muss Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben b, h und i genannten Elemente; diese Schlüsselelemente sind außerdem in Englisch zu übermitteln.

2.
Folgender Artikel 2b wird eingefügt:

Artikel 2b Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht

Die in Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Anhang III Abschnitt III Tabelle 3 der genannten Richtlinie enthaltenen Informationen oder Erläuterungen; diese sind außerdem in Englisch zu übermitteln, es sei denn, der übermittelnde Mitgliedstaat hat mit allen anderen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU gesendet werden, die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union vereinbart.

3.
Anhang VII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

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