Artikel 61 VO (EU) 2016/2031

Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

(1) Quarantänestationen und geschlossene Anlagen gemäß Artikel 60 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen, um die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen zu verhindern:

a)
Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen;
b)
sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden;
c)
sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen;
d)
sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung, und
e)
sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften festlegen, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, einschließlich der besonderen Anforderungen für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, zu schaffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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