Artikel 21 VO (EU) 2016/2031

Änderung von Anhang II

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.