Präambel VO (EU) 2016/2005

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 18. Februar 2016 hat die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission” ) eine Antidumping-Untersuchung im Hinblick auf Einfuhren bestimmter leichtgewichtiger Thermopapiere mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land” ) auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(2) eingeleitet. Sie veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2016 durch die European Thermal Paper Association (ETPA) (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die ein Anteil von mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Interessierte Parteien
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, sie zu kontaktieren, um an der Untersuchung mitwirken zu können. Überdies informierte die Kommission eigens die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die koreanischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(4)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter” ) zu beantragen.
(5)
Auf Antrag der Hansol Group, zu der die beiden verbundenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gehören, wurden zwei Anhörungen mit dem Anhörungsbeauftragten abgehalten. Bei der ersten Anhörung im März 2016 wurde für eine Reihe von verbundenen Veredlungsunternehmen die Befreiung von der Beantwortung des Fragebogens beantragt. Nach der Anhörung und einem Kontrollbesuch bei einem der verbundenen Veredlungsunternehmen zur Prüfung der Argumente, auf deren Grundlage die Befreiung beantragt wurde, blieb die Kommission dabei, eines der verbundenen Veredlungsunternehmen müsse den Fragebogen ausfüllen, und gewährte drei weiteren verbundenen Veredlungsunternehmen die Befreiung. Bei der zweiten Anhörung im September 2016 brachten die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller, mehrere unabhängige Einführer und Verwender und Vertreter der koreanischen Regierung eine Reihe von Einwänden in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware, den Antrag, die Schädigung, den ursächlichen Zusammenhang und das Unionsinteresse vor.
a)
Stichprobenverfahren
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(7)
Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Verkaufsmenge unter Berücksichtigung einer gewissen geografischen Verteilung. Diese Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen unter den Unternehmen, die sich im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung gemeldet hatten, und von der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union zwischen 75 % und 95 %(4) der Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine der Parteien gab Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe ab; diese wurde daher bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(8)
Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
(9)
Ein unabhängiges Veredlungsunternehmen mit Einfuhraktivitäten lieferte die angeforderten Informationen und willigte in die Einbeziehung in die Stichprobe ein. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
b)
Fragebogenantworten
(10)
Die Kommission sandte Fragebogen an zwei verbundene ausführende Hersteller, und zwar Hansol Paper Co., Ltd (im Folgenden „Hansol Paper” ) und Hansol Artone Paper Co., Ltd (im Folgenden „Artone” ), die beide zur Hansol Group gehören, sowie an den mit ihnen verbundenen Händler Hansol Europe B.V. (im Folgenden „Hansol Europe” ) und das verbundene Veredlungsunternehmen Schades Ltd (im Folgenden „Schades” ). Auch an die drei Unionshersteller in der Stichprobe und rund 50 Parteien (26 Verwender, 21 Zwischenhändler, zwei Verbände und ein unabhängiger Einführer), die Interesse an der Untersuchung bekundet hatten, wurden Fragebogen versandt.
(11)
Es gingen Fragebogenantworten von den zwei ausführenden Herstellern und dem mit ihnen verbundenen Händler und Veredlungsunternehmen, den drei Unionsherstellern in der Stichprobe, neun unabhängigen Veredlungsunternehmen, zwei Händlern unterschiedlicher Stufen, einem unabhängigen Veredlungsunternehmen mit Einfuhraktivitäten und einem Verband ein. Elf Parteien sandten zudem frei formulierte Stellungnahmen ein.
c)
Kontrollbesuche
(12)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
d)
Datendarstellung
(13)
Da einige Daten nur von einer geringen Anzahl von Parteien übermittelt wurden, werden einige der nachfolgend aufgeführten Zahlen in Spannen aufgeführt.
1.3.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(14)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(15)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um leichtgewichtiges Thermopapier (im Folgenden „LWTP” ) mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea, das derzeit unter den KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(16)
LWTP kann mit verschiedenen Arten von Entwickler hergestellt werden: mit Bisphenol-A- und Bisphenol-S-haltigen Entwicklern (phenolhaltiges LWTP) oder mit Entwicklern, die keinerlei Phenol enthalten (phenolfreies LWTP). Beide Typen von LWTP sind Gegenstand der jetzigen Untersuchung.
(17)
Leichtgewichtiges Thermopapier wird in Verkaufsstellen verwendet, wie z. B. für die im Einzelhandel ausgestellten Zahlungsbelege.
2.2.
Gleichartige Ware
(18)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(19)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(20)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte die Ausklammerung von phenolfreiem LWTP aus der Warendefinition, da es weder in der Republik Korea hergestellt noch von dort ausgeführt werde und es sich von phenolhaltigem LWTP in Bezug auf die chemische Zusammensetzung, die Verbraucherwahrnehmung, die Produktionsverfahren, die Endverwendung und den Marktpreis unterscheide. Dieselbe Partei beantragte darüber hinaus die Ausklammerung von LWTP mit einem Gewicht von weniger als 44 g/m2.
(21)
Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass es mehrere Typen von LWTP gibt — einschließlich derjenigen mit oder ohne Phenol und der Typen mit weniger als 44 g/m2 — und dass sie alle eine einzige Ware bilden, da sie alle ähnliche Grundeigenschaften aufweisen, ähnlich produziert werden, identische Endverwendungen haben und aus Sicht der Verwender und Verbraucher austauschbar sind. Die Untersuchung zeigte dann auch, dass sämtliche Warentypen aus einem Rohpapier mit wärmeempfindlicher Beschichtung bestehen und dass alle Waren im Wesentlichen das Ergebnis ähnlicher Produktionsverfahren sind. Darüber hinaus weisen alle Typen von LWTP ähnliche Eigenschaften auf und werden zum Drucken mit einem Thermodrucker verwendet. Daher führen sie aus Sicht der Verwender und Verbraucher alle zu einem ähnlichen Endergebnis.
(22)
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Antrag auf Ausklammerung von LWTP mit einem Gewicht von weniger als 44 g/m2 ohnehin nicht mit Nachweisen untermauert wurde.
(23)
Zwar behauptete der ausführende Hersteller, dass unterschiedliche Verbraucherwahrnehmungen bezüglich phenolhaltigem oder phenolfreiem LWTP bestehen könnten, diese Behauptung wurde jedoch nicht durch fundierte Belege untermauert und die Untersuchung bestätigte, dass die große Mehrheit der Verbraucher über die jeweilige genaue Zusammensetzung von LWTP nicht informiert ist und daher nicht zwischen LWTP mit oder ohne Phenol unterscheidet. Darüber hinaus unterscheiden sich die Marktpreise von LWTP mit Phenol und phenolfreiem LWTP nicht signifikant. Daher wird vorläufig die Schlussfolgerung gezogen, dass alle LWTP-Typen miteinander konkurrieren, wenn auch mit einigen Preisunterschieden. Der Preiswettbewerb zwischen den Warentypen wird in Abschnitt 5.2.4 weiter ausgeführt.
(24)
Aus den vorstehend genannten Gründen können Waren mit einem Gewicht von weniger als 44 g/m2 und phenolfreies LWTP zu diesem Zeitpunkt nicht von der Definition der gleichartigen Ware ausgenommen werden. Beide Anträge wurden daher vorläufig abgelehnt.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkung
(25)
Im Untersuchungszeitraum verkaufte die Hansol Group 15 % bis 25 % ihrer gesamten Unionsverkäufe der betroffenen Ware entweder direkt an unabhängige Parteien oder indirekt für den Wiederverkauf über verbundene Parteien; der Großteil ihrer Unionsverkäufe (75 % bis 85 %) ging an verbundene Parteien und war zur Weiterverarbeitung in kleine Rollen bestimmt. Aus Gründen der Vertraulichkeit sind hier Spannen angegeben. Um eine repräsentative Dumping-Berechnung zu erreichen, wurden beide Absatzkanäle in diese Berechnung einbezogen und entsprechend gewogen.
3.2.
Normalwert
(26)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(27)
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder sehr ähnlich waren.
(28)
Dann prüfte die Kommission, ob die von den ausführenden Herstellern getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass drei Warentypen mit Mengen unter 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union verkauft wurden. Diese Warentypen wurden als mit den auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen vergleichbare Warentypen betrachtet; der einzige Unterschied war das Papiergewicht und in einem Fall der verwendete Phenoltyp. Für diese Warentypen wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.
(29)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(30)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(31)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(32)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
(33)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass die meisten der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt.
(34)
Für diejenigen Warentypen ohne Verkäufe oder mit unzureichenden Verkäufen der gleichartigen Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(35)
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
(36)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und der gewogene durchschnittliche Gewinn aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
3.3.
Ausfuhrpreis
(37)
Wie in Erwägungsgrund 25 erklärt, bestanden die Unionsverkäufe der Hansol Group im Untersuchungszeitraum aus Jumbo-Rollen, die an unabhängige Parteien, und Jumbo-Rollen, die — zum Weiterverkauf — an verbundene Parteien verkauft wurden; der größte Teil der Verkäufe in die Union waren jedoch Verkäufe der betroffenen Ware an verbundene Unternehmen für die Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen, die anschließend an unabhängige Abnehmer verkauft wurden.
(38)
Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(39)
Bei Verkäufen der betroffenen Ware über als Einführer/Händler und/oder als Veredlungsunternehmen fungierende verbundene Unternehmen in die Union wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware oder eingeführte und veredelte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Der Verkaufspreis, der von der verbundenen Partei bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer berechnet wurde, wurde wieder auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die VVG-Kosten der verbundenen Partei, ein angemessener Gewinnbetrag und gegebenenfalls andere Berichtigungen abgezogen wurden. Wenn der Verkauf eine kleine Rolle betraf, wurden zusätzlich die angegebenen und geprüften Veredlungskosten abgezogen.
(40)
In Bezug auf die verwendete Gewinnspanne hat die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte nicht die Gewinnspannen der verbundenen Unternehmen verwendet, da sie als unzuverlässig angesehen werden. Ein unabhängiger Einführer arbeitete mit, aber die Angaben zu seiner Rentabilität waren vertraulich und können nicht offengelegt werden. Da keine anderen Informationen zur Verfügung standen, wurde eine angemessene Gewinnspanne verwendet, die in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit einem anderen Papierprodukt (gestrichenes Feinpapier) verwendet wurde, das von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt wird(5). Da sowohl die Waren als auch die Wirtschaftszweige sehr ähnlich sind (in beiden Fällen handelt es sich um kapitalintensive Wirtschaftszweige, und zudem stellen einige LWTP-Produzenten auch gestrichenes Feinpapier her), wurde diese Methode zur Bestimmung einer angemessenen Gewinnspanne als sinnvoll betrachtet. Die verwendete Gewinnspanne beträgt, in Ermangelung anderer Informationen, 4,5 %.
3.4.
Vergleich
(41)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(42)
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
(43)
Da der Ursprung der für die Produktion und den Verkauf der kleinen Rollen verwendeten Jumbo-Rollen nicht zurückverfolgt werden konnte, wurde der Ausfuhrpreis der für die Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen an die verbundenen Parteien verkauften Jumbo-Rollen mit einem Normalwert verglichen, der auf aggregierter Ebene festgestellt wurde, d. h., der bei jedem Warentyp auf einem durchschnittlichen Inlandsverkaufspreis und den Produktionskosten von Hansol Paper und Artone zusammen beruht.
(44)
Die Dumpingspanne bei den Ausfuhrpreisen für Direktverkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Parteien und einen Verkauf von Jumbo-Rollen über verbundene Parteien wurde durch den Vergleich des Hansol-Paper-Ausfuhrpreises je Warentyp mit dem Hansol-Paper-Normalwert je Warentyp und des Artone-Ausfuhrpreises je Warentyp mit dem Artone-Normalwert je Warentyp festgestellt.
3.5.
Dumpingspanne
(45)
Die so errechnete Dumpingspanne beträgt 10 % bis 15 % für Verkäufe von Jumbo-Rollen, die später für Verkäufe an unabhängige Parteien zu kleinen Rollen weiterverarbeitet werden, und 0,5 % bis 5 % für Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Parteien und verbundene Parteien.
(46)
Wie in Erwägungsgrund 25 erklärt, waren 15 % bis 25 % der Ausfuhren der Hansol Group in die Union im Untersuchungszeitraum (direkte oder indirekte) Verkäufe von Jumbo-Rollen, während es sich bei den übrigen Verkäufen um an verbundene Parteien getätigte Verkäufe von Jumbo-Rollen handelte, die weiterverarbeitet und als kleine Rollen weiterverkauft wurden. Die obigen Dumpingspannen wurden entsprechend gewogen. Dazu wurde der Anteil der Verkäufe von Jumbo-Rollen, die auf direkte oder indirekte Verkäufe an unabhängige Parteien entfielen (d. h. 15 % bis 25 %), auf die für Jumbo-Rollen errechnete Dumpingspanne (0,5 % bis 5 %) angewendet und der Anteil der zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen und zu deren anschließendem Weiterverkauf an unabhängige Parteien bestimmten Verkäufe von Jumbo-Rollen an verbundene Parteien (d. h. 75 % bis 85 %) auf die für Jumbo-Rollen, die zu kleinen Rollen weiterverarbeitet werden, errechnete Dumpingspanne (10 % bis 15 %) angewendet.
(47)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(48)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(49)
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der Republik Korea ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Dazu wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.
(50)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die gesamten im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, der residualen Dumpingspanne das Niveau des mitarbeitenden Unternehmens zugrunde zu legen.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(51)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(52)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 372645 Tonnen. Die Kommission stellte die Zahl auf der Grundlage der vom Antragsteller gegebenen Fragebogenantwort, die mit den einzelnen Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe abgeglichen wurden, fest. Wie in Erwägungsgrund 7 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die 75 % bis 95 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2.
Unionsverbrauch
(53)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union durch den Wirtschaftszweig der Union (Quelle: vom Antragsteller übermittelte Fragebogenantwort und überprüfte einzelne Fragebogenantworten der Unionshersteller aus der Stichprobe), der Schätzungen des Antragstellers zu den LWTP-Einfuhren aus den USA und der VR China und der Verkäufe des ausführenden Herstellers in der Union (Quelle: Dumpingfragebogen).
(54)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(55)
Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch um 15 % an, hauptsächlich im Zeitraum 2012-2013 und im Zeitraum 2014-2015.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(56)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt (vgl. Erwägungsgrund 53).
(57)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(58)
2015 waren die Einfuhren aus der Republik Korea 22,8-mal höher als 2012. Ihr Marktanteil stieg von 0,7 % (2012) auf 13,6 % (Untersuchungszeitraum).
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(59)
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten.
(60)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(61)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union ging insgesamt um 15 % zurück. Es wird angemerkt, dass der Preis für 2012 auf einem sehr niedrigen Niveau der Einfuhren basiert. Es besteht ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zunahme der Marktanteile und dem Preisverfall.
(62)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(63)
Im Einklang mit der in Erwägungsgrund 25 erläuterten Methodik berücksichtigte die Kommission die Menge der Verkäufe der betroffenen Ware, die direkt an unabhängige Parteien ging, sowie die zur Weiterverarbeitung in kleine Rollen an verbundene Parteien in der Union verkaufte Menge.
(64)
Der Preisvergleich erfolgte nach Typ. Geschäftsvorgänge wurden, sofern erforderlich, gebührend berücksichtigt. Rabatte und Abzüge wurden abgezogen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 8,1 %. Bei rund 84 % des Einfuhrvolumens wurde eine Preisunterbietung festgestellt.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Anmerkungen
(65)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(66)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten und späteren Stellungnahmen des Antragstellers. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(67)
Die folgenden makroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität sowie Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(68)
Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Durchschnittsstückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(69)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(70)
Die Produktion der untersuchten Ware ist ein Geschäft mit hohen Fixkosten. Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 1 % zurück. Ein geringeres Produktionsniveau ist in den Jahren 2013 und 2014 zu beobachten; ein Unionshersteller aus der Stichprobe hatte seinerzeit gewisse Schwierigkeiten.
(71)
Die Gesamt-Produktionskapazität war relativ stabil. Die Zahl für das Jahr 2012 war außergewöhnlich niedrig; darin spiegelt sich die Tatsache wider, dass ein Unionshersteller wegen außergewöhnlicher Umstände vorübergehend die Produktion dieser Ware einstellte. Dieser Hersteller arbeitete 2013 normal. Des Weiteren wird angemerkt, dass ein weiterer Unionshersteller, nämlich der kleinste, die Produktion der in Rede stehenden Ware im Bezugszeitraum einstellte.
(72)
Der allgemeine Rückgang der Kapazitätsauslastung steht im Zusammenhang mit dem Rückgang der Produktionsmenge. Wie in Erwägungsgrund 125 erläutert, bedeutet die hohe Kapazitätsauslastung in Tabelle 4 nicht, dass der Wirtschaftszweig nicht mehr produzieren kann.
4.4.2.2.
(73)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(74)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs auf dem Unionsmarkt ist im Bezugszeitraum um 1 % gestiegen.
(75)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum von 96,9 % auf 85,1 %, da er nicht von der Verbrauchssteigerung profitieren konnte. Um das Niveau der Verkäufe aufrechtzuerhalten und ein noch stärkeres Schrumpfen seines Marktanteils zu verhindern, sah sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des fortgesetzten Preisdrucks durch die betroffenen Einfuhren gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken.
4.4.2.3.
(76)
Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 15 % zu, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stagnierte. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit Marktanteile ein — anders als die Einfuhren aus dem betroffenen Land, deren Marktanteile im Bezugszeitraum wuchsen und den gesamten Verbrauchszuwachs für sich verbuchten.
4.4.2.4.
(77)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(78)
Das Beschäftigungsniveau des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum nicht signifikant geändert. Das Beschäftigungsniveau folgt nah der Produktion. Der Wirtschaftszweig der Union war darum bemüht, trotz sinkender Rentabilität Arbeitsplätze zu erhalten.
(79)
Die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output je Beschäftigten pro Jahr, hat sich nicht wesentlich geändert. Der Fertigungsprozess war bereits in hohem Maße optimiert.
4.4.2.5.
(80)
Die Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der steigenden Menge und der sinkenden Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unerheblich.
(81)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten vor, um die Auswirkungen eines etwaigen früheren Dumpings zu bewerten.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
(82)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(83)
Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufspreise im Durchschnitt zurück (– 11 %), im Gegensatz zu den entsprechenden Kosten (+ 3 %). Im Untersuchungszeitraum lagen die Verkaufspreise im Durchschnitt niedriger als die Produktionsstückkosten.
(84)
Um die Einbußen beim Marktanteil zu begrenzen, folgten die Unionshersteller dem Abwärtstrend der Einfuhrpreise und senkten ihre Verkaufspreise beträchtlich. Die Steigerung der Produktionskosten lässt sich teilweise durch die hohen Fixkosten im LWTP-Geschäft in Verbindung mit dem Produktionsrückgang (– 3 % bei den Unionsherstellern in der Stichprobe) erklären. Die Unionshersteller kompensierten die Steigerungen der Rohstoffkosten, die sich aus einem ungünstigen USD-/EUR-Wechselkursverhältnis ergaben (Zellstoff wird in USD gehandelt), indem sie andere Kosten und Rationalisierungsmaßnahmen verstärkt angingen.
4.4.3.2.
(85)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(86)
Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten insgesamt um 4 %. Dies stimmt mit der allgemeinen Preissteigerung in der Union aufgrund der Inflation überein.
4.4.3.3.
(87)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(88)
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 7 % zurück. Im Allgemeinen wird die gleichartige Ware auf der Grundlage spezifischer Bestellungen der Verwender hergestellt. Die Lagerbestände werden für diese Art Wirtschaftszweig nicht als erheblicher Schädigungsfaktor angesehen, da sie in der Regel der Produktion nachfolgen und nicht größer als eine Monatsproduktion sind. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion zeigen zu Anfang und zu Ende des Bezugszeitraums jeweils ähnliche Prozentsätze.
4.4.3.4.
(89)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(90)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(91)
Die Rentabilität entwickelte sich im Untersuchungszeitraum negativ — von einer Gewinnsituation 2012 zu Verlusten im Untersuchungszeitraum (– 0,5 %). Während die Entwicklung teilweise mit Rationalisierungen innerhalb einiger Unionshersteller in Verbindung steht, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des erheblichen Preis- und Mengendrucks, der durch die steigenden Einfuhren aus dem betroffenen Land im Zeitraum 2013-2015 auf ihm lastete, nicht von dem steigenden Unionsverbrauch profitieren.
(92)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung beim Nettocashflow folgte einem deutlichen Abwärtstrend, hauptsächlich aufgrund der sinkenden Rentabilität.
(93)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie sank (– 72 %), wie auch die Rentabilität. Abgesehen von einer spezifischen Investition zugunsten verbesserter Effizienz durch einen Unionshersteller im Zeitraum 2014-2015 beließen die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller es bei den für die Aufrechterhaltung des Betriebs absolut notwendigen Beträgen.
(94)
Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung wurde durch die sinkende Rentabilität beeinträchtigt, wie das für diesen Wirtschaftszweig niedrige Investitionsniveau zeigt.
4.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(95)
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum in Bezug auf preisbezogene Schädigungsindikatoren wie Rückgang des Verkaufspreises (– 11 %), sinkende Rentabilität (von + 13 % auf – 0,5 %), rückläufigen Cashflow und sinkende Nettokapitalrendite ist bedeutend und offensichtlich. Aufgrund der fallenden Verkaufspreise konnten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Kostenkontrolle nicht verhindern, dass die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum Verluste machten. Überdies konnte der Wirtschaftszweig der Union auch bei den mengenbezogenen Schädigungsindikatoren nicht von der Steigerung des Verbrauchs in der Union profitieren. Der Marktanteil der Unionshersteller verringerte sich im Bezugszeitraum um 12 Prozentpunkte.
(96)
Aufgrund der Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs (kapitalintensiv und grundsätzlich ununterbrochen arbeitend) zeigten mengenbezogene Indikatoren wie Produktions- oder Verkaufsmengen absolut gesehen eine eher stabile Entwicklung. Das ist jedoch vor dem Hintergrund einer steigenden Nachfrage zu betrachten; relativ gesehen hat sich die Lage daher verschlechtert.
(97)
Trotz konkreter Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union (z. B. hinsichtlich weiterer Optimierung interner Abläufe) zur Verbesserung der Leistung insgesamt im Bezugszeitraum verschlechterte sich seine Lage deutlich, insbesondere im Hinblick auf Rentabilität und Einbußen beim Marktanteil. Durch die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung lagen bestimmte Investitionen auf Eis.
(98)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(99)
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Dabei stellte sie sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: andere Einfuhren, die Auswirkungen der Preise für phenolfreies LWTP, Antidumpingzölle in den USA, die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, steigender Wettbewerb unter ihnen, eine Reihe von Kostenproblemen, das globale Internet und eine zunehmende Digitalisierung (d. h. mehr papierlose Zahlungen), Preisdruck vonseiten großer Einzelhandelsketten und Rationalisierung innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(100)
Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller gingen im Bezugszeitraum um durchschnittlich 15 % zurück. Indem sie ihren Verkaufsstückpreis im Bezugszeitraum ständig weiter auf Dumping-Niveau senkten, konnten die Hersteller aus den betroffenen Ländern ihren Marktanteil von 2012 (0,7 %) bis zum Untersuchungszeitraum (13,6 %) erheblich erhöhen.
(101)
Die kontinuierliche Zunahme der Einfuhren aus der Republik Korea zu Unterbietungspreisen nach der Kapazitätsausweitung durch den ausführenden Hersteller hatte eindeutig negative Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union. Die gedumpten Einfuhren zwangen den Wirtschaftszweig der Union, die Verkaufspreise in der Union zu senken, um nicht zu viele Marktanteile zu verlieren, was zu Verlusten im Untersuchungszeitraum führte. Zudem blieb die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stabil; der Wirtschaftszweig konnte somit nicht von der Steigerung des Unionsverbrauchs profitieren und erlitt daher Einbußen beim Marktanteil von fast 12 %.
(102)
Angesichts des klar festgestellten zeitlichen Zusammenfallens der zunehmenden Menge gedumpter Einfuhren mit ständig sinkenden Preisen — die den Untersuchungsergebnissen zufolge zudem die Unionspreise unterboten — und den stagnierenden Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, dem Verlust an Marktanteilen sowie dem Preisdruck, aufgrund dessen die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Verluste verzeichneten, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(103)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(104)
Bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land handelte es sich fast ausschließlich um Einfuhren in die Union. Andere Einfuhren (aus den USA und der VR China) sanken im Bezugszeitraum um 37 %. Der Marktanteil dieser Einfuhren lag im Untersuchungszeitraum mit 1,3 % unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, und es ist unwahrscheinlich, dass sie die Schädigung der Unionshersteller bewirkt und den ursächlichen Zusammenhang aufgehoben haben.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(105)
Die Ausfuhrmengen (unabhängige Verkäufe) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(106)
Die Menge der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer stieg im Bezugszeitraum um 27 % an. Die Preise fielen im Bezugszeitraum (– 2 %), aber weniger deutlich als der Preis auf dem Unionsmarkt (– 11 %). Angesichts der Tatsache, dass die Rentabilität auf den Ausfuhrmärkten, wenngleich sinkend, besser war als in der Union, haben die Unionshersteller bestimmte Ausfuhrchancen ergriffen, um die Kapazitätsauslastung zu maximieren und die Fixkosten zu verwässern.
(107)
Auf der Grundlage des oben Genannten ist es unwahrscheinlich, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union die Schädigung der Unionshersteller verursacht und den ursächlichen Zusammenhang aufgehoben hat.
5.2.3.
Antidumpingzölle in den USA
(108)
Der ausführende Hersteller machte geltend, der Wirtschaftszweig der Union habe die Schädigung erlitten, weil ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller aufgrund hoher Antidumpingzölle, denen dieses Produkt unterliegt, kein LWTP in die USA verkaufen konnte.
(109)
Diese Umstände hatten tatsächlich Einfluss auf einen Unionshersteller in Bezug auf die Produktionsmenge (siehe Erwägungsgrund 70). Gleichwohl würden diese Umstände sich auf die meisten diesen Unionshersteller betreffenden Daten, wie z. B. die Rentabilität der Verkäufe in der Union und den Cashflow, nicht auswirken.
(110)
In jedem Fall sind die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union als Ganzen begrenzt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Erstens betrifft die Frage nur einen der Unionshersteller — es ist anzumerken, dass die anderen zwei in die Stichprobe einbezogenen, keinen Maßnahmen unterliegenden Hersteller ihre Verkäufe in die USA gesteigert haben. Zweitens ist es dem betroffenen Hersteller gelungen, durch eine Steigerung der Ausfuhren in andere Märkte teilweise einen Ausgleich zu schaffen. Drittens haben die USA die betroffenen Antidumpingzölle im Februar 2015 aufgehoben. Im Untersuchungszeitraum sind daher insgesamt praktisch keine Auswirkungen zu spüren.
(111)
Auf Grundlage des vorstehend Genannten werden die Auswirkungen der Antidumpingzölle in den USA für den Wirtschaftszweig in der Union insgesamt nicht als so signifikant betrachtet, dass sie den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnten.
5.2.4.
Preisdruck durch phenolfreies LWTP
(112)
Der ausführende Hersteller machte geltend, der Preisdruck in der Union sei nicht durch koreanische Einfuhren verursacht worden, sondern eher durch einen Preisrückgang bei phenolfreiem LWTP, einer Ware, die durch den Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft, aber nicht aus der Republik Korea ausgeführt wird. Dieses Vorbringen beruht auf dem Kaufpreis einiger Unternehmen, die mit dem ausführenden Hersteller verbunden sind (Käufe von zwei Unionsherstellern).
(113)
In dieser Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass phenolfreies LWTP, wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 20 und folgende), mit phenolhaltigem LWTP austauschbar ist und mit ihm im Wettbewerb steht; seine Preise können also durch koreanische Einfuhren und den Gesamtmarkt beeinflusst werden, auf dem phenolhaltiges LWTP vorherrschend ist (84 % des Unionsverbrauchs). Überdies zeigten die Daten des Wirtschaftszweigs der Union, dass die Verkaufsstückpreise für phenolfreies LWTP im Bezugszeitraum nicht so stark fielen wie die Verkaufsstückpreise für phenolhaltiges LWTP. Insofern ist der Preisdruck sogar noch höher, wenn die Auswirkung der Verkäufe von phenolfreiem LWTP des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt wird. Darüber hinaus stellte sich die Berechnung der Preisunterbietung auf Grundlage eines Vergleichs ähnlicher Produkttypen, d. h. unter Ausschluss von phenolfreien Typen, die nicht eingeführt wurden, als signifikant heraus.
5.2.5.
Sonstige Gründe
(114)
Laut einigen Parteien machte den Unionsherstellern Folgendes zu schaffen: zunehmender Wettbewerb untereinander (um Kapazitätsauslastung), hohe Kosten (aufgrund weltweit steigender Rohstoffpreise im Zusammenhang mit dem USD-/EUR-Wechselkurs sowie steigenden Arbeits- und Energiekosten), das globale Internet und die zunehmende Digitalisierung (d. h. mehr papierlose Zahlungen) sowie der Preisdruck vonseiten großer Einzelhandelsketten (wie Tankstellen und Supermärkten). Keiner dieser Faktoren konnte jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea aufheben.
(115)
Es liegen keine Hinweise auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vor. Aus dem Dossier geht nicht hervor, dass der Wettbewerb unter den Unionsherstellern (um Kapazitätsauslastung) unfair gewesen wäre.
(116)
Was die Behauptung der hohen Kosten betrifft, wird angemerkt, dass die Unionshersteller die Kosten im Bezugszeitraum unter Kontrolle hatten und ihre Steigerung gering war (+ 3 %). Diese Steigerung enthält sämtliche Änderungen beim Zellstoffpreis (der rund ein Drittel der LWTP-Gesamtkosten ausmacht) und den Kosten für Energie und Arbeit; Letztere werden in den Erwägungsgründen 85-86 ausführlicher erläutert.
(117)
Im Rahmen der Untersuchung konnte nicht bestätigt werden, dass das globale Internet und die zunehmende Digitalisierung (d. h. mehr papierlose Zahlungen) eine Schädigungsquelle für den Wirtschaftszweig der Union darstellen könnten. Im Gegenteil stellte sich heraus, dass der Verbrauch von LWTP in der Union stetig zunimmt.
(118)
Für die Behauptung, dass es Preisdruck von großen Einzelhandelsketten (etwa Tankstellen und Supermärkten) gebe, legten die interessierten Parteien keine stichhaltigen Belege vor, und sie konnte im Rahmen der Untersuchung nicht bestätigt werden.
(119)
Es wird außerdem angemerkt, dass die Untersuchung zeigte, dass einige Unionshersteller sich in jüngster Vergangenheit Restrukturierungs- und Reorganisationsprozessen unterzogen haben, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Einige dieser Prozesse laufen noch, und einige der vorgesehenen konkreten Maßnahmen, wie z. B. spezifische Investitionen, wurden durch die Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Rentabilität dieser Hersteller verhindert, was ihre Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung einschränkte. Dieser Faktor konnte somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea nicht aufheben.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(120)
In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass die anderen Faktoren — einzeln betrachtet und in ihrer kombinierten Wirkung — den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben.
(121)
Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Was die anderen erkannten Faktoren wie die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, die Antidumpingzölle in den USA, höhere Kosten und eine Reihe von Rationalisierungsprozessen anbelangt, so wurde vorläufig festgestellt, dass sie den ursächlichen Zusammenhang selbst bei Berücksichtigung ihres möglichen kombinierten Effekts nicht aufheben.
6.
UNIONSINTERESSE
(122)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Händler auf mehreren Ebenen und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(123)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Herstellern, die in drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien und Finnland) ansässig sind. Keiner lehnte die Einleitung der Untersuchung ab.
(124)
Alle Unionshersteller arbeiteten aktiv bei der Untersuchung mit und argumentierten, die Einführung von Maßnahmen könne Beschäftigung sichern, größere Investitionen fördern und zur Umkehr des Trends sinkender Rentabilität, der seit dem Eintritt des koreanischen Ausführers in den EU-Markt zu beobachten war, beitragen.
(125)
Der Wirtschaftszweig der Union durchlief in der Vergangenheit bereits erhebliche Restrukturierungen und ist ständig darauf bedacht, seine Effizienz im Produktionsprozess zu steigern. Der Vergleich der Produktionsmengen in Tabelle 4 mit dem Unionsverbrauch, der in den Erwägungsgründen 53-55 dargestellt ist, zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union entgegen der Behauptung einer Partei die Nachfrage in der Union decken kann. Die hohe Kapazitätsauslastung in Tabelle 4 bedeutet nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr produzieren kann. Zum einen verfügen die Unionshersteller über eine vielseitige Ausrüstung mit „swing capacity” , also der Fähigkeit, die Produktion auf eine andere Ware umzustellen. Zum anderen könnte der kleinere Unionshersteller, der die Produktion der betreffenden Ware eingestellt hat, diese Entscheidung überdenken, wenn ein fairer Wettbewerb bestünde.
(126)
Es wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen wieder für faire Wettbewerbsbedingungen und ein faires Preisniveau auf dem Unionsmarkt sorgen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union so weit verbessern wird, wie sie für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als normal angesehen wird. Gäbe es keine Zölle, müssten einige Unionshersteller möglicherweise ihr LWTP-Geschäft zurückfahren oder gar einstellen und Arbeitsplätze abbauen. Dadurch gäbe es auf dem Markt weniger Wettbewerb und für viele Verwender noch begrenztere Bezugsquellen.
(127)
Ohne die Einführung von Maßnahmen wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei Gewinn und Marktanteil sind wahrscheinlich, da kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Preisdruck ohne Maßnahmen endet.
(128)
Die Kommission gelangte daher in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
6.2.
Interessen anderer interessierter Parteien
(129)
Die Kommissionsdienststellen sandten Fragebogen an 50 interessierte Parteien. Nicht alle beantworteten jedoch die Fragebogen: 25 Veredlungsunternehmen, Händler auf unterschiedlichen Stufen und ein Verband (Europäischer Verband der Papierindustrie, „CEPI” ) äußerten sich, aber nur 14 Parteien beantworteten tatsächlich den Fragebogen. Die Antworten fielen jedoch nicht immer umfassend aus; bisweilen handelte es sich um reine Behauptungen, die nicht durch nachprüfbare Belege gestützt wurden.
(130)
Drei der Veredlungsunternehmen, die den Fragebogen beantworteten, sprachen sich für die Maßnahmen aus, hauptsächlich um dadurch auf dem EU-Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. In Bezug auf die gekaufte Menge an LWTP sind diese Veredlungsunternehmen bedeutender als diejenigen, die sich nicht äußerten oder die Maßnahmen ablehnten. Auch der CEPI sprach sich für die Maßnahmen aus und brachte vor, dass die gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea negative Auswirkungen auf allgemein vorgelagerte Wirtschaftszweige, unabhängige Veredlungsunternehmen und Endverbraucher hätten.
(131)
Die Parteien, die die Einführung von Maßnahmen ablehnen, befürchten Papierknappheit und Preissteigerungen, das Fehlen alternativer Bezugsquellen, wettbewerbswidriges Verhalten durch die Unionshersteller und letztlich das Ende einiger Veredlungsgeschäfte und/oder Veredlungsunternehmen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es verschiedene verfügbare Bezugsquellen in der Europäischen Union gibt, keine Anzeichen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unionshersteller vorliegen und die Einführung von Maßnahmen keine signifikanten Preissteigerungen nach sich ziehen würde, auch vor dem Hintergrund der Dumpingspanne.
(132)
Schließlich forderten sowohl der ausführende Hersteller als auch die Regierung der Republik Korea, die Analyse des Unionsinteresses müsse auch die von der Hansol Group in der Union im Zeitraum 2013-2016 getätigten Investitionen und die Anzahl der Arbeitsplätze bei ihren verbundenen Veredlungsunternehmen berücksichtigen. Sie legten jedoch keine spezifischen Belege in Bezug auf die Herstellung von LWTP vor.
(133)
Überdies wird davon ausgegangen, dass durch die Antidumpingmaßnahmen die betroffene Ware zu nicht schädigenden Preisen in die Union eingeführt wird, da durch die Maßnahme lediglich ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt würde. Davon dürften unabhängige Veredlungsunternehmen profitieren.
(134)
Die Kommission gelangte daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht aufwiegen. Was die Parteien betrifft, die nicht durch Belege untermauerte Äußerungen abgaben, ergab die Untersuchung nicht, dass die Einführung von Maßnahmen sich überhaupt, geschweige denn signifikant, auf sie auswirken würde.
6.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(135)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den LWTP-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(136)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(137)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(138)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.
(139)
Der Antragsteller forderte die Kommission in seinem Antrag auf, „rund 10 %” des Umsatzes als angemessene, nicht schädigende Gewinnspanne anzusetzen. Die Untersuchung ergab, dass die tatsächliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, bevor der massive Anstieg der Einfuhren aus der Republik Korea einen größeren Einfluss entfalten konnte, 2012 bei 13 % und 2013 bei 11,5 % lag. Vor diesem Hintergrund geht die Kommission daher davon aus, dass die vom Wirtschaftszweig der Union im jüngsten repräsentativen Jahr, also dem Jahr 2013, erzielte Gewinnspanne eine angemessene Grundlage für eine Ziel-Gewinnspanne ist.
(140)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem den Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum die oben genannte Gewinnspanne von 11,5 % aufgeschlagen wurde.
(141)
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Als Schadensspanne wurden vorläufig 35,8 % festgestellt.
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(142)
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter leichtgewichtiger Thermopapiere mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden, d. h. in Höhe der Dumpingspanne.
(143)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(144)
Wie auch in Erwägungsgrund 50 erläutert, ist der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Der Zoll für die übrigen Unternehmen ist daher auf dem Niveau des mitarbeitenden Unternehmens angesiedelt.
(145)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(6). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
(146)
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(147)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(148)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) aufgehoben.

(3)

ABl. C 62 vom 18.2.2016, S. 7.

(4)

Diese Angaben erfolgen in Spannen, um der Gefahr, dass ein Unternehmen in der Stichprobe Rückschlüsse auf die Daten seines Wettbewerbers zieht, vorzubeugen.

(5)

Erwägungsgrund 73 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(6)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

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