Artikel 4 VO (EU) 2016/1986
Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigen
Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betreffenden Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigt, von einer Empfängereinrichtung nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen vorgelegt werden.
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