Artikel 44 VO (EU) 2016/2031
Festlegung gleichwertiger Anforderungen
(1) Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;
- b)
- das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/625 Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die unter Absatz 1 Unterabsätze 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
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