Artikel 44 VO (EU) 2016/2031

Festlegung gleichwertiger Anforderungen

(1) Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, ein Pflanzengesundheitsniveau, das den besonderen Anforderungen in Bezug auf das Einführen der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus anderen Drittländern in das Gebiet der Union oder ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist;
b)
das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/625 Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

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