Artikel 1 VO (EU) 2016/1986
Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein einer Empfängereinrichtung rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.
(2) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.
(3) Der Mitgliedstaat übermittelt das gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission die Frist ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.
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