Artikel 113 VO (EU) 2016/2031

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Allerdings:

a)
gilt Artikel 111 Nummer 8 ab dem 1. Januar 2017;
b)
gelten Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2021.

(2) Die Rechtsakte gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

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