Artikel 2 VO (EU) 2016/2020

Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse

(1) Bei der Ermittlung der Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse prüft die ESMA folgende Elemente:

a)
Anzahl der Tage, an denen Abschlüsse getätigt wurden;
b)
Anzahl der Abschlüsse.

(2) Die ESMA berücksichtigt bei ihrer Analyse der Kriterien nach Absatz 1 die Verteilung der Abschlüsse auf Abschlüsse an Handelsplätzen und auf ausgeführte OTC-Geschäfte. Die ESMA bewertet diese Kriterien über einen ausreichend langen Zeitraum, um feststellen zu können, ob die Liquidität der einzelnen Derivatekategorien bzw. entsprechenden Unterkategorien saisonalen oder strukturellen Faktoren unterliegt. Die ESMA prüft ferner, ob Abschlüsse im Bewertungszeitraum auf bestimmte Zeitpunkte und auf bestimmte Volumen konzentriert sind und in welchem Umfang dies vorhersehbaren Mustern folgt.

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