Artikel 2 VO (EU) 2016/2031
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Pflanzen” lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
- a)
- Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
- b)
- Früchte im botanischen Sinne;
- c)
- Gemüse;
- d)
- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;
- e)
- Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;
- f)
- Schnittblumen;
- g)
- Äste mit oder ohne Blätter;
- h)
- gefällte Bäume mit Blättern;
- i)
- Blätter, Laub;
- j)
- pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;
- k)
- befruchtungsfähiger Pollen und befruchtungsfähige Sporen;
- l)
- Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;
- 2.
-
„Pflanzenerzeugnisse” die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den gemäß den Artikeln 28, 30 und 41 erlassenen Durchführungsrechtsakten gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
- a)
- Die gesamte natürliche Rundung seiner Oberfläche — mit oder ohne Rinde — oder Teile davon sind erhalten;
- b)
- die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;
- c)
- es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;
- d)
- es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
- 3.
- „Anpflanzen” jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
- 4.
- „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen” Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
- 5.
- „anderer Gegenstand” jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;
- 6.
- „zuständige Behörde” zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 7.
- „Partie” eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;
- 8.
- „Handelseinheit” die kleinste im Handel oder anderweitig auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendbare Einheit, die Teil einer Partie oder die gesamte Partie sein kann;
- 9.
-
„Unternehmer” jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nachgeht und rechtlich dafür verantwortlich ist:
- a)
- Anpflanzen;
- b)
- Züchtung;
- c)
- Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;
- d)
- Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;
- e)
- Bereitstellung auf dem Markt;
- f)
- Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung;
- 10.
- „registrierter Unternehmer” einen Unternehmer, der gemäß Artikel 65 registriert ist;
- 11.
- „ermächtigter Unternehmer” einen registrierten Unternehmer, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, Pflanzenpässe gemäß Artikel 89 auszustellen, eine Markierung gemäß Artikel 98 anzubringen oder Attestierungen gemäß Artikel 99 auszustellen;
- 12.
- „Endnutzer” jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;
- 13.
- „Test” eine offizielle Untersuchung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen oder Schädlinge zu identifizieren;
- 14.
- „Behandlung” ein amtliches oder nichtamtliches Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zur Devitalisierung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;
- 15.
- „Inzidenz” den Anteil oder die Anzahl von Einheiten, in dem/der ein Schädling in einer Probe, einer Sendung, auf einer Anbaufläche oder in einer anderen definierten Population vorhanden ist;
- 16.
- „Ansiedlung” das dauerhafte Vorhandensein eines Schädlings in absehbarer Zukunft innerhalb eines Gebiets nach seinem Eindringen;
- 17.
- „Tilgung” die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Entfernung eines Schädlings aus einem Gebiet;
- 18.
- „Eindämmung” die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen in einem befallenen Gebiet und im Umkreis dieses Gebiets, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhüten;
- 19.
- „Quarantänestation” jede amtliche Station, die Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Quarantäne hält;
- 20.
- „geschlossene Anlage” jede Einrichtung mit Ausnahme von Quarantänestationen, in der Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verschluss gehalten werden;
- 21.
- „Rückverfolgbarkeitscode” einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen;
- 22.
- „Pflanzenschutzmaßnahme” jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.