Artikel 32 VO (EU) 2016/2031

Anerkennung von Schutzgebieten

(1) Tritt ein Quarantäneschädling im Gebiet der Union auf, jedoch nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats oder einem Teil davon, und ist dieser Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 das Gebiet oder einen Teil davon als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 hinsichtlich dieses Quarantäneschädlings (im Folgenden „Schutzgebiet-Quarantäneschädling” ) anerkennen.

(2) Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 8 gilt entsprechend für das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in Schutzgebiete, ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesen Gebieten.

(3) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, die jeweiligen Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, sowie spezielle Codes für diese Schädlinge.

Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Änderung des Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 1 zusätzliche Schutzgebiete anerkennen.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 Folgendes vor:

a)
eine Beschreibung der Grenzen des vorgeschlagenen Schutzgebiets, einschließlich Karten;
b)
die Ergebnisse von Erhebungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling zumindest in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist, und
c)
den Nachweis darüber, dass der betreffende Quarantäneschädling in Bezug auf das vorgeschlagene Schutzgebiet die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt.

(5) Die Erhebungen nach Absatz 4 Buchstabe b werden zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneter Intensität durchgeführt, sodass die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und berücksichtigen die einschlägigen internationalen Standards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen. Diese Rechtsakte werden im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den geltenden internationalen Standards erlassen.

(6) Die Kommission kann vorübergehende Schutzgebiete anerkennen. Zu diesem Zweck gelten die in den Absätzen 1 und 4 sowie Absatz 5 Unterabsatz 1 enthaltenen Anforderungen entsprechend. Abweichend von der Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe b muss eine Erhebung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Antragstellung durchgeführt worden sein.

Die Anerkennung eines vorübergehenden Schutzgebiets gilt höchstens drei Jahre nach der Anerkennung und endet automatisch nach drei Jahren.

(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Grenzen der Schutzgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet und unterrichten auch die Unternehmer über eine Veröffentlichung auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde darüber, einschließlich durch Karten.

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