Artikel 46 VO (EU) 2016/2031

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie werden in Drittländern in Gebieten angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Landgrenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern” );
b)
sie werden in Gebiete von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze eingeführt (im Folgenden „Grenzgebiete von Mitgliedstaaten” );
c)
sie werden in den betreffenden Grenzgebieten dieser Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass kein Schädlingsrisiko mehr besteht;
d)
von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, aus.

Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, abgestimmt auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände;
b)
der maximale Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und
c)
die Verfahren zur Genehmigung des Einführens der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie der Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete.

Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets keinerlei Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten festlegen und bestimmte Drittländer bestimmen, die Gegenstand dieses Artikels sind.

Diese Rechtsakte werden gemäß Anhang II erlassen, wobei gegebenenfalls dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards Rechnung zu tragen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels in die Grenzgebiete von Mitgliedstaaten oder in die Grenzgebiete von Drittländern eingeführt oder innerhalb dieser Gebiete verbracht wurden.

Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet eingeführt wurden.

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