Artikel 2 VO (EU) 2016/1986

Bedingungen für die Feststellung eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats

Folgende Kriterien weisen auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin:

a)
Der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung des betreffenden Betrags (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat;
b)
der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Dokuments zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt);
c)
der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an die Empfängereinrichtung für das betreffende Vorhaben nicht gemeldet und keinen Zahlungsnachweis vorgelegt;
d)
der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an die Empfängereinrichtung für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt;
e)
der Mitgliedstaat hat kein Dokument zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen;
f)
der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Unterstützung kein Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet (entweder nach einem administrativen oder juristischen Verfahren oder durch Zusage der Empfängereinrichtung);
g)
der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch seinen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen;
h)
der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt;
i)
der Mitgliedstaat ist der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 3, weitere Informationen vorzulegen, nicht nachgekommen.

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