Artikel 105 VO (EU) 2016/2031
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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