Artikel 111 VO (EU) 2016/2031
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
- e)
- Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;.
- 2.
-
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- die Programme zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 25.
- 3.
-
In Artikel 16 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
- a)
- Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ergriffen werden;
- b)
- Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls sein Auftreten in dieser Pufferzone festgestellt wird, und
- c)
- Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.
- 4.
-
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Artikel 17
Bedingungen Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:
- a)
- Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht ergriffen wurde;
- b)
- sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
- c)
- sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
- d)
- sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind.
Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind.
- 5.
-
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 16 gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und.
- 6.
-
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (im Folgenden „Überwachungsprogramme” ), sofern diese Programme für Erhebungen eine oder mehrere der folgenden drei Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde,
- b)
- sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, und
- c)
- sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahme angefallen sind.”
- 7.
-
In Artikel 20 wird folgender Buchstabe vor Buchstabe a eingefügt:
- -a)
- Kosten für visuelle Untersuchungen;.
- 8.
-
In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 15a
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4)..
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