Artikel 3 VO (EU) 2016/1986

Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll

(1) Auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände sowie der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission:

a)
den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Empfängereinrichtungen rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder
b)
den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Entscheidet sich die Kommission für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Option, so gelten die Absätze 5 bis 8.

(3) Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.

(4) Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

(5) Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf die Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.

(6) Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.

(7) Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

(8) Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ab und erlässt — wenn sie die Schlussfolgerung aufrechterhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat — einen Beschluss. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz auf Ebene jedes operationellen Programms, wie im zum Zeitpunkt der Aufforderung geltenden Finanzierungsplan dargelegt.

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